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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1994, Az.: 4 StR 544/94

Raub; Nötigungsmittel; Wegnahme; Kausalzusammenhang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1994
Aktenzeichen
4 StR 544/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 340

Redaktioneller Leitsatz

Für die Tatbestandsverwirklichung i.S.d. § 249 StGB reicht es nicht aus, daß die Wegnahme bei "Gelegenheit" der Nötigungshandlung durchgeführt wird. Sie erfordert vielmehr einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Nötigungsmittels und der Wegnahme.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig festgesetzten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte H. mit einem Stock in das Gesicht, so daß dieser auf den Boden fiel. Sodann nahm der Angeklagte dessen Brieftasche an sich und entwendete hieraus Bargeld in Höhe von 300 DM.

3

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht. Aus ihnen läßt sich nicht entnehmen, daß der Angeklagte Gewalt als Mittel angewendet hat, um die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Beim Raub muß nach der Vorstellung des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels mit der Wegnahme ursächlich verknüpft sein. Erfolgt die Wegnahme dagegen nur "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung bestünde, kommt ein Schuldspruch wegen Raubes nicht in Betracht (BGH NStZ 1982, 380; StV 1990, 160). Das Landgericht hat weder festgestellt, daß der Angeklagte den Zeugen bereits zum Zwecke der Wegnahme geschlagen hat, noch, daß die Gewaltanwendung zum Zeitpunkt des Wegnahmentschlusses als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkte.

4

Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich dies nicht entnehmen, zumal die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes, welche die Kammer ausschließlich auf die Aussage des Zeugen H. stützt, rechtlichen Bedenken begegnet:

5

Widersprüchlich ist die Beweiswürdigung, soweit die Kammer ausführt, die Einlassung des Zeugen in der Hauptverhandlung habe mit seinen früheren Aussagen nur in Randbereichen nicht übereingestimmt, sei aber in den Kernbereichen widerspruchsfrei gewesen. Gleichzeitig ist den Urteilsgründen nämlich zu entnehmen, der Zeuge habe - anders als in der Hauptverhandlung - bei seiner polizeilichen Vernehmung behauptet, der Zeuge E. habe ihn während der Tatausführung bedroht. Erst auf intensive Nachfrage des Angeklagten habe er zudem eingeräumt, möglicherweise nach der Tat und vor dem Weg ins Krankenhaus noch bei dem Zeugen B. gewesen zu sein, während er dies vorher abgestritten habe. Auch seine Erklärung, die Brieftasche auf den Tisch gelegt zu haben, weil er keine Jacke dabei gehabt habe, habe er insoweit revidieren müssen, als er einräumte, möglicherweise doch eine Jacke dabei gehabt zu haben. Diese dargelegten Umstände betreffen aber nicht allein unwesentliche Randbereiche, sondern das unmittelbare Tatgeschehen selbst und wesentliche Geschehensabläufe vor und nach der Tat.

6

Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, soweit das Landgericht die Aussage des Zeugen H. wiedergibt, der Angeklagte habe ihn, ohne daß es vorher einen Streit gegeben habe, ins Gesicht geschlagen (UA 11). Dagegen stellt das Landgericht fest, daß es vor der Tat "aus nicht festgestellten Gründen" zum Streit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen gekommen sei (UA 7). Warum die Kammer insoweit den Bekundungen des Zeugen nicht folgt und in diesem Punkt möglicherweise dem Angeklagten glaubt, der einen Streit behauptet hat, wird nicht dargelegt. Auch hier handelt es sich um einen wesentlichen Umstand, in dem die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht nachvollziehbar ist.

7

Bedenken begegnet schließlich die Wertung des Gerichts, gegen die Einlassung des Angeklagten spreche, daß die Polizei bei der wenige Stunden nach der Tat nachts vorgenommenen Durchsuchung kein Geld bei ihm fand. Die Strafkammer schließt hieraus, daß der Angeklagte das Geld beiseite geschafft haben müsse. Warum der genauso naheliegende Schluß, der Angeklagte habe kein Geld entwendet, nicht gezogen wird, bleibt unerörtert.

8

Die Verurteilung wegen schweren Raubes - und damit auch.die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen mit dem Raub in Tateinheit stehender gefährlicher Körperverletzung - muß deswegen aufgehoben werden. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

9

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß bei einer erneuten Gesamtstrafenbildung zu prüfen ist, ob ein Härteausgleich für die an sich gesamtstrafenfähigen, jedoch zwischenzeitlich vollstreckten Geldstrafen vorzunehmen ist; das gilt insbesondere für die Geldstrafe aus der Verurteilung vom 11. November 1993, für die der Angeklagte Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3).