Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.11.1994, Az.: 5 StR 276/94
Zeugenvernehmung; Beweisantrag; Vollrausch; Nichtbeachtung von Rauschtaten; Schuldfähigkeit; Atemalkoholmessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.11.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 276/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 96-97 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 58
Redaktioneller Leitsatz
a) Wird lediglich beantragt, daß der Zeuge dahingehend befragt werden soll, ob die Verhaltensweise des Angeklagten sich als "planmäßig, zielgerichtet und situationsangpaßt" dargestellt hat, so wird damit nur das Ziel der Vernehmung beschrieben und nicht etwaige zu bestätigende Tasachen. Ein solcher Antrag stellt somit keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag dar.
b) Geht das Gericht von einer falschen Rauschtat aus oder kennt sie einige Rauschtaten gar nicht und hat sie diese demzufolge dem Urteil auch nicht zugrunde gelegt, so ist es dennoch möglich, daß das Urteil wegen Vollrausches fortbesteht.
c) Ob der Angeklagte aufgrund einer starken Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tatbegehung beschränkt oder überhaupt nicht schuldfähig war, kann durch eine Atemalkoholmessung ermittelt werden.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt, und zwar den Angeklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten R zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten; die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.
Nach erheblichem Alkoholgenuß wollten beide Angeklagte gemeinsam das Lokal "Zur Hütte", ein freistehendes eingeschossiges steinernes Gebäude mit holzverkleidetem Windfang, in Brand setzen. Zu diesem Zweck führte der Angeklagte Z eine Gießkanne mit fünf Litern Benzin mit. Die Angeklagten füllten "nach Art eines Molotow-Cocktails" zwei leere Bierflaschen mit Benzin und steckten in jeden Flaschenhals eine benzingetränkte Socke als Lunte. Gegen 22.20 Uhr begaben sie sich zu dem erleuchteten und von Gästen besuchten Lokal. Während der Angeklagte R, der die beiden mit Benzin gefüllten Bierflaschen hielt, auf dem Gehweg verblieb, um den Tatort abzusichern, ging der Angeklagte Z in den Vorgarten. Dort verschüttete er aus der Gießkanne Benzin über und hinter einen etwa 25 cm vom Windfang entfernten Gartengrill, über einen am Gartenzaun stehenden Blumenkübel und über die Sitzbank einer alten hölzernen Kutsche, die ca. 3,60 m vom Gebäude entfernt auf Betonboden stand. Das verschüttete Benzin verteilte sich dabei über mehrere Quadratmeter. "Nach dem Verschütten sämtlichen Benzins wollte der Angeklagte Z dieses mit einem mitgeführten Feuerzeug anzünden" (UA S. 15). Der Angeklagte R hielt sich abwartend im Hintergrund, um die beiden mit Benzin gefüllten Bierflaschen auf die erwartete Brandfläche zu werfen und so dem Feuer neue Nahrung zu geben. Beide Angeklagten hatten dabei die Vorstellung, daß das Feuer nach Entzünden der mit Benzin getränkten Fläche auf das Gebäude übergreifen, zumindest den hölzernen Eingangsbereich in Brand setzen und sich von da ins Innere des Lokals weiterfressen würde. Ob eine derartige Entwicklung bei Weiterführung der Tathandlungen der Angeklagten eingetreten wäre, ist der Strafkammer in Anbetracht der festgestellten Bedingungen zweifelhaft erschienen. Sie ist deshalb zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, "daß die von den Angeklagten ins Werk gesetzten Brandvorrichtungen nicht zu dem von ihnen vorgestellten und gewollten Erfolg geführt, sondern im untauglichen Versuch geendet hätten" (UA S. 17). Noch während der Angeklagte Z mit dem Verschütten des Benzins beschäftigt war, kam der aufmerksam gewordene Passant J hinzu und sprach ihn an. Der Angeklagte Z kam aus dem Vorgarten herausgelaufen und ließ sich von dem Zeugen widerstandslos die Gießkanne mit dem restlichen Benzin und das Feuerzeug abnehmen. Der Angeklagte R war inzwischen beim Herannahen des Zeugen J zum Nachbargrundstück gegangen. Er versteckte dort die beiden Bierflaschen und kehrte zu dem Vorgarteneingang zurück. Dort wurden beide Angeklagte schließlich von der herbeigerufenen Polizei vorläufig festgenommen. Der Angeklagte Z leistete dabei in näher festgestellter Weise Widerstand und beleidigte die Polizeibeamten.
Der Tatrichter hat hierin eine rechtswidrige Verabredung des Verbrechens einer schweren Brandstiftung (§ 30 Abs. 2, § 306 Nr. 3 StGB) durch beide Angeklagte und die entsprechende Begehung eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) sowie einer Beleidigung (§ 185 StGB) durch den Angeklagten Z gefunden. Zur Tatzeit hatten beide Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von "mindestens 3 o/oo" (UA S. 13) oder "annähernd 3 o/oo" (UA S. 21, 25). Das Landgericht hat deshalb angenommen, daß aufgrund der Trunkenheit das "Hemmungs- und Steuerungsvermögen" beider Angeklagter mit Sicherheit in erheblichem Maße vermindert, möglicherweise auch völlig aufgehoben war.
I. Die Verfahrensrügen versagen.
1. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, einen medizinischen Sachverständigen und neun bestimmte Zeugen zu der Behauptung zu hören, "daß die Voraussetzungen des § 20 StGB bei keinem der Angeklagten vorgelegen haben, daß diese vielmehr planmäßig, zielgerichtet und situationsangepaßt gehandelt haben, daß ferner die vom Gericht zugrunde gelegte BAK von ca. 3 o/oo zur Tatzeit nicht vorgelegen hat und die BAK angesichts der Blutalkoholgewöhnung beider Angeklagten nicht zu einem Ausschluß der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt hat".
a) Sinngerechte Auslegung dieses Antrags ergibt, daß in das Wissen der neun Zeugen lediglich gestellt war, die Angeklagten hätten "planmäßig, zielgerichtet und situationsangepaßt gehandelt". Damit ist jedoch nicht beschrieben, welche bestimmten Tatsachen diese Zeugen wahrgenommen haben sollten. Es ist vielmehr lediglich das bezeichnet, was sich - als Beweisziel - aus einer wertenden Beurteilung etwaiger Zeugenbekundungen ergeben sollte. Deshalb ist der Antrag auf die Vernehmung der neun Zeugen nach den Maßstäben von BGHSt 39, 251, 253 f und BGH NJW 1994, 1294 lediglich ein nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnder Antrag. Seine Ablehnung durch die Strafkammer kann daher nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Eine solche ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Es fehlt schon an jedem Vortrag dazu, welche Tatsachen die vermißte Beweiserhebung erbracht hätte.
b) Die Anhörung eines Sachverständigen hat die Strafkammer mit der - erkennbar auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten - Begründung abgelehnt, sie besitze genügend eigene Sachkunde, um die Auswirkungen der alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten zur Tatzeit zu beurteilen. Weshalb die Strafkammer solche Sachkunde zu Unrecht in Anspruch genommen haben sollte, ist weder der Revisionsbegründung zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
2. Ferner hatte die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragt, drei Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, daß "vor dem Lokal 'Zur Hütte' an verschiedenen Stellen Benzin ausgeschüttet worden war und der Angeklagte Z mit dem asservierten Feuerzeug davor angetroffen wurde, welches er offensichtlich nur deshalb nicht zündete, weil er gestört wurde, ferner daß der Brand eine extreme Gefährdung der Lokalgäste bedeutet hätte, weil der einzige Weg ins Freie abgeschnitten werden sollte". Soweit dieser Antrag Behauptungen "zu dem Tatverhalten der Angeklagten, ihrer Vorgehensweise, den Tatörtlichkeiten und dem Gefährdungsgrad der Brandlegungsvorbereitung" enthält, hat die Strafkammer die Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, daß diese Behauptungen bereits erwiesen seien. Die Urteilsgründe stehen hierzu nicht in Widerspruch. Die Behauptungen, daß der Angeklagte Z das Feuerzeug "offensichtlich nur deshalb nicht zündete, weil er gestört wurde," und "daß der Brand eine extreme Gefährdung der Lokalgäste bedeutet hätte, weil der einzige Weg ins Freie abgeschnitten werden sollte," beschreiben keine bestimmten Tatsachen, die von den Zeugen wahrgenommen worden sein können, sondern lediglich mögliche Schlußfolgerungen aus etwaigen Zeugenbekundungen, also das Beweisziel. Daher waren auch diese Behauptungen nach den Maßstäben von BGHSt 39, 251, 253 f und BGH NJW 1994, 1294 nicht tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Insoweit ist der Antrag kein Beweisantrag. Daß die Strafkammer bei der Behandlung dieses Antragsteils gegen die allein maßgebliche Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen hätte, wird von der Revision nicht geltend gemacht.
II. Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.
1. Daß das Landgericht im Verhalten der Angeklagten objektiv nur die Verabredung einer schweren Brandstiftung gefunden hat, gefährdet im Ergebnis nicht den Bestand des Urteils.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß das Tun der Angeklagten eine rechtswidrige versuchte schwere Brandstiftung darstellt (vgl. BGHR StGB § 22 Ansetzen 3; BGH NStZ 1981, 99). Indes kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an. Die rechtliche Bewertung der im Rausch begangenen Taten bleibt ohne Einfluß auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlichen Vollrausches nach § 323 a Abs. 1 StGB. Auch ist auszuschließen, daß der Tatrichter auf höhere Strafen erkannt hätte, wenn er in dem Verhalten der Angeklagten jeweils eine versuchte schwere Brandstiftung und nicht nur die Verabredung einer schweren Brandstiftung gefunden hätte.
2. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Strafkammer - übrigens ebenso wie die Beschwerdeführerin - folgendes übersehen hat:
Die benzingefüllten Bierflaschen mit den benzingetränkten Socken als Lunten waren nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrer Bestimmung Gegenstände, die Angriffszwecken dienten und dazu bestimmt waren, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann, sogenannte Molotow-Cocktails. Deren Herstellung ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG verboten und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WaffG strafbar (vgl. Erbs/Kohlhaas/Steindorf Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juni 1994, § 37 WaffG Anm. 8). Indes gilt auch hier, daß das Übersehen der Rauschtat nach dem Waffengesetz den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches unberührt läßt und ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei Vermeidung des Rechtsfehlers auf höhere Strafen erkannt hätte.
3. Ohne Rechtsfehler ist der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Angeklagte infolge alkoholbedingten Rausches im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben.
a) Der Berechnung der zur Tatzeit bestehenden Blutalkoholkonzentration der Angeklagten hat das Landgericht "Alcomat"-Testergebnisse über die Atemluftalkoholkonzentration zugrunde gelegt, die zwei Stunden nach der Tat gewonnen worden waren. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt hierin nicht.
Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZV 1988, 1950) und des Oberlandesgerichts Köln (VRS 67, 246) ausgeschlossen, zum Nachteil des Angeklagten eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aufgrund von Messungen festzustellen, die mittels Atemalkoholtestgeräten vorgenommen worden sind (vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 1989, 2765 [OLG Zweibrücken 18.05.1989 - 1 Ss 47/89] zu "Teströhrchen"). Diese Rechtsprechung knüpft an auch in jüngster Zeit bestätigte rechtsmedizinische Erkenntnisse an, wonach die bislang zur Verfügung stehenden Instrumente zur Messung der Atemluftalkoholkonzentration keine hinreichende Sicherheit für die Feststellung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration gewährleisten (vgl. zusammenfassend Geppert Blutalkohol 1992, 289, 297 mit Wiedergabe der Entschließungen des 30. Deutschen Verkehrsgerichtstages (1992) und Geppert in Festschrift für Spendel (1992) S. 655; Denkschrift der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur Frage der Einführung einer "beweissicheren Atemalkoholprobe", Blutalkohol 1992, 108; Schoknecht/Fleck/Kophamel-Röder Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, Heft 86 (1992) der Schriftenreihe Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr; vgl. auch die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 316 Rdn. 8 b).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hinderte dies alles die Strafkammer aber nicht, bei der Berechnung der zur Tatzeit bestehenden Blutalkoholkonzentration zugunsten der Angeklagten an die mittels einer Messung der Atemluftalkoholkonzentration gewonnenen Ergebnisse anzuknüpfen. Vielmehr war das Landgericht sogar verpflichtet, die genannten Ergebnisse, die jedenfalls erhebliche Beweisanzeichen für die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration der Angeklagten darstellten, zu deren Gunsten zu berücksichtigen, da andere verwertbare Ausgangsdaten für die Berechnung der zur Tatzeit bestehenden Blutalkoholkonzentration nicht zur Verfügung standen. Eine Berechnung aufgrund der Trinkmengenangaben der Angeklagten nach der Widmarkschen Formel (BGHSt 37, 231, 238) hätte zu letalen Werten geführt, durfte also außer Betracht bleiben. Die Ergebnisse der den Angeklagten nach der Tat entnommenen Blutproben lagen, wie sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vor. Ob die Strafkammer etwa gehalten war, den Eingang dieser Ergebnisse abzuwarten, eventuell auch auf deren beschleunigte Vorlegung hinzuwirken, hätte der Senat lediglich auf eine entsprechende Aufklärungsrüge zu beurteilen. Eine solche ist nicht erhoben. Im übrigen ergibt sich bei einer Rückrechnung aufgrund der (in der Gegenerklärung der Verteidigung des Angeklagten Z vorgetragenen) Ergebnisse der Blutalkoholproben praktisch keine Abweichung von den Werten, zu denen die Rückrechnung aufgrund der Atemluftalkoholwerte führt.
b) Die vom Landgericht vorgenommenen und in ihren Ausgangswerten und Rechnungsmodalitäten dargestellten Berechnungen führen zu Tatzeit-Blutalkoholkonzentrationen von 2,97 o/oo bei dem Angeklagten Z und von 2,93 o/oo bei dem Angeklagten R. Daß der Tatrichter diese Werte mit "annähernd 3 o/oo" (UA S. 21, 25) oder "mindestens 3,0 o/oo" (UA S. 13) bezeichnet, stellt für sich genommen keinen Rechtsfehler dar.
c) Der Generalbundesanwalt besorgt, das Landgericht habe zum einen übersehen, daß Schuldunfähigkeit (erst) ab einer Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo naheliege, und zum anderen die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen. Diese Bedenken teilt der Senat im Ergebnis nicht.
aa) Allerdings ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo oder mehr im allgemeinen eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB naheliegt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 6, 7, 8, 12, 13). Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Tatrichter - aufgrund einer Gesamtwürdigung - auch schon bei Blutalkoholwerten knapp unter 3 o/oo eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit findet.
bb) Die Anwendung des § 20 StGB wäre allerdings rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter sie ohne Berücksichtigung sonstiger Umstände allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration gestützt hätte. Der Tatrichter muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, neben der Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 4; BGH NStZ 1982, 376). Auch bei Blutalkoholkonzentrationen, die grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit nahelegen (BGHR aaO. Nr. 6), ist eine individuelle Beurteilung nicht entbehrlich (BGHR aaO. Nr. 9). Anders als der Generalbundesanwalt findet der Senat die danach erforderliche Gesamtwurdigung noch in den Ausführungen UA S. 20 f., wo das Landgericht den Trinkverlauf, die Erinnerungsfähigkeit der Angeklagten und ihr (von den benannten Zeugen zu bekundendes) unauffälliges Leistungsverhalten in Rechnung stellt.
4. Auch sonst hat die umfassende (§ 301 StPO) sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers geführt.