Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1994, Az.: 3 StR 420/94
Zeugenvernehmung; Ausschluß der Öffentlichkeit; Umfang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 420/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung sind von dem Beschluß, daß während dieser Vernehmung die Öffentlichkeit ausgeschlossen sein soll, betroffen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und des Beischlafs zwischen Verwandten zum Nachteil seiner Tochter Sindy S. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhoben wird. Das Rechtsmittel, das hinsichtlich der Sachrüge vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte, in zweifacher Hinsicht erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit dringt in beiden Fällen nicht durch.
In der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1994 hat die Jugendschutzkammer gemäß § 171 b Abs. 1 und 2 GVG die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Sindy S. ausgeschlossen. Die Zeugin wurde sodann in nichtöffentlicher Sitzung zur Sache vernommen; nach Anordnung des Vorsitzenden, daß die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibt, beantragte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die nochmalige Einvernahme der Mutter und der Schwester der Zeugin Sindy S. zu der Frage, ob und ab wann in der Familie S. eine Polaroidkamera vorhanden war. Der Angeklagte und sein Verteidiger erhoben hiergegen keine Einwände, der Vorsitzende ordnete die erneute Vernehmung der Zeuginnen Elke und Sina S. an und verkündete sodann folgenden Beschluß: "Die Öffentlichkeit wird wieder hergestellt". Im Anschluß daran wurden die Zeuginnen Sina und Elke S. erneut vernommen und weitere Beweise erhoben.
a) Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Beschluß, gemäß § 171 b GVG die Öffentlichkeit auszuschließen, habe den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers hierzu, sowie die Anordnung des Vorsitzenden über die nochmalige Vernehmung der Zeuginnen nicht mehr umfaßt, ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt die Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen alle Vorgänge, die mit der Vernehmung in Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (BGH bei Dallinger MDR 1975, 198 und bei Holtz MDR 1976, 988; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 213; BGH NStZ 1988, 190). So liegt es hier.
Die Beweisanregung der Staatsanwaltschaft - nur um eine solche und nicht um einen Beweisantrag handelte es sich - war, wie die Revision selbst vorträgt, durch die Angaben der Zeugin Sindy S. veranlaßt worden, so daß sowohl diese Anregung als auch die sich daran anschließenden mit der Anregung in Verbindung stehenden Verfahrensvorgänge mit der Vernehmung, für deren Dauer die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war, in engem inhaltlichen und unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang standen. Sie gehörten daher zu diesem Verfahrensabschnitt und wurden von dem Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 171 b GVG erfaßt. Daß die Vernehmung der Zeugin, die erst am Ende dieses Sitzungstages nach weiterer Beweisaufnahme entlassen wurde, unmittelbar zuvor ihren vorläufigen Abschluß gefunden hatte, steht dem nicht entgegen. Ob die Entscheidung des Vorsitzenden über die Nichtvereidigung der Zeugin ebenfalls von dem Ausschluß der Öffentlichkeit erfaßt war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 198), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Revision rügt einen solchen Verfahrensverstoß nicht.
b) Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen, weil der Beschluß, die Öffentlichkeit wieder herzustellen, nicht ausgeführt worden sei, ist wegen des unvollständigen, wenn nicht widersprüchlichen Vortrags unzulässig.
Mit dem Vorbringen, der Beschluß, die Öffentlichkeit wieder herzustellen, "wurde - wie sich aus dem Protokoll ergibt - nicht ausgeführt (Protokoll Bl. 7)", behauptet die Beschwerdeführerin, daß die gesamte anschließende Hauptverhandlung unter tatsächlichem Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Hiermit nicht zu vereinbaren sind die Ausführungen der anschließenden rechtlichen Würdigung, daß darin ein Verfahrensverstoß liege, "zumal die Öffentlichkeit tatsächlich erst nach der Vernehmung der Zeuginnen Elke und Sina S. wieder hergestellt wurde". Damit ist dem Erfordernis einer in sich schlüssigen und eindeutigen Behauptung eines bestimmten Verfahrensverstoßes nicht genüge getan.
2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist offensichtlich unbegründet. Mit der Revisionsbegründung werden keine Umstände dargetan, die wegen ihrer Eigenart oder der besonderen Gestaltung des Einzelfalls geeignet wären, die allgemeine Sachkunde des Tatrichters zur Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen in Frage zu stellen (vgl. Herdegen KK § 244 Rdn. 31 m.w.N.).
II. Sachrüge
Die aufgrund der nicht näher ausgeführten Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Insbesondere die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat sich von der Richtigkeit der von der Zeugin Sindy S. gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen nicht überzeugen können. Seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hat es im wesentlichen aus den erheblichen Abweichungen zur Häufigkeit, Dauer und Intensität der sexuellen Handlungen, die der Angeklagte vorgenommen haben soll, abgeleitet; dabei hat es ersichtlich auch der Entstehungsgeschichte der Beschuldigungen nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen.
Die in den Urteilsgründen im einzelnen festgestellten und gewürdigten Divergenzen in den Aussagen der Zeugin Sindy S. als Folge eines Verdrängungsprozesses im Rahmen der Verarbeitung zurückliegende Ereignisse zu erklären, wie die Revision in den Ausführungen zur Aufklärungsrüge geltend macht, liegt fern. So sind die Angaben der Zeugin hinsichtlich Anzahl und Gelegenheiten, bei denen der Angeklagte sich an ihr vergangen haben soll - jeden Montag, Mittwoch und Freitag, wenn Mutter und Schwester zwecks Teilnahme an einem auswärtigen Training das Haus verließen - für die Zeit ab September 1989, also für das ganze letzte Jahr des angegebenen Tatzeitraums, wie die Zeugin einräumen mußte, nicht zutreffend. Gleiches gilt für die Abweichungen, mit denen die Zeugin Art und Weise der sexuellen Handlungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung völlig neu dargestellt hat. So war etwa davon, daß sie von Anfang an auf Verlangen des Angeklagten dessen Glied aus der Hose holen und habe masturbieren müssen, dies sei im gesamten Tatzeitraum von April 1988 bis September 1990 40 bis 45 Mal geschehen, in ihren früheren Bekundungen keine Rede.
Auch der Einwand des Generalbundesanwalts, die Strafkammer habe den Aussagen der Zeuginnen Elke und Sina S., der Zeugin Sa. sowie des Zeugen Se. "keinerlei Beweiswert" zugemessen, diese Bewertung werde dem festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht gerecht, zeigt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken auf. Zwar ist die vom Generalbundesanwalt beanstandete Wendung zumindest mißverständlich. Die hierfür gegebene Begründung, das Wissen dieser Zeugen beruhe nur auf den Bekundungen der Zeugin Sindy S., an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestünden, trifft für deren Schwester Sina, den Zeugen Se., die Zeugin Sa. und im Kern auch für die Zeugin Elke S. zu. Die Strafkammer war nicht gehalten, sich mit der Frage in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, ob die drei Fotos, die die Zeugin Elke S. nach ihren Angaben gesehen hat, und die ihre Tochter Sindy von hinten nackt in gebückter Stellung zeigten, geeignet sind, objektiven Beweis dafür zu erbringen, daß der Angeklagte von seiner Tochter pornographische Aufnahmen gemacht hat. Der Angeklagte hat die Existenz zumindest eines solchen Fotos nicht bestritten, er hat jedoch in Abrede gestellt, es angefertigt zu haben. Die Fotografien selbst sind nicht mehr vorhanden. Auch hier war die Strafkammer letztlich auf Angaben von Zeugen angewiesen, die in die Umstände der Anzeigeerstattung gegen den Angeklagten verstrickt waren, um beurteilen zu können, ob die Existenz solcher Fotos ein wesentliches Indiz für einen sexuellen Mißbrauch des Angeklagten an seiner Tochter darstellen. Das hat das Landgericht ersichtlich verneint. Daß es die von den Verfahrensbeteiligten bekundete Existenz eines oder mehrerer pornographischer Fotos bei der Urteilsfindung außer Betracht gelassen haben könnte, kann angesichts der umfangreichen und detaillierten Wiedergabe des Beweisergebnisses ausgeschlossen werden.