Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1994, Az.: 4 StR 331/94
Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs; Rüge der Verletzung materiellen Rechts und Beanstandung des Verfahrens; Erklärung eines Mitglieds einer gemeinnützigen Hilfsorganisation seinen Beitritt in Unkenntnis der Höhe der auf die Verwaltungskosten und Werbekosten entfallenden Beitragsanteile als ein unbeachtlicher Motivirrtum; Konkludente Täuschung über die Höhe der Verwaltungskosten und Werbungskosten auf Grund des Auftretens der Werber; Frage des bloßen Verschweigens anfallender Werbungskosten und Verwaltungskosten als Täuschung durch Unterlassen; Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht für die Werber; Strafbarkeit wegen Betrugs bei Abgabe - im Einzelfall nachgewiesen - tatsächlich falscher Erklärungen über die Höhe der Werbungskosten und Verwaltungskosten; Strafbarkeit wegen Betrugs bei Beabsichtigung zweckwidriger Verwendung der Mittel; Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 331/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 29.11.1993
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 375-376 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 400-401 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 539-540 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 289 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1995, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessgegner
1. Axel Matthias Antonius H. aus B., geboren am ... 1945 in T.
2. Horst Paul G. aus L., geboren am ... 1930 in A.
3. Stefan P. aus W., dort geboren am ... 1960
4. Bernd P. aus W., dort geboren am ... 1939
Amtlicher Leitsatz
Zum Betrug bei kommerzieller Mitgliederwerbung für eine nach ihrem Satzungszweck gemeinnützige Organisation.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Täuschung über den Charakter einer Werbung und ein entsprechender Irrtum der als Mitglieder Geworbenen ist für sich nicht geeignet, einen Vermögensschaden zu bewirken, vor dem § 263 StGB schützen will.
- 2.
Eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB kann aber in Betracht kommen, wenn - im Einzelfall nachgewiesen - tatsächlich falsche Erklärungen über die Höhe der Werbungskosten und Verwaltungskosten abgegeben werden oder eine zweckwidrige Verwendung der Mittel beabsichtigt ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. für den Angeklagten H.,
Rechtsanwalt ... aus Annweiler für den Angeklagten ...
Rechtsanwalt ... aus D. für den Angeklagten Bernd P. als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... in der Verhandlung,
Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. November 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1.
Das Landgericht hat festgestellt:
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zahlreiche Vereine, deren Satzungszweck die Hilfe für Behinderte oder Menschen in Not ist und die von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sowie berechtigt sind, Spendenquittungen auszustellen. Eine wesentliche Einnahmequelle zur Finanzierung der satzungsgemäßen Unterstützungsleistungen sind für diese Vereine die Beiträge von Fördermitgliedern. Mit der Anwerbung von neuen Mitgliedern haben sie - auch die bekannten großen Hilfsorganisationen - kommerzielle Werbeunternehmen beauftragt, die für jede erfolgreiche Werbung durch die von ihnen eingesetzten "Werber" als Provision einen bestimmten Prozentsatz des Mitgliedsbeitrages erhalten. In der Praxis der Finanzbehörden wird es für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins als unschädlich angesehen, wenn im ersten Jahr der Vereinstätigkeit keine Ausgaben für den eigentlichen Vereinszweck getätigt, die erzielten Einnahmen vielmehr vollständig für die Mitgliederwerbung eingesetzt werden; in den folgenden Jahren dürfen aber nicht mehr als die Hälfte der Einnahmen für die Mitgliederwerbung ausgegeben werden.
Im Dezember 1987 gründete der Angeklagte Heinze gemeinsam mit anderen den Verein "Hilfe für behinderte Menschen" e.V. (HBM). Zweck des Vereins war nach der Satzung die "mildtätige Hilfe entsprechend § 53 AO für behinderte Menschen". Das Finanzamt bescheinigte dem Verein, nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken zu dienen und vorläufig berechtigt zu sein, Spendenquittungen auszustellen.
Um möglichst rasch eine mitgliederstarke Organisation aufzubauen, hielt der Angeklagte H. als erster Vorsitzender des Vereins eine professionelle Werbung für erforderlich. Mit dieser Werbung beauftragte er zunächst die Firma OWV (Organisation für Werbung und Vertrieb) des Angeklagten Geiger, später - ab Mai 1990 - die Werbeagentur der Mitangeklagten Bernd und Stefan Prein und schließlich - ab September 1990 - die Firma BMA Computer-Schulung GmbH, deren Inhaberin seine Ehefrau war. Die OWV und die BMA GmbH waren auch mit der Mitgliederverwaltung beauftragt. Nach den im einzelnen geringfügig unterschiedlichen - teils auch im Laufe der Vertragsdauer geänderten - Provisionsvereinbarungen standen den Unternehmen - vereinfacht - vom ersten Jahresbeitrag eines neu geworbenen Mitglieds etwa 80 % als Provision zu, von den folgenden Jahresbeiträgen etwa 20 %.
Die von den Werbeunternehmen eingesetzten Werber, die für diese ebenfalls auf Provisionsbasis arbeiteten, erhielten für ihre Tätigkeit neben Aufklebern, Informationsmaterial und Beitrittsformularen "Mitarbeiterausweise", nach denen sie Mitarbeiter des HBM waren. Zum Teil wurden sie auch mit einer Art HBM-Uniform ausgestattet. In den persönlichen Werbegesprächen erweckten die Werber - wie dies von den Angeklagten beabsichtigt war - bei vielen neu geworbenen Mitgliedern den Eindruck, selber Mitglieder des HBM und ehrenamtlich tätig zu sein.
In den Jahren 1988 bis 1990 wurden für den HBM insgesamt mehr als 11.000 neue Mitglieder geworben. Aufgrund der getroffenen Provisionsabreden floß das Beitragsaufkommen (1988: ca. 282.000 DM; 1989: ca. 303.000 DM; 1990: ca. 882.000 DM) zu wesentlichen Teilen den mit der Anwerbung beauftragten Unternehmen zu. Die OWV des Angeklagten Geiger erhielt insgesamt etwa 514.000 DM, die Werbeagentur der Angeklagten P. etwa 452.000 DM. In den Jahren 1988 und 1989 verwendete der HBM keine Gelder für die satzungsgemäßen Zwecke. Für das Jahr 1990 sind in seinem Geschäftsbericht insgesamt etwa 163.000 DM an Ausgaben für die Unterstützung Behinderter ausgewiesen, für das Jahr 1991 etwa 388.000 DM. Mit Steuerbescheiden vom 8. Juli 1992 wurde dem HBM für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 die Steuerbefreiung mangels Gemeinnützigkeit versagt; nach diesen Bescheiden betrug der Anteil der Ausgaben für die Werbe- und Verwaltungsprovisionen 1988 98,5 % der Einnahmen, 1989 61,5 % und 1990 81,3 %. Gleichzeitig wurde der Verein jedoch für 1991 als gemeinnützig anerkannt.
2.
Das Landgericht ist der Auffassung, die Angeklagten hätten "durch die von ihnen gemeinschaftlich organisierte Mitgliederwerbung für den HBM in mittelbarer Täterschaft durch die von ihnen losgeschickten Werber einen fortgesetzten Betrug in Mittäterschaft" zum Nachteil der geworbenen Vereinsmitglieder begangen. Jedoch hätten sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, weil die angewandte Werbepraxis bei gemeinnützigen Vereinen allgemein üblich und von den Behörden geduldet worden sei. Deshalb treffe sie gemäß § 17 StGB keine Schuld.
II.
Der Freispruch der Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist durch das Verhalten der Angeklagten aber bereits der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB nicht erfüllt.
1.
a)
Die Strafkammer sieht die von den Angeklagten durch die Werber begangene Täuschung darin, daß diese im Rahmen der von den Angeklagten organisierten und zu verantwortenden Werbung mit ihrem Verhalten und Auftreten den unzutreffenden Eindruck erweckt hätten, ehrenamtlich für den HBM tätig zu sein. Die dadurch bei den geworbenen Kunden entstandene falsche Vorstellung sei bei vielen von ihnen ursächlich für den Beitritt zum HBM und damit - im Hinblick auf die Beitragsverpflichtung - für einen Vermögensschaden gewesen. Wie die Angeklagten einräumten, wäre ein erheblicher Teil der geworbenen Mitglieder in Kenntnis des gewerblichen Charakters der Werbeaktionen nicht beigetreten.
b)
Diese Erwägungen vermögen die Annahme eines von den Angeklagten begangenen Betrugs nicht zu tragen.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Werber mit ihrem Auftreten - entsprechend der Bewertung des Landgerichts - den Eindruck erweckten, nicht gewerblich, sondern ehrenamtlich tätig zu sein, und einen Irrtum der neu angeworbenen Mitglieder über die Gewerblichkeit der Werbung herbeiführten. Immerhin dürfte, wenn - wie festgestellt - sämtliche gemeinnützigen Hilfsorganisationen sich bei der Mitgliederwerbung der Hilfe kommerzieller Unternehmen bedienen (UA 93) und diese Werbemethode in den Medien immer wieder diskutiert wird (UA 91), dem Auftreten der Werber für den objektiven Dritten in der Lage des Erklärungsempfängers ein solcher Erklärungswert eher nicht zukommen. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben; denn jedenfalls wären eine Täuschung über den Charakter der Werbung und ein entsprechender Irrtum der als Mitglieder Geworbenen für sich nicht geeignet, einen Vermögensschaden zu bewirken, vor dem § 263 StGB schützen will.
In den Fällen des sogenannten Spenden-, Bettel- oder Schenkungsbetrugs entfällt die Annahme einer täuschungs- und irrtumsbedingten Schädigung allerdings nicht schon deshalb, weil sich die Getäuschten - wie hier die für den HBM geworbenen Mitglieder hinsichtlich ihrer Mitgliedsbeiträge - der nachteiligen Wirkung ihrer Verfügung auf ihr Vermögen bewußt Sind (vgl. BGHSt 19, 37, 45; BGH NJW 1992, 2167; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 4). Die (bewußte) Vermögenseinbuße soll, wie für diese Fälle kennzeichnend ist, nach den Vorstellungen des Gebenden durch Erreichen eines bestimmten nicht vermögensrechtlichen Zweckes ausgeglichen werden. Wird dieser Zweck verfehlt, so wird das Vermögensopfer auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe, die auf Täuschung beruht. Allerdings kann, soll § 263 StGB nicht seines Charakters als einer Vorschrift zum Schutze des Vermögens beraubt und zu einer Vorschrift zum Schutze der Dispositionsfreiheit umgestaltet werden, nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit begründen. Erforderlich ist vielmehr die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, daß er einen sozialen, sei es, daß er einen indirekt wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (vgl. BGH NJW 1992, 2167; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 101 ff.; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 167 ff.).
Daran gemessen kann sich eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen vollendeten oder auch wegen versuchten Betrugs nicht schon daraus ergeben, daß die dem HBM beigetretenen Mitglieder aufgrund des Auftretens und des Verhaltens der Werber von der irrigen Vorstellung ausgingen oder ausgehen sollten, diese seien ehrenamtlich tätig. Mit ihrem Beitritt zu dem Verein und ihren Beitragszahlungen wollten die Mitglieder die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen durch von dem Verein zu finanzierende oder durchzuführende Maßnahmen fördern. Im Hinblick auf diesen Zweck der Vereinsmitgliedschaft und der Beitragszahlungen stellt sich die irrige Annahme einer dem HBM als Mitglied beitretenden Person, von einem ehrenamtlich Tätigen geworben zu werden, entgegen der Ansicht der Strafkammer als ein unbeachtlicher Motivirrtum dar. Das mit dem Beitritt zu dem Verein verfolgte Ziel wird durch die Gewerblichkeit der Mitgliederwerbung nicht von vornherein in Frage gestellt.
2.
Ein Betrug zum Nachteil der neu geworbenen Mitglieder käme jedoch in Betracht, wenn ihre Beiträge - bei einem entsprechenden Vorsatz der Angeklagten - tatsächlich anderen als den satzungsgemäßen Zwecken des HBM dienten und sie sich hierüber täuschungsbedingt fehlerhafte Vorstellungen gemacht hätten. Auch dies ist nach den Feststellungen aber nicht der Fall.
Welche Vorstellungen die neu geworbenen Mitglieder hinsichtlich der Verwendung des Beitragsaufkommens und insbesondere der Höhe des Anteils hatten, der nicht auf Verwaltungs- und Werbungskosten entfiel, sondern effektiv in die Unterstützung Behinderter fließen konnte und sollte, ist Tatfrage. Angesichts der zunehmenden öffentlichen Kritik an der Werbepraxis der gemeinnützigen Hilfsorganisationen, auch der bekannteren, versteht sich keineswegs von selbst, daß sich jedes für den HBM geworbene Mitglied insofern falsche Vorstellungen machte. Dazu wie auch zu der Frage, bei welcher Höhe des Verwaltungskostenanteils das einzelne Mitglied vom Beitritt zum HBM Abstand genommen hätte, hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen wären im übrigen für jeden Betrugsfall gesondert erforderlich; dies hätte regelmäßig nur durch Vernehmung der einzelnen Mitglieder geklärt werden können. Zweifelhaft könnte dabei auch sein, ob es für die Frage der Zweckverfehlung auf die individuellen Vorstellungen und Maßstäbe des einzelnen Mitglieds ankommt - mit der Folge, daß eine Strafbarkeit wegen Betrugs gegeben sein könnte, wenn ein Mitglied sich nur deshalb zum Beitritt entschließt, weil es der unrichtigen Zusicherung des Werbers vertraut, daß sein Beitrag vollständig oder jedenfalls zu einem bestimmten Mindestanteil dem eigentlichen Unterstützungszweck zugute kommen werde - oder ob eine abstrakte Betrachtung geboten ist, die sich an den bei vergleichbaren Organisationen üblichen Verwaltungskostenanteilen und an den Maßstäben der steuerlichen Praxis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit orientiert (so im Ergebnis wohl Rudolphi, Das Problem der sozialen Zweckverfehlung beim Spendenbetrug, in Festschrift für Klug, 1983 S. 315, 325 f.); dann schiede mangels Zweckverfehlung auch bei einem Verwaltungskostenanteil von mehr als 50 %, bei neu gegründeten Organisationen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit sogar von 100 %, ein Betrug aus.
All dies kann hier aber dahingestellt bleiben. Ein gegebenenfalls bestehender Irrtum eines Mitglieds über die Höhe des Verwaltungs- und Werbungskostenanteils und eine durch ihn bedingte schädigende Verfügung sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen jedenfalls nicht Folge einer von den Angeklagten zu verantwortenden Täuschung; denn die Werber haben weder ausdrücklich noch konkludent falsche Erklärungen über die Verwendung der Beiträge abgegeben. Sie haben sie auch nicht abgeben sollen, womit eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs ebenfalls ausscheidet.
Aussagen dahin, daß die Beiträge ungeschmälert oder mit nur geringen Abzügen der Unterstützung Behinderter zugute kämen, sind in den Werbegesprächen nicht erfolgt. Nach den Feststellungen war die Frage nach der Höhe von Provisionen nur äußerst selten ein Thema (UA 91). Für den Fall, daß sie gestellt würde, waren die Werber nach den Anweisungen der Angeklagten gehalten, ausweichende Auskünfte zu erteilen, jedenfalls aber keine falschen Antworten zu geben (UA 50). Die Erklärung der Werber, daß die Beiträge dem HBM zufließen sollten, der sich die Unterstützung behinderter Menschen zur Aufgabe gemacht habe, entspricht nach den Feststellungen den Tatsachen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die satzungsgemäß karitative Aufgabenstellung des HBM nur Vorwand für die Erlangung von Mitgliedsbeiträgen im Eigeninteresse der Angeklagten war, sind nicht ersichtlich (vgl. auch UA 85).
Auch eine konkludente Täuschung über die Höhe der Verwaltungs- und Werbungskosten kann aus dem Auftreten der Werber nicht entnommen werden. Allein der Umstand, daß sie den Eindruck ehrenamtlicher Tätigkeit erweckten, läßt für jeden objektiven Dritten in der Situation des jeweiligen Gesprächspartners nicht den Schluß zu, die Beiträge würden sogleich in vollem Umfang oder zum größten Teil in der eigentlichen Unterstützungsarbeit für Behinderte wirksam. Daß sich die Frage nach der Höhe der Provision in vielen Fällen gerade wegen der benutzten Werbemethode nicht stellte (UA 91), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Schließlich liegt in dem bloßen Verschweigen anfallender Werbungs- und Verwaltungskosten auch keine Täuschung durch Unterlassen. Eine Aufklärungspflicht für die Werber - und eine entsprechende Verpflichtung der Angeklagten zu entsprechenden Weisungen an die Werber - ergibt sich weder aus Gesetz noch aus Vertrag. Sie kann auch - zumal mit Blick auf die Üblichkeit von Werbungsmethode und - kosten des HBM sowie die steuerliche Praxis bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Hilfsorganisationen - nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu- und Glauben hergeleitet werden; insofern fehlt es zwischen dem HBM und den um ihren Beitritt gebetenen Personen auch an einem besonderen Vertrauensverhältnis, das Grundlage für eine so begründete Aufklärungspflicht sein könnte (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 13).
3.
Da die Angeklagten nicht tatbestandsmäßig gehandelt haben, war das freisprechende Urteil aufrechtzuerhalten. Auf die Frage, ob ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag (was entgegen der Auffassung des Landgerichts kaum vorstellbar scheint, wenn die Angeklagten tatbestandsmäßig gehandelt hätten), kommt es daher nicht an. Aus diesem Grunde bedürfen auch die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin, die ausnahmslos die Frage des Verbotsirrtums betreffen, keiner Erörterung.
4.
Der Senat verkennt nicht, daß sich manches Mitglied einer gemeinnützigen Hilfsorganisation, das seinen Beitritt in Unkenntnis der Höhe der auf die Verwaltungs- und Werbekosten entfallenden Beitragsanteile erklärt hat, im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs "betrogen" fühlen mag, wenn es die tatsächlichen Zahlen erfährt. Die umstrittene Werbepraxis dieser Organisationen mag zudem der allgemeinen Hilfsbereitschaft eher abträglich sein und gerade auch deswegen Anlaß zur Prüfung und zu geeigneten staatlichen Reaktionen - etwa mit den Mitteln des Sammlungsrechts oder des Steuerrechts - geben. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB kann aber nur in Betracht kommen, wenn - im Einzelfall nachgewiesen - tatsächlich falsche Erklärungen über die Höhe der Werbungs- und Verwaltungskosten abgegeben werden oder eine zweckwidrige Verwendung der Mittel beabsichtigt ist.
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien
Kuckein