Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1994, Az.: 2 StR 519/94

Beweisantrag; Zeugenvernehmung; Individualisierung; Adresse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1994
Aktenzeichen
2 StR 519/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 246 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 59

Redaktioneller Leitsatz

Ist aufgrund der Angaben im Beweisantrag die Ermittlung des Namens und der Adresse des Zeugen möglich, so liegt eine den Anforderungen genügende Individualisierung des Zeugen vor.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts, das eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, von Mai 1987 bis Juni 1992 seine am 4. August 1974 geborene Stieftochter in mindestens 800 Fällen unter Androhung von Gewalt sexuell mißbraucht. Hierzu nahm der Angeklagte, der ab März 1988 bei verschiedenen Firmen als Kraftfahrer beschäftigt war, seine Stieftochter häufig in den von ihm geführten Lastkraftwagen mit.

2

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

3

Eines Eingehens auf die Sachbeschwerde und die übrigen Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO durchgreift.

4

Der Verteidiger des Angeklagten hat folgenden "Beweis- und Beweisermittlungsantrag" gestellt:

5

"Es wird beantragt,

6

a) über die Firmen"... (es folgen Namen und Sitz der Firmen) "die Namen und Anschriften folgender Fahrer festzustellen:

7

1) R. (CB-Funkname: Rh.)

8

2) W. auch A. genannt (CB-Funkname: K.)

9

3) G. (CB-Funkname: S.-E.)

10

4) Ein dicker Mann unbekannten Namens, der bei der Firma M. in Karlsruhe beschäftigt ist,

11

b) diese Fahrer zu laden und zu folgendem Beweisthema zu vernehmen:

12

Der Angeklagte ist während seiner Beschäftigungszeit bei der Fa. Mü. mit den vorgenannten Fahrern regelmäßig im Konvoi gefahren, teils 5 x wöchentlich, teils 3 x wöchentlich. Es wurde gemeinsam nach E. gefahren. Diese Fahrer haben dabei die Pausen außerhalb der Fahrzeuge gemeinsam verbracht. Lediglich wenn die Lastwagen fahren mußten, befanden sich die einzelnen Fahrer in ihren Fahrzeugen."

13

Diesen Antrag hat nach der Sitzungsniederschrift der Vorsitzende mit folgender Begründung abgelehnt:

14

"Der Beweisermittlungsantrag des Angeklagten vom 17.02.1994 wird abgelehnt, da die darin verlangten Ermittlungen für die Erforschung der Wahrheit und Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich sind."

15

Dies ist rechtsfehlerhaft und nötigt zur Aufhebung des Urteils:

16

Der Antrag genügt, jedenfalls soweit die Vernehmung der unter a) Nr. 1 bis 3 benannten Fahrer zu den unter b) bezeichneten Beweistatsachen beantragt wird, auch hinsichtlich der Angaben der Beweismittel den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen. Die Zeugen R., W. und G. sind durch die Angabe der von ihnen verwendeten CB-Funknamen und der Firmen, bei denen sie während der Beschäftigungszeit des Angeklagten bei der Firma Mü. (März 1988 bis März 1989 und Juli 1991 bis Februar 1992, UA S. 4) beschäftigt gewesen sind, ausreichend bestimmt bezeichnet. Das Erfordernis, Namen und Anschriften dieser Fahrer auf dem im Beweisantrag angegebenen Weg feststellen zu müssen, machte den Antrag nicht zum Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 11). Die Ablehnung des Antrages hätte daher gemäß § 244 Abs. 6 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft und nur auf einen der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Ablehnungsgründe gestützt werden dürfen.

17

Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Stieftochter seit März 1988 bis Februar 1992 in einer Vielzahl der Fälle im Lastkraftwagen mißbraucht. Der Angeklagte war in dieser Zeit insgesamt über 1 1/2 Jahre für die Firma Mü. tätig.

18

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

19

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 40, 138 = StV 1994, 306) bei den Straftatbeständen der §§ 174, 176 und 178 StGB ausgeschlossen.

20

Bei der danach gebotenen Annahme von Tatmehrheit ist in Fällen wie dem vorliegenden bei einer Vielzahl gleichartiger Sexualstraftaten eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, die, von dem Gesamtbild des Geschehensablaufs ausgehend, in einem festliegenden Zeitraum eine Mindestzahl der nicht notwendig durch individuelle Merkmale voneinander unterscheidbaren Einzeltaten feststellt, nicht grundsätzlich methodisch verfehlt. Sie ist hinzunehmen, wenn sie zur sicheren Überzeugung des Tatrichters von der Begehung (mindestens) aller dieser Taten führt (vgl. BGH NStZ 1994, 502).

21

Bei Auflösung eines in der zugelassenen Anklage angenommenen Fortsetzungszusammenhangs durch die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten, ist, soweit nicht von der Möglichkeit der Beschränkung nach § 154 StPO Gebrauch gemacht worden ist, wegen der nicht erwiesenen Taten freizusprechen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4).