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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1994, Az.: I ZR 82/92
„Fahrtkostenerstattung“

Fahrtkosten; Zugabe; Personennahverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1994
Aktenzeichen
I ZR 82/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15056
Entscheidungsname
Fahrtkostenerstattung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 68 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 268 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1995, 163-165 (Volltext mit amtl. LS) "Fahrtkostenerstattung"
  • MDR 1995, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1995, 358 (amtl. Leitsatz) "Fahrtkostenerstattung"
  • ZIP 1994, A154 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Es liegt im Rahmen des Angemessenen i. S. des § 1 II lit. d ZugabeVO n. F., wenn bei einem Einkaufswert ab 35,- DM Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäfts aufgewendet werden, in Höhe von 1,- DM erstattet werden.

Tatbestand:

1

Die Beklagte verwaltet das H.-Center im H.-Viertel in Ha.. Dort bieten unter anderem Einzelhandelsgeschäfte Waren an. Die Beklagte erstellte zusammen mit den Verkehrsbetrieben Ha. im Jahre 1990 ein sogenanntes Kooperationsmodell. Danach sollten Kunden, die für ihre Einkaufsfahrten zum H.-Viertel Busse und Bahnen benutzten, für ihr "umweltbewußtes Verhalten belohnt werden". Unter dem Slogan "Bus und Bahn - 1 Mark sparen" wurde angekündigt, daß solche Kunden beim Einkauf von Waren im Wert ab 35,-- DM von den jeweiligen Einzelhandelsgeschäften eine Teilvergütung von 1,-- DM auf die Fahrkarte der Verkehrsbetriebe erhalten würden. Die billigste Fahrkarte der Verkehrsbetriebe kostete damals 1,10 DM.

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Die Klägerin hat das von der Beklagten veranlaßte Angebot als eine unzulässige Zugabe, einen Verstoß gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes und als eine Verletzung der guten kaufmännischen Sitten beanstandet.

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Sie hat beantragt,

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die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen, daß bei einem Einkauf ab 35,-- DM von bestimmten Geschäften des H.-Viertels dem Käufer gegen Vorlage seines -Fahrausweises (Einzelfahrausweise oder Dauerkarten) jeweils höchstens einmal täglich Fahrtkosten in Höhe von 1,-- DM erstattet werden, und/oder eine derartige Fahrtkostenerstattung vornehmen zu lassen und/oder an einer solchen mitzuwirken.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg WRP 1992, 665 [OLG Stuttgart 20.03.1992 - 2 U 26/92]). Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe durch die Ankündigung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Ein Verstoß gegen das Rabattgesetz scheide aus, weil aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für die Käufer im H.-Viertel weder ein Preisnachlaß angekündigt noch diesen ein solcher gewährt werde. Es fehle an einer Gegenüberstellung zweier unterschiedlicher Preise. Die von den Einzelhändlern angekündigten und geforderten Preise blieben bei dem Modell der Beklagten unverändert. Die Verbilligung des Einkaufs um 1,-- DM wirke nicht als Nachlaß auf den allgemein angekündigten Preis. Aus der Sicht des Verkehrs sei die Zahlung von 1,-- DM eine Nebenleistung der an der Aktion beteiligten Händler. Auch erhielten die Käufer keinen unzulässigen Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG.

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Die von der Beklagten geplante Aktion sei auch mit der Zugabeverordnung vereinbar. Zwar sei die teilweise Fahrtkostenerstattung eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung. Sie sei aber nach der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Buchst. b ZugabeVO nicht zu beanstanden. Zudem sei die teilweise Kostenerstattung eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO.

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Die teilweise Erstattung des Fahrpreises verstoße auch nicht gegen § 1 UWG, da durch die Zahlung von 1,-- DM bei einem Einkauf ab 35,-- DM Kunden nicht in übertriebener Weise angelockt würden. Die Beklagte stelle auch keine aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstandende Verbindung der Fahrpreiserstattung mit dem Umweltschutz her.

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II. Die Revision hat keinen Erfolg.

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1. Gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin sind auch nach der seit dem 1. August 1994 geltenden Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGBl. I S. 1738) Bedenken nicht zu erheben. Dies hat der Senat hinsichtlich der Klägerin im Urteil vom 29. September 1994 (I ZR 138/92 - Laienwerbung für Augenoptiker, zur Veröffentlichung bestimmt) im einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

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2. Auch gegen die Passivlegitimation der Beklagten bestehen keine Bedenken. Zwar ist nicht sie es, die Fahrtkosten erstattet hat. Aber als Mitverantwortliche für das sogenannte Kooperationsmodell würde sich ihre wettbewerbsrechtliche Haftung ohne weiteres aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben können, wenn ihr Tun zu einem Rabatt- oder Zugabeverstoß oder zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Einzelhandelsgeschäfte bei der Erstattung der Fahrtkosten geführt hätte, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten der Einzelhandelsgeschäfte gehandelt haben sollte (BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage; st. Rspr.).

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Gleichwohl ist die Klage unbegründet, da die angegriffene Fahrtkostenerstattung weder rabatt- noch zugaberechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

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3. Einen Verstoß gegen das Rabattgesetz hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Ein solcher Verstoß setzt die Ankündigung oder Gewährung eines Preisnachlasses voraus, wie er sich aus der Gegenüberstellung zweier Preise ergibt nämlich des vom Unternehmer angekündigten oder allgemein geforderten Normalpreises und des im Einzelfall durch den Nachlaß ermäßigten Ausnahmepreises. Da nach der Zielsetzung des Gesetzes vermieden werden soll, daß durch die Gewährung von Nachlässen Käufer unsachlich beeinflußt und ihnen gegenüber überhöhte Preisvorstellungen verschleiert werden, kommt es für die Frage, ob bei einer Preisstellung ein Ausnahmepreis gebildet wird, entscheidend auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise an. Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die von der Werbemaßnahme angesprochenen Verbraucher aus einer auch als solcher bezeichneten Fahrpreiserstattung von 1,-- DM nicht auf die Bildung eines Ausnahmepreises von den für die jeweiligen Waren sonst geforderten Normalpreises schließen, wenn - wie hier - die Erstattung auch bei einem Einkauf verschiedener Waren ab einem Einkaufswert von 35,-- DM gewährt wird.

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Geht danach der Verkehr nicht von einer Ermäßigung der regulären Preise aus, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts, daß es sich vorliegend nicht um einen Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG handele. Die Anwendung des Rabattgesetzes setzt nach ständiger Rechtsprechung auch im Fall des Absatzes 2 voraus, daß der Kaufmann nach der Sicht des Verkehrs von seinem Normalpreis abweicht (st. Rspr.; BGHZ 117, 230, 231 - Rent-o-mat). Davon kann aber vorliegend, wie ausgeführt, nicht ausgegangen werden.

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4. Die angegriffene Fahrpreiserstattung unterfällt ferner nicht dem Verbot des § 1 Abs. 1 ZugabeVO. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Zugabeverordnung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1688), das der Beurteilung des vorliegenden Streitfalls zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 36, 348, 350), gilt die beanstandete Fahrpreiserstattung als handelsüblich und ist als solche vom Verbot des Art. 1 Abs. 1 ZugabeVO freigestellt. Nach der Neufassung gilt als handelsüblich insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden. So liegt es hier. Der Erstattungsbetrag von 1,-- DM wird erst ab einem Einkaufswert von 35,-- DM gewährt. Damit liegt die Vergünstigung in jedem Falle unter 3 %. Das kann nicht als unangemessen beanstandet werden. Maßgeblich ist auch insoweit die Sicht der beteiligten Verkehrskreise. Diese sind durch die gesetzlich erlaubte Einräumung eines Rabattes von 3 % (vgl. § 2 RabattG) daran gewöhnt, daß Vergünstigungen in dieser Höhe unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Das rechtfertigt die Annahme, daß sie auch eine Erstattung von Fahrtkosten, die im Streitfall stets unter 3 % des Einkaufswerts liegt, als angemessen im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO ansehen.

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5. Das Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint. Was zugaberechtlich erlaubt ist, kann wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden. Anders kann es dann liegen, wenn Umstände, die zugaberechtlich nicht gewertet sind, das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit begründen (BGH, Urt. v. 13.6.1973 - I ZR 65/72, GRUR 1974, 345, 347 = WRP 1974, 23 - Geballtes Bunt). Solche Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben. Im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO n.F. als angemessen zu wertende Fahrpreiserstattungen können weder als Mittel übertriebenen Anlockens gewertet werden, noch üben sie einen unzulässigen psychologischen Kaufzwang aus. Eine unsachliche Beeinflussung des Verkehrs kann vorliegend darüber hinaus auch nicht dem werbenden Hinweis entnommen werden, daß der Kunde mit der Fahrpreiserstattung für umweltbewußtes Verhalten belohnt werden solle.

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III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.