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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1994, Az.: AnwZ (B) 28/94

Stasi; Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 28/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1995, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 165 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Bewerber bei früherer Tätigkeit als inoffzieller Mitarbeiter des MfS die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden kann.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 24. Oktober 1994
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer, Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwälte vom 14. März 1994 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 24. Juni 1992 geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Der 1945 geborene Antragsteller schloß 1971 das Hochschulstudium an der Universität Leipzig als Diplom-Jurist ab. Von 1971 bis 1975 war er Richter am Kreisgericht in Borna, von 1975 bis zum 31. Oktober 1991 Direktor des Kreisgerichts Altenburg. Er ist auf eigenen Antrag aus dem Richterdienst ausgeschieden und hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.

2

Die Antragsgegnerin macht in dem von ihrem Vorstand erstatteten Gutachten vom 24. Juni 1992 den Unwürdigkeitsgrund des § 7 Abs. 2 RAG geltend, weil der Antragsteller "über acht Jahre" als inoffizieller Mitarbeiter (IM) unter dem Decknamen "Günter" für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei. Als IM habe er während seines Studiums über die politische Situation unter den Studenten, über die Durchsetzung der dritten Hochschulreform und über seine Kommilitionen berichtet. Er habe auch Informationen aus dem eigenen Familien- und Verwandtenkreis an das MfS weitergeleitet. So habe er angegeben, daß sein Schwiegervater, der ebenfalls IM des MfS gewesen sei, wegen Alkoholsucht und seines damit in Verbindung stehenden Persönlichkeitsverfalls nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit für das MfS weiterzuführen. Auch wenn nicht festgestellt werden könne, ob die Berichte des Antragstellers zu bestimmten Nachteilen für die Betroffenen geführt hätten, habe er sich durch seine Spitzeldienste als unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf erwiesen. Dieser Auffassung hat sich der Beteiligte angeschlossen.

3

Gegen das ablehnende Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Berufsgerichtshof im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen hat:

4

Der Antragsteller habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen, indem er andere Personen, zum Teil im persönlichen Bereich (Verhältnis zu einer anderen Frau), zum Teil im Bereich politischer Mißliebigkeit (politische Auffassung eines Lehrers; Westfernsehen; Vorbereiten des illegalen Verlassens der DDR; Westbeziehungen; Erkundigung nach Ausreisemöglichkeiten) ausspioniert habe. Seine Berichte seien geeignet gewesen, bestimmten Personen Nachteile zu verschaffen, zumindest sie erpreßbar zu machen. Der Antragsteller habe die Bespitzelung über die Zeit seiner Ernennung zum Richter (1971) hinaus fortgesetzt und auch über die Kollegen im Kreisgericht in Borna berichtet. Es komme die amtsbekannte Verbindung zum MfS ab 1975 als Kreisgerichtsdirektor hinzu. Von Bedeutung sei ferner, daß der Antragsteller in dem Fragebogen vom 21. Juli 1991 und in der schriftlichen Antwort vom 22. September 1991 an das Thüringer Justizministerium den Umfang seiner Tätigkeit für das MfS falsch dargestellt habe.

5

II.

Gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Sie ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 RAG, Art. 21 Abs. 5, 7 BRAO-NeuordnG, § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat sich zwar durch seinen Einsatz als IM vom 2. Mai 1968 bis zum 1. November 1975 (Bl. 2 Sondern) für eine längere Zeit als für den Beruf eines Rechtsanwalts unwürdig erwiesen. Da seit Beendigung der IM-Tätigkeit jedoch 19 Jahre vergangen sind, haben die die Unwürdigkeit ausmachenden Umstände durch Zeitablauf so weit an Bedeutung verloren, daß es auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Verhaltens des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG jedenfalls jetzt nicht mehr anzunehmen.

6

1.

Nach § 7 Nr. 2 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Senat hat den wortgleichen Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der einen KBW-Bewerber betreffenden Entscheidung BVerfGE 63, 266, 286, 288 die Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufswahl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren, die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung zu würdigen und dabei neben seinem Fehlverhalten auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung typisierender Versagungsgründe durch die Rechtsprechung ist Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 87, 287, 322). Jede Form von Automatismus zwischen Fehlverhalten und Berufsversagung widerspricht dem Gebot einer einzelfallbezogenen Gewichtung aller für und gegen den Zulassungsbewerber sprechenden Umstände. Unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf ist insbesondere, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit, etwa im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, verstoßen hat. An dem Grundsatz der Menschlichkeit hat sich vergangen, wer zur Unterstützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt, an die auch in der DDR für ihre repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte Staatssicherheit weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93] = NJ 1994, 284 = AnwBl 1994, 295 = BRAK-Mitt 1994, 108; vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94).

7

Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Antragsteller durch seine - in dem angefochtenen Beschluß näher beschriebene - Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und sich bei einer diese Aktivitäten zusammenfassenden Bewertung eines Verhaltens schuldig gemacht, das seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für eine längere Zeit entgegenstand, auch wenn konkrete Benachteiligungen der durch die Spitzeldienste Betroffenen nicht (mehr) festgestellt werden konnten.

8

2.

Die Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs besteht jedoch jetzt nicht mehr.

9

a)

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß selbst einem schweren standesunwürdigen Verhalten durch Zeitablauf so viel an Gewicht genommen werden kann, daß es eine (Wieder)Zulassung nicht hindert. Der Senat hat dies angenommen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre und in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, NJW 1988, 1793 = BRAK-Mitt 1988, 147 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92 und 53/92; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93). Daß der Zeitablauf das Gewicht des Unwürdigkeitsgrundes für eine (Wieder)Zulassung mindert, gilt auch für menschenrechtswidrige Bespitzelungen als inoffizieller Mitarbeiter des MfS. So hat der Senat in einem Fall 10jähriger Tätigkeit als IM (1978 bis 1987) einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach Beendigung der Spitzeldienste für erforderlich angesehen, um der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr entgegenzustehen (oben genannter Beschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 S. 15). In dem Fall einer früheren DDR-Richterin hat er die nach der Beendigung ihres IM-Einsatzes vergangenen 13 Jahre als ausreichend erachtet (oben genannter Beschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 S. 8).

10

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller die standesunwürdige Mitarbeit bei der Staatssicherheit am 1. November 1975 beendet hat (Verabschiedung des Antragstellers durch das MfS aus Anlaß der Wahl zum Kreisgerichtsdirektor). Entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs steht dem nicht entgegen, daß der Antragsteller nach 1975 in seiner Eigenschaft als Direktor des Kreisgerichts in Altenburg mit dem MfS zusammengearbeitet hat. Denn insoweit fehlt es an konkreten Feststellungen, die ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers im Einzelfall belegen könnten. Daß der Direktor eines DDR-Kreisgerichts entsprechend der ihn bindenden damaligen Gesetzeslage (z.B. § 88 Abs. 2 Nr. 2 DDR-StPO, §§ 18, 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 DDR-GVG) und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften mit dem MfS dienstlich und offiziell zusammengearbeitet hat, reicht hierfür nicht aus. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, daß jeder Direktor eines Kreisgerichts der früheren DDR schon durch seine dienstliche Tätigkeit als solche sich als für den Beruf eines Rechtsanwalts untragbar erwiesen hätte. Das würde dem Gebot einer einzelfallbezogenen Wertung entgegenstehen.

11

Die eine Unwürdigkeit begründende MfS-Tätigkeit des Antragstellers liegt somit 19 Jahre zurück. Das führt dazu, daß jene Tätigkeit in der Abwägung zum Recht aus Art. 12 GG nicht mehr einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegensteht. Etwas anderes könnte z.B. dann gelten, wenn Bürger durch die Informationen des Antragstellers in rechtsstaatswidriger Weise besonders schwer geschädigt worden wären oder die Spitzeldienste in Art und Weise ihrer Verrichtung oder in ihrer Intensität weit über das für einen IM übliche Maß hinausgegangen wären. Dies läßt sich nicht feststellen.

12

Auch die von der Antragsgegnerin hervorgehobene Denunziation des Schwiegervaters des Antragstellers wegen Trunksucht und darauf beruhenden Persönlichkeitsverfalls erscheint in einem etwas anderen Licht, wenn man berücksichtigt, daß der entsprechende IM-Bericht des Antragstellers ersichtlich dazu dienen sollte, die Tätigkeit des Schwiegervaters als IM des MfS wegen angeblicher Unzuverlässigkeit zu beenden.

13

b)

Der Antragsteller hat beim Ausfüllen des Fragebogens des Thüringer Justizministeriums am 21. Juli 1991 und in der schriftlichen Antwort an das Ministerium vom 22. September 1991 gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, indem er unzutreffende Angaben über Inhalt und Dauer seiner Tätigkeit für das MfS gemacht hat. Dies vermag jedoch die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zu rechtfertigen. Auch die Antragsgegnerin hat sich in ihrem ablehnenden Gutachten hierauf nicht berufen, sondern die Ablehnung allein mit der Tätigkeit für das MfS begründet.

14

Allerdings können nach ständiger Rechtsprechung des Senats bewußt unwahre Angaben des Anwaltsbewerbers zur Annahme seiner Unwürdigkeit führen, insbesondere wenn es sich um planmäßig über einen längeren Zeitraum geübte, arglistige Machenschaften handelt oder die unwahren Angaben im Zulassungsverfahren zwecks Täuschung der Zulassungsbehörde gemacht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86, BRAK-Mitt 1987, 150; vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 55/93, AnwBl 1994, 421 und 58/93, AnwBl 1994, 295 = NJ 1994, 283 = BRAK-Mitt 1994, 107; vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 78/93, BRAK-Mitt 1994, 179). Nach der auch insoweit erforderlichen Abwägung aller für die Bedeutung der Verfehlung erheblichen Umstände kommt dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kein so großes Gewicht zu, daß er - für sich genommen oder im Zusammenhang mit der 19 Jahre zurückliegenden IM-Tätigkeit - den Antragsteller noch als unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts erscheinen ließe. Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde seine Tätigkeit für das MfS nicht verschwiegen, sondern seine Angaben über Inhalt und Dauer der Tätigkeit waren teils abschwächend, teils falsch (Bl. 29 PersA). Immerhin trug er durch seine eigene Erklärung über Verbindungen mit dem MfS dazu bei, daß Art und Dauer seiner Tätigkeit durch eine Auskunft bei der "Gauck-Behörde" überprüft wurden. Schließlich haben der Zeitablauf seit den falschen Angaben und ihr geringer Einfluß auf den Gang des Verfahrens ihre zulassungserhebliche Bedeutung weiter herabgesetzt (vgl. oben genannter Beschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 58/93). Unter diesen Umständen wiegt der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auch in Verbindung mit den 19 Jahre zurückliegenden Verstößen gegen die Menschlichkeit nicht so schwer, daß bei einer Zulassung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtsanwaltschaft erschüttert und damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gefährdet würde.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 80.000 DM festgesetzt.

Odersky
Ulsamer
Kutzer
van Gelder
Paepcke
Hase
Schott