Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1994, Az.: 2 ARs 359/94
Strafvollstreckungskammer; JVA; Führungsaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1994
- Aktenzeichen
- 2 ARs 359/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Strafvollstreckungskammer führt die Aufsicht über den Verurteilten und trifft die diesbezüglichen Entscheidungen, sobald der Verurteilte in die JVA aufgenommen wird.
Gründe
1
Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B-O, die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B gehört. Mit der Aufnahme in diese Anstalt wurde gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO die dortige Strafvollstreckungskammer für die Führungsaufsicht und die mit ihr zusammenhängenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (BGH NStZ 1984, 380).