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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1994, Az.: AnwZ (B) 29/94

Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Allgemeine Unwürdigkeit ; Geistige Störung oder Suchterkrankung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 29/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

Assessors Peter Z., P.str. ..., M.,

Prozessgegner

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München,
vertreten durch ihren Präsidenten, L.str. ..., M.,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 24. Oktober 1994
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie
Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Paepcke und Dr. Schott
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 18. April 1994 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1947 geborene Antragsteller war von 1979 bis 1987 und von 1988 bis 1989 im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm als Rechtsanwalt zugelassen. Seinen Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Oberlandesgerichtsbezirk München vom 6. November 1991 nahm der Antragsteller mit Erklärung vom 6. März 1992 wieder zurück. Am 3. Mai 1993 beantragte der Antragsteller erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II.

2

Mit ihrem von der Justizverwaltung eingeholten Gutachten vom 9. November 1993 hat die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des Vermögensverfalls gemäß § 7 Nr. 9 BRAO, hilfsweise die weiteren Versagungsgründe der allgemeinen Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO sowie der geistigen Störung oder Suchterkrankung gemäß § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat daraufhin mit Bescheid vom 23. November 1993 die Entscheidung über den Zulassungsantrag nach § 9 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er hat Prozeßkostenhilfe beantragt, weil er lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.600 DM monatlich beziehe und davon die Verfahrenskosten nicht bestreiten könne.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 und 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

4

Der Ehrengerichtshof hat mit Recht festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO vorliegt.

5

Nach dieser Vorschrift, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, ist die Zulassung zur Rechtanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall in diesem Sinne liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, BRAK-Mitt. 1991, 166).

6

Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, lagen diese Voraussetzungen schon im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens der Antragsgegnerin vor und sie haben sich seither noch mehr verfestigt. Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Beschwerdevortrag des Antragstellers zu führen, außerhalb des Anwaltsberufs gelinge es ihm nicht, eine Anstellung zu finden, die es ihm finanziell ermögliche, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, insbesondere mit den Gläubigern der gegen ihn derzeit in Höhe von insgesamt etwa 100.000 DM gerichteten Forderungen einen teilweisen Forderungsverzicht und Tilgungsmodalitäten auszuhandeln. Zweck der Vorschrift ist es, rechtsuchende Bürger besser vor Gefahren zu schützen, die in der wirtschaftlichen Lage eines Rechtsanwalts begründet sind (vgl. Feuerich BRAO 2. Aufl. § 7 Rdn. 140). Dem Schutzzweck des § 7 Nr. 9 BRAO entsprechend kommt es nicht darauf an, aus welchem Grunde der Vermögensverfall entstanden ist, worauf die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers beruht und ob der Bewerber den Vermögensverfall zu vertreten hat (vgl. Feuerich a.a.O. Rdn. 148). Befindet sich der Bewerber - wie hier - in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen, widerspräche es dem Wortlaut und dem Schutzzweck der Vorschrift, ihn nur deshalb zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, weil er die Hoffnung hegt, durch Tätigkeit im Anwaltsberuf möglicherweise seine finanziellen Verhältnisse ordnen zu können.

7

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, sondern - wie dargelegt - unbegründet ist.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Odersky
Ulsamer
Kutzer
van Gelder
Hase
Paepcke
Schott