Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1994, Az.: I ZB 7/94
„Success“
Rechtsmittelfrist; Patentgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1994
- Aktenzeichen
- I ZB 7/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15434
- Entscheidungsname
- Success
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1995, 50 (Volltext mit amtl. LS) "Success"
- MDR 1995, 925 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die nach den Verfahrensvorschriften (§ 13 III WZG; §§ 94 I 3; 127 I Nr. 5 PatG) ordnungsgemäße Zustellung eines Beschlusses, durch den das Patentgericht über eine Beschwerde nach § 13 I PatG entschieden hat, setzt die Rechtsmittelfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 13 V WZG, § 102 I PatG) auch dann in Lauf, wenn im Beschlußrubrum der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders nicht mit aufgeführt ist.
2. In einem solchen Fall ist i. S. der §§ 233, 85 II ZPO der Anmelder auch dann nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist gehindert, wenn die Geschäftsstelle des Patentgerichts dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders die (unrichtige)Auskunft erteilt, daß die erneute Zustellung des um die Angabe des Verfahrensbevollmächtigten ergänzten Beschlusses (§ 95 PatG) eine neue Rechtsbeschwerdefrist in Lauf setze.
Gründe
I. Der Beschluß des Bundespatentgerichts vom 10. November 1993, mit welchem die Beschwerde der US-amerikanischen Anmelderin gegen die die Eintragung des Zeichens "Success!" versagende Entscheidung des Deutschen Patentamts zurückgewiesen worden ist, ist den inländischen Verfahrensbevollmächtigten am 8. Februar 1994 zugestellt worden. Da die Benennung der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin im Rubrum des Beschlusses versehentlich unterblieben war, erließ das Bundespatentgericht am 16. Februar 1994 einen entsprechenden Berichtigungsbeschluß. Die vom Bundespatentgericht zurückgeforderte Ausfertigung des Beschlusses wurde mit einem Vermerk über die Berichtigung versehen und zusammen mit dem Berichtigungsbeschluß den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 18. März 1994 erneut zugestellt. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist am 15. April 1994 eingegangen. Mit der Rechtsbeschwerdebegründung hat die Anmelderin vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 13 Abs. 5 WZG i.V. mit § 104 PatG).
1. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 13 Abs. 5 WZG i.V. mit § 102 Abs. 1 PatG eingegangen. Maßgeblich für den Beginn des Laufs der Frist der Rechtsbeschwerde ist die gemäß § 13 Abs. 3 WZG i.V. mit § 94 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 PatG ordnungsgemäß bewirkte Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts am 8. Februar 1994. Die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin war auch wirksam; diese hatten ihre schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht (§ 13 Abs. 3 WZG i.V. mit § 127 Abs. 1 Nr. 5 PatG). Das Fehlen der Bezeichnung der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin berührte nicht die Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses. Die nachfolgende Berichtigung des Rubrums hatte keinen Einfluß auf den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist. Die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Bedeutung für den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist (BGHZ 17, 149, 151; 89, 184, 186 m.w.N.). Die berichtigte Fassung gilt als die ursprüngliche Fassung der Entscheidung. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels läuft schon von der Zustellung der zu berichtigenden Fassung an und bleibt unberührt von der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (BGHZ 89 aaO.). Um einen Ausnahmefall, der einer anderen Beurteilung unterliegen müßte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 319 Rdn. 25 mit den dortigen Nachw.), handelt es sich vorliegend nicht.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann nicht gewährt werden (§ 13 Abs. 5 WZG i.V. mit § 106 Abs. 1 PatG, § 233 ZPO), da es die sachbearbeitende Rechtsanwältin der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin vor dem Bundespatentgericht zu vertreten hat, daß die Rechtsmittelfrist versäumt wurde. Das ist der Anmelderin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des Beschlusses am 8. Februar 1994 hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin Kenntnis vom Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Die Ansicht der sachbearbeitenden Rechtsanwältin, welche auch in ihrem Begleitschreiben vom 18. Februar 1994 zur Rücksendung des Beschlusses an das Bundespatentgericht zum Ausdruck kam, die Zustellung des um den Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin berichtigten Beschlusses setze eine "neue Frist" zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf, beruht auf einer vorwerfbaren Verkennung der Rechtslage. Es entlastet die sachbearbeitende Rechtsanwältin nicht, daß die Geschäftsstellenbeamtin des Bundespatentgerichts mit der Aufforderung, die Beschlußausfertigung zurückzusenden, um die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin im Rubrum aufzuführen, geäußert hat, der berichtigte Beschluß werde "mit neuer Frist" zugestellt. Einen dadurch verursachten Irrtum hat sich die Rechtsanwältin selbst zuzurechnen. Die Fehlerhaftigkeit dieser Äußerung der Geschäftsstellenbeamtin des Bundespatentgerichts mußte von einem Rechtsanwalt erkannt werden. Auf die Richtigkeit der Auskunft des Geschäftsstellenbeamten des Gerichts über die prozessualen Wirkungen einer Zustellung darf er nicht vertrauen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.6.1994 - V ZB 12/94, NJW 1994, 2299).