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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1994, Az.: 2 StR 441/94

Vorliegen eines zu beanstandenden Rechtsfehlers; Anforderungen hinsichtlich der gerichtlichen Feststellung von Tatsachen; Folgerung von Schlüssen zu Ungunsten eines Angeklagten aus Indiztatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1994
Aktenzeichen
2 StR 441/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 11.03.1994

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Neville B. aus F., geboren am ... 1965 in L. (N.)

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Athing als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, von einem von einer nicht ermittelten Person zu Betrugszwecken eröffneten Bankkonto in der Zeit vom 17. bis 22. September 1992 in Kenntnis der Wertlosigkeit der vom Kontoeröffner erwirkten Gutschrift durch acht Barverfügungen insgesamt 21.400 DM abgehoben zu haben. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Aufklärungsrüge und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden.

2

I.

Nach den - insoweit mit der Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift übereinstimmenden - Urteilsfeststellungen hatte eine nicht ermittelte Person am 10. August 1992 bei der Filiale der Sparkasse W. in F. ein Sparkonto eröffnet und am 10. September 1992 einen nicht gedeckten Scheck einer amerikanischen Firma über 15.000 US-Dollar zur Gutschrift vorgelegt, die am 16. September 1992 erfolgte. In der Zeit vom 17. bis 22. September 1992 wurden durch acht Barverfügungen insgesamt 21.400 DM abgehoben; auf dem Beleg über die Auszahlung von 3.000 DM am 21. September 1992 befindet sich eine Fingerspur des Angeklagten. Der Scheck wurde am 26. Oktober 1992 rückbelastet.

3

Die von der Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellte Behauptung, der Auszahlungsbeleg vom 21. September 1992 sei, ausgenommen die Unterschrift, vollständig von einem Bankangestellten an dem erwähnten Tag in den Räumen der Sparkasse ausgefüllt worden, hat das Landgericht als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet. Es hat der behaupteten Tatsache zwar entnommen, daß der Angeklagte den Beleg in der Hand gehabt hatte. Es hat aber den Schluß, der Angeklagte sei auch derjenige gewesen, der mit Hilfe dieses Belegs das Geld (betrügerisch) abgehoben habe, als "nicht zwingend" erachtet und ihn nicht gezogen.

4

Als "unwiderleglich" hat die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten hingenommen, er habe sein eigenes Lohnkonto bei der erwähnten Sparkassenfiliale unterhalten. Von dort habe er Auszahlungsformulare in das Asylbewerberheim, indem er wohnte, mitgenommen und für Mitbewohner zugänglich aufbewahrt, weshalb nicht auszuschließen sei, daß ein seinen Fingerabdruck enthaltendes Formular von einem Mitbewohner für die Barabhebung vom 21. September 1992 benutzt worden sei. Darüber hinaus hat die Strafkammer - ohne daß dies vom Angeklagten selbst in Betracht gezogen worden wäre - als möglich erachtet, daß der Angeklagte "sonst in der Sparkassenfiliale verbliebene Formulare in die Hand genommen hatte".

5

II.

Diese Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

1.

Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Es genügt vielmehr, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann. Ein auf Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler liegt unter anderem dann vor, wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt hat (st. Rspr., vgl. u.a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5).

7

Im Hinblick darauf begegnet bereits die Formulierung, nach der das Vorhandensein eines Fingerabdrucks des Angeklagten auf dem Auszahlungsbeleg "nicht zwingend" den Schluß auf seine Täterschaft zulasse, rechtlichen Bedenken. Sie weckt Zweifel, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten des Angeklagten Schlüsse, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind, gezogen werden können. Weiter weist der Umstand, daß das Gericht die ohne jede Schwierigkeit nachprüfbare Behauptung des Angeklagten, er habe bei der betreffenden Sparkassenfiliale zur Tatzeit sein Lohnkonto unterhalten, ohne weiteres als unwiderlegbar behandelt hat, darauf hin, daß es ihm in nicht gebotener Großzügigkeit entgegengekommen ist. Vollends ergibt sich das letztere aus den weiteren vorstehend wörtlich wiedergegebenen Urteilsausführungen. Sie bedeuten, der Angeklagte könne in der Sparkassenfiliale ein Auszahlungsformular in die Hand genommen, aber dort gelassen haben, worauf eine andere Person bei ihrem betrügerischen Vorhaben anschließend zufällig, jedenfalls ohne Tatbeteiligung seitens des Angeklagten, auf eben dieses Formular gestoßen sei und es benutzt habe. Die Annahme einer solchen Möglichkeit ist lebensfremd.

8

2.

Weitere Bedenken ergeben sich daraus, daß die Strafkammer in anderem Zusammenhang festgestellte und auch im Hinblick auf die hier erörterte Tat bedeutsame Anhaltspunkte nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen hat. Nach jenen Feststellungen waren mehrere in F. untergebrachte Landsleute des Angeklagten spätestens seit August 1992 im Zuge von Kontoeröffnungsbetrügereien tätig. Der Angeklagte stand zu den Tätern in ständigem Kontakt. Auf entsprechende Weise wie in F. wurde am 3. Februar 1993 bei der Volksbank Li. ein Konto eröffnet und auf dieses ein gestohlener Scheck einer englischen Bank eingereicht. In den 14 Tagen zwischen der Gutschrift und dem Bekanntwerden ihrer Wertlosigkeit hoben der Mitangeklagte und der Angeklagte über den Geldautomaten der Volksbank in Li. Geld ab,der Angeklagte an einem Tag 1.000 DM und 500 DM, wofür er die dem Kontoeröffner erteilte Kundenkarte und Geheimnummer verwendete und von jenem 200 DM erhielt. Diesen Sachverhalt hat das Gericht bei der Prüfung der Täterschaft des Angeklagten im hier erörterten Fall nicht angesprochen. Ohne seine ausdrückliche Erörterung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung konnte die Strafkammer aber nicht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dem Angeklagten sei die Täterschaft nicht nachzuweisen.

9

Damit war der Freispruch in diesem Fall aufzuheben.

Jähnke
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Athing