Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1994, Az.: 1 StR 624/94
Erfordernis der Wiederholung eines Augenscheins bei Abwesenheit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 624/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 17.06.1994
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verabredung zum erpresserischen Menschenraub u.a.
Prozessführer
Fabio C. aus Ra.-To, geboren am ... 1959 in V. (I.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. November 1994
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juni 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
In Abwesenheit des Angeklagten waren die Lichtbilder "mit dem Zeugen A. in Augenschein genommen" worden. Bei der anschließenden Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO wurde ein förmlicher Augenschein nicht erneut durchgeführt. Zwar würde die Verwertung des "nur so" erhobenen Augenscheinsbeweises den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bewirken (BGH StV 1987, 475 m.w. Nachw.). Hier jedoch ist das Verfahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil bereits vor der Ausschließung des Angeklagten in seiner Anwesenheit ein förmlicher Augenschein durchgeführt worden war. Damit war der Augenschein nicht nur in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt und mußte im Rahmen des § 247 Satz 4 StPO nicht erneut wiederholt werden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4: Ein Rechtsfehler nach § 338 Nr. 5 StPO war vom Senat darin gesehen worden, daß weder vor noch nach Entfernung des Angeklagten der Augenschein in seiner Anwesenheit durchgeführt wurde). Die Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der Zeugenaussage mit Hinweis auf die aufliegenden Lichtbilder genügte hier. Die Inaugenscheinnahme mit dem Zeugen stellte sich nach bereits zuvor durchgeführtem förmlichen Augenschein nur noch als Vernehmungsbehelf dar.
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl