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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1994, Az.: IV ZR 39/94

Nichtannahme der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1994
Aktenzeichen
IV ZR 39/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

der R+... L. Versicherung AG, T. straße ..., W.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,

Prozessgegner

die Firma Herbert E.G. H., Inhaber Dr. Reinhold H., B. straße ..., M./Ruhr,

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Dr. Schlichting und Terno
am 19. Oktober 1994
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1993 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

Aus dem vom Berufungsurteil mit Recht hervorgehobenen Doppelrechtsverhältnis des Versicherungsmaklers (nicht Versicherungsvertreters) zum Versicherer einerseits und Versicherungsnehmer andererseits (vgl. dazu z.B. Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers 3. Aufl. 1993 S. 37 f. und Jannott, HdV S. 1159 und 1167) folgt jedenfalls bei vereinbarten Betreuungs- und Bestandspflegetätigkeiten (wie hier) zwingend die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit im Sinne von § 626 BGB (vgl. auch Werber, Von der Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers im Doppelrechtsverhältnis, Heft 13 der Veröffentlichungen der Hamburger Gesellschaft zur Förderung des Versicherungswesens mbH. 1993, S. 185, 200).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 64.537,30 DM

Bundschuh,
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter,
Dr. Schlichting,
Terno