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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1994, Az.: 4 StR 517/94

Revision; Revisionsentscheidung; Aufhebung eines Strafgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1994
Aktenzeichen
4 StR 517/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1995, 66
  • MDR 1995, 593
  • NJW 1995, 397
  • ZIP 1994, 1963

Redaktioneller Leitsatz

Das Revisionsgericht muß in seiner Entscheidung berücksichtigen, daß eine strafrechtliche Vorschrift zuvor aufgehoben wurde.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil von Melanie N. ist mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (vgl. BGH NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - 3 StR 570/93 - und Beschluß vom 20. Juni 1994 - 5 StR 304/94) nicht vereinbar. Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls insoweit beschwert, als die einzelnen Tathandlungen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil von Melanie N. vor dem 27. Januar 1988 begangen wurden. Diese Taten sind bei rechtsfehlerfreier Annahme von Einzeltaten verjährt. Die maßgebende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wurde erstmals durch die Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) aufgrund der Verfügung vom 27. Januar 1993 unterbrochen. Der Senat stellt daher auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 206 a StPO ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (Melanie N.) wegen Taten verurteilt wurde, die vor dem 27. Januar 1988 begangen wurden.

4

2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zum Nachteil von Kai B. und Marc R. verurteilt wurde, muß die tateinheitliche Verurteilung wegen homosexueller Handlungen entfallen. Der Straftatbestand des § 175 StGB ist durch Art. 1 Nr. 1 des 29. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. I 1168) aufgehoben worden. Soweit stattdessen nunmehr eine Verurteilung aufgrund der durch dieses Gesetz neu gefaßten Vorschrift des § 182 StGB in Betracht kommen könnte, wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a StPO auf die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt.

5

3. Die Einstellung und Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen homosexueller Handlungen in den Fällen II. 2 und 3. der Urteilsgründe haben die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Verurteilung wegen homosexueller Handlungen beziehungsweise bei Einstellung und Beschränkung des Verfahrens auf niedrigere Einzelstrafen und eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

6

Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).