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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1994, Az.: 4 StR 566/94

Raub; Nötigungshandlung; Wegnahmehandlung; Kausalzusammenhang; Zeitliche Differenz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
4 StR 566/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Der Tatbestand des § 249 StGB ist nur einmal verwirklicht worden, wenn die Nötigungshandlung sofort erfolgt, die Wegnahmehandlung jedoch erst einen Tat später, sofern der Kausalzusammenhang zwischen den beiden Elementen des Raubes gegeben ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Mike K. wegen schweren Raubes in zwei Fällen, räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes, versuchter Erpressung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten Frank K. hat es wegen schweren Raubes in zwei Fällen, räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes, versuchter Erpressung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte E. hat das Gericht wegen schweren Raubes, Raubes und versuchter Erpressung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ebenfalls unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten Mike K., mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.

3

1. Die Verfahrensrüge ist nicht weiter ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2. Die Sachrüge erweist sich als begründet, soweit sie die Verurteilung wegen versuchter Erpressung im Fall II. 3. der Urteilsgründe betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

5

a) Nach den Feststellungen zum Fall II. 3. der Urteilsgründe drangen die Angeklagten in das Haus von Helmut und Ilse Ko. ein, die sie (Fall II. 2. der Urteilsgründe) schon einige Tage zuvor unter Gewaltanwendung und Bedrohung mit Schreckschußpistolen beraubt hatten. Die Angeklagten durchsuchten die Zimmer erneut nach Geld. Als sie nichts fanden, brüllten sie Helmut Ko. an, daß am nächsten Tag 500 DM "da zu sein" hätten, anderenfalls etwas passiere. Nachdem Helmut Ko. ihre Frage, ob er verstanden habe, bejaht hatte, verließen die drei das Haus.

6

Nach den Feststellungen zum Fall II. 4. der Urteilsgründe drangen die Angeklagten am darauffolgenden Tag absprachegemäß abermals in das Haus von Helmut und Ilse Ko. ein. Diese waren anwesend, setzten sich aber aufgrund des Vorfalls am Tag zuvor aus Angst nicht zur Wehr. Die Angeklagten durchsuchten die Wohnung. In einer Kommode im Flur fanden sie 500 DM, mit denen sie das Haus verließen. Helmut Ko. hatte das Geld aus Angst vor Schlägen von der Bank geholt und in die Kommode gelegt.

7

b) Das Landgericht hat die Angeklagten im Fall II. 3. der versuchten Erpressung und im Fall II. 4. des Raubes schuldig gesprochen.

8

2. Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung der Strafkammer handelt es sich bei den unter II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe geschilderten Handlungen der Angeklagten nicht um zwei selbständige Taten. Vielmehr liegt nur ein vollendetes Delikt vor. Das Vorhaben der Angeklagten war nicht - wie die Strafkammer annimmt - am ersten Tag abgeschlossen und zunächst gescheitert, weil sie an diesem Tag die 500 DM nicht erhielten. Vielmehr haben die Angeklagten die Bereitstellung dieser Summe schon am ersten Tag erst für den kommenden Tag verlangt und das Geld dann an diesem zweiten Tag, wie von vornherein geplant, tatsächlich weggenommen.

9

3. Der Rechtsfehler hat auf die Revision des Angeklagten Mike K. die Aufhebung seiner Verurteilung wegen versuchter Erpressung im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten) zur Folge. Das dort geschilderte Tun des Angeklagten ist Bestandteil der Tat im Fall II. 4., die das Landgericht mit der Verurteilung wegen vollendeten Raubes (zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) geahndet hat.

10

Die Gesamtstrafe wird von der Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Erpressung nicht berührt. Angesichts einer Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen (dreizehn Jahre und neun Monate) kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

11

4. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Erpressung auch auf die Mitangeklagten Frank K. und Katrin E. zu erstrecken. Auch bei diesen Angeklagten kann im Hinblick auf die von ihnen begangenen weiteren Taten und die von der Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen ausgeschlossen werden, daß ohne die Verurteilung wegen versuchter Erpressung auf mildere Jugendstrafen erkannt worden wäre.

12

5. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels war es nicht geboten, den Angeklagten Mike K. von den Kosten des Rechtsmittels teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz StPO).