Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1994, Az.: IX ZR 208/93
Versicherungsschutzklage; Aufklärungspflicht des Anwalts; Fristwahrung; Mitverschulden des Mandanten; Zeitpunkt der Klage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 208/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1995, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 336-338 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 212-214 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rechtsanwalt, der mit der Erhebung einer Versicherungsschutzklage betraut ist, muß seinen Auftraggeber darüber belehren, daß die Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG nur durch die Klagezustellung gewahrt wird und diese die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses voraussetzt.
2. Zum Mitverschulden des geschädigten Mandanten, wenn die Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG durch eine fahrlässige Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht versäumt wird.
3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung oder Antragstellung ist Verzögerung im Sinne dieser Vorschrift nur ein kurzfristiges Hinausschieben der Klagezustellung bis zu einer vom Antragsteller zu erwartenden Zahlung der Verfahrensgebühr; dafür sind bestimmte Tatsachen glaubhaft zu machen.
Tatbestand:
Der klagende Landwirt verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er infolge eines Beratungsfehlers des Beklagten Versicherungsschutz verloren habe.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1967 beim Versicherungsverein M. a.G. (fortan: Versicherer) haftpflichtversichert wegen "Hundehaltung". Mit Schreiben an den Kläger vom 17. September 1990, zugegangen am 19. September 1990, lehnte der Versicherer den Ersatz eines Schadens ab, den der Hund des Klägers am 3. April 1990 im Gänsestall des Landwirts L. angerichtet haben soll. Am Schluß dieses Schreibens heißt es:
"Nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und den Versicherungsbedingungen können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung dieses Schreibens den Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen.
Lassen Sie die Frist verstreichen, erlischt der Anspruch auf Versicherungsschutz allein durch Fristablauf".
Im Haftpflichtprozeß wurde der Kläger, vertreten durch den Beklagten als Prozeßbevollmächtigten, am 14. März 1991 rechtskräftig verurteilt, an L. 224.122,18 DM nebst Zinsen zu zahlen; außerdem wurde festgestellt, daß der Kläger zum Ersatz eines weiteren Schadens verpflichtet ist.
Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Versicherer. Der Beklagte entwarf eine Deckungsschutzklage und ließ diese beim Landgericht Oldenburg durch dort zugelassene Rechtsanwälte am 5. Februar 1991 einreichen; er sollte Verkehrsanwalt sein. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 1991 wurde der Kläger zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von 1.824 DM aufgefordert. Die Prozeßbevollmächtigten übersandten dem Kläger eine "Kostenvorschußrechnung" vom 5. Februar 1991 über zwei Anwaltsgebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 4.430 DM sowie über "zu verauslagende Gerichtskosten" von 1.734 DM. Am 13. Februar 1991 schrieb der Beklagte dem Kläger u.a. folgendes:
"in der Prozeßsache L. übersenden wir in der Anlage eine Durchschrift des Schreibens der Rechtsanwälte ... vom 05.02.1991 sowie der beigefügten Kostenrechnung. Wir bitten Sie, den dort festgehaltenen Vorschußbetrag unmittelbar auf eines der Konten der Rechtsanwälte ... zur Anweisung zu bringen."
Dieser Mitteilung war folgendes Schreiben der Prozeßbevollmächtigten an den Beklagten vom 5. Februar 1991 beigefügt:
"vielen Dank für Ihr Schreiben vom 31.01.1991 nebst Anlagen sowie für die Vermittlung des Mandats, das ich gern übernehme. Die Klagschrift habe ich heute beim Landgericht Oldenburg eingereicht. Ich habe noch keine Gerichtskosten eingezahlt. Der Streitwert dürfte sich auf 224.122,18 DM belaufen.
In der Anlage übersende ich:
1. eine vorgefertigte Prozeßvollmacht, die ich von Herrn H. unterschrieben zurückerbitte,
2. Kostenvorschußnote mit einem vorgefertigten Überweisungsträger für Herrn H.
Ich bitte, den aus der Vorschußnote ersichtlichen Betrag auf eines unserer Konten zu vermitteln."
Am 11. März 1991 schrieb der Beklagte dem Kläger folgendes:
"wir übersenden in der Anlage eine Durchschrift des Schreibens der Rechtsanwälte ... vom 06.03.1991 mit der Bitte, möglichst postwendend die Vorschußnote laut Schreiben der Rechtsanwälte ... vom 05.02.1991 durch Zahlung zu erledigen, da anderenfalls das Verfahren nicht eingeleitet wird.
Die Angelegenheit ist höchst eilbedürftig."
Dieser Mitteilung war ein Schreiben der Prozeßbevollmächtigten an den Beklagten vom 6. März 1991 beigefügt, in dem es u.a. heißt:
"Ich weise nochmals darauf hin, daß ich noch keine Gerichtskosten eingezahlt habe (vgl. mein Schreiben vom 05.02.1991). Ich bitte Herrn H. dringend, die Vorschußnote vom 05.02.1991 zu überweisen, damit die Gerichtskosten eingezahlt werden können und die Klage zugestellt wird."
Am 5. April 1991 schrieb der Beklagte dem Kläger folgendes mit dem Vermerk "Eilt sehr! Wichtige Fristsache!":
"Wir übersenden in der Anlage eine Durchschrift des Schreibens der Rechtsanwälte ... vom 03.04.1991 mit der Bitte um Kenntnisnahme und nunmehr sofortiger Erledigung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß Ihnen schwere Nachteile hinsichtlich etwaiger Fristabläufe drohen könnten, falls durch Sie nicht nunmehr postwendend die Zahlungen an die Kollegen ... geleistet werden. Eine Ablichtung des Schreibens der Rechtsanwälte ... vom 05.02.1991 fügen wir bei."
Dieser Mitteilung war ein Schreiben der Prozeßbevollmächtigten an den Beklagten vom 3. April 1991 beigefügt, in dem es u.a. heißt:
"Ich empfehle Herrn H. dringend, meine Vorschußnote vom 05.02.1991 nunmehr schnellstmöglich auszugleichen, damit das Verfahren vorangehen kann. Sofern irgendwelche Fristen gewahrt werden müssen, sind sie bislang nicht unterbrochen. Ich mache Herrn H. darauf aufmerksam, daß die Zustellung der Klage auch nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückwirkt, da die Zustellung nicht "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist."
Der Gerichtskostenvorschuß wurde aus Mitteln des Landwirts L. am 15. Mai 1991 eingezahlt. Aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 27. Mai 1991 wurde die Klage dem Versicherer am 3. Juni 1991 zugestellt. Diese wurde rechtskräftig abgewiesen, weil die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG versäumt worden sei.
Die Ersatzklage gegen den Beklagten hatte in den Vorinstanzen in Höhe von 244.633,57 DM nebst Zinsen Erfolg. Mit der Revision, die der Senat in Höhe von 97.853,43 DM nebst Zinsen angenommen hat, erstrebt der Beklagte insoweit die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
In diesem Umfang hat die Revision Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der beklagte Rechtsanwalt habe seine vertragliche Beratungspflicht fahrlässig verletzt, indem er den rechtsunkundigen Kläger nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen habe, daß die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG nur durch die Zustellung der Deckungsklage gegen den Versicherer gewahrt wurde (§ 253 Abs. 1 ZPO), diese von der rechtzeitigen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abhing (§§ 65 Abs. 1 GKG, 270 Abs. 1 ZPO) und der Kläger bei deren Verzögerung Gefahr lief, den Versicherungsschutz endgültig zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1974 - VI ZR 82/73, NJW 1974, 2318 f). Die Stellung als Verkehrsanwalt änderte daran nichts (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 989 f).
Eine weitere Pflichtverletzung ergibt sich nicht daraus, daß der Beklagte nicht auf einen Antrag an das Gericht hingewirkt hat, gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG die Klage dem Versicherer ohne Vorauszahlung der Verfahrensgebühr zuzustellen. Dies hat zu geschehen, wenn der Prozeßbevollmächtigte glaubhaft macht, daß eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde. Verzögerung in diesem Sinne ist nur ein kurzfristiges Hinausschieben der Zustellung bis zu einer vom Antragsteller zu erwartenden Zahlung der Verfahrensgebühr; maßgeblich ist die Lage zur Zeit der Klageeinreichung oder Antragstellung (OLG Hamm AnwBl 1990, 46; Markl, GKG 2. Aufl. § 65 Rdnr. 23; Hartmann, Kostengesetze 25. Aufl. GKG § 65 Rdnr. 33). Danach kam ein Antrag gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG in Betracht, als die Prozeßbevollmächtigten am 6. März 1991 und der Beklagte am 11. März 1991 feststellten, daß der Kläger die angeforderte Verfahrensgebühr nicht gezahlt hatte, obwohl der Ablauf der Klagefrist am 19. März 1991 unmittelbar bevorstand. Einem solchen Antrag stand aber entgegen, daß die Prozeßbevollmächtigten dafür nicht bestimmte Tatsachen gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen konnten (vgl. Markl aaO. Rdnr. 26; Hartmann aaO. Rdnr. 35; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG 1994 § 65 Rdnr. 39). Der Kläger hatte gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten und dem Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht, daß sich die Zahlung der Verfahrensgebühr infolge vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten kurzfristig verzögere. Der Beklagte brauchte nicht beim Kläger nachzufragen, warum dieser die Gebühr noch nicht gezahlt habe. Vielmehr war es dessen Sache, Hinderungsgründe seinen Anwälten mitzuteilen.
2. Die Vorderrichter haben den Schaden des Klägers infolge des verlorenen Versicherungsschutzes auf den Beratungsfehler des Beklagten zurückgeführt. Sie haben rechtsfehlerfrei angenommen, nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger bei einer vertragsgerechten Belehrung den Gerichtskostenvorschuß rechtzeitig gezahlt hätte; diese Vermutung habe der Beklagte nicht erschüttert (vgl. BGHZ 123, 311, 315 ff [BGH 30.09.1993 - IX ZR 73/93]; BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, WM 1993, 1514, 1516) [BGH 27.05.1993 - IX ZR 66/92]. Nach der weiteren, von der Revision nicht beanstandeten tatrichterlichen Feststellung hätte die Deckungsklage bei rechtzeitiger Zustellung Erfolg gehabt.
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß die Vorderrichter ein Mitverschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens verneint haben (§ 254 Abs. 1 BGB).
Das Landgericht, auf dessen Erwägungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat dazu ausgeführt: Es sei Sache des Beklagten gewesen, den Kläger über das Erfordernis der rechtzeitigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses hinreichend zu belehren und ihn vor dem Schaden zu bewahren. Die Schreiben der Prozeßbevollmächtigten und des Beklagten hätten diesen Anforderungen nicht genügt. Sie seien nicht geeignet gewesen, dem Kläger die Dringlichkeit der Angelegenheit so vor Augen zu führen, daß von einem Mitverschulden auszugehen sei. Zwar sei in den Schreiben teilweise davon die Rede gewesen, daß die Sache eile und es sich um eine wichtige Fristsache handele. Es habe sich aber aus den Schreiben nicht ergeben, wann welche Frist konkret ablaufe und welche Bedeutung der Fristablauf für den Kläger in der Sache habe. Unter diesen Umständen könne von einem Mitverschulden des Klägers nicht ausgegangen werden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zwar greift der Einwand des mitwirkenden Verschuldens in der Regel dann nicht durch, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Vertragsinhalt dem in Anspruch genommenen Schädiger allein oblag. Deswegen kann grundsätzlich dem Geschädigten nicht ein Mitverschulden angerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er einen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, ZIP 1992, 548, 552, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 115, 382; v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, WM 1992, 739, 740; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045, 2047 [BGH 29.04.1993 - IX ZR 101/92], jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Falle ist der Schaden des Klägers infolge Versäumung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG aber nicht ausschließlich dadurch entstanden, daß der Beklagte, auf dessen überlegene Sachkunde der Kläger vertrauen durfte, diesen unzureichend über den Zusammenhang zwischen der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, der Klagezustellung und der Erhaltung des Versicherungsschutzes belehrt hat. Die Schadensentstehung beruht auch auf einer schlichten Untätigkeit des Klägers in einem Bereich seiner Eigenverantwortung (vgl. zur Steuerberaterhaftung BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90 aaO.; v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, ZIP 1992, 544, 548; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 252/92, WM 1994, 217). Unstreitig wäre der Schaden verhindert worden, wenn der Kläger die Gerichtsrechnung vom 25. Februar 1991 über einen Kostenvorschuß von 1.824 DM, die er nach eigenem Vorbringen erhalten hat (GA I 4), aus den Mitteln, die er nach eigener Behauptung hätte selbst aufbringen oder beschaffen können (GA I 6, 118), unverzüglich bezahlt hätte. Dies hat er unterlassen, obwohl er durch die Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten und des Beklagten vor Ablauf der Klagefrist am 19. März 1991 an die Zahlung erinnert wurde, sowie aus den Schreiben vom 6. und 11. März 1991 erkennen konnte und mußte, daß die Zahlung dringend war und ihre Verzögerung ihm Rechtsnachteile zufügen konnte. Damit hat der Kläger diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, die nach der Sachlage erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1987 - X ZR 36/86, NJW-RR 1988, 855 f m.w.N.). Deswegen ist es ihm verwehrt, Ersatz auch des Schadensanteils zu verlangen, der billigerweise seinem eigenen Verhalten zuzurechnen ist.
b) Die Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge kann der Senat selbst vornehmen, da dafür alle tatsächlichen Umstände feststehen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 252/92 aaO. m.w.N.).
Bei der Haftungsverteilung nach § 254 BGB ist entscheidend darauf abzustellen, ob das Verhalten des Schädigers oder des Geschädigten den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 252/92 aaO.).
Den wesentlich größeren Schadensbeitrag hat der Beklagte geleistet. Hätte er pflichtgemäß den Kläger über den Zusammenhang zwischen der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, der Zustellung der Deckungsklage und der Erhaltung des Versicherungsschutzes rechtzeitig belehrt, so hätte der Kläger die Bedeutung und Dringlichkeit der Zahlung des Kostenvorschusses nachvollziehen können; dann hätte es aus seiner Sicht nahegelegen, diesen Vorschuß unverzüglich zu entrichten.
Mit Rücksicht darauf ergibt die Abwägung der wechselseitigen Schadensbeiträge, daß der Beklagte 3/5 des Schadens zu ersetzen und der Kläger seinen weiteren Schaden selbst zu tragen haben.