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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1994, Az.: 1 StR 502/94

Schwere Brandstiftung; Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes; Türblatt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1994
Aktenzeichen
1 StR 502/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Nur ein eingebautes Türblatt stellt einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes dar.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter schwerer Brandstiftung und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils nicht frei von Rechtsfehlern ist.

2

Hinsichtlich des Falles der vollendeten schweren Brandstiftung sieht das Landgericht das wesentliche Indiz gegen den Angeklagten darin, daß er kurz vor seiner Festnahme in der Nähe des Brandortes gesehen wurde, wobei er eine Tragetasche mit sich führte; die Tragetasche, in unmittelbarer Nähe des Festnahmeortes später gefunden, enthielt eine Flasche mit Mofabenzin. Dabei läßt das Landgericht jedoch unerörtert, daß die Brandlegung bereits um 0.25 Uhr erfolgte, während der Angeklagte erst um 1.15 Uhr in unmittelbarer Nähe des Brandortes gesehen wurde. Daraus, daß sich der Angeklagte 50 Minuten nach der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielt, ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres ein Anhaltspunkt für seine Täterschaft; die Feststellung, daß der Täter nach der Tat flüchtete (UA S. 8), läßt es ebenso wie der Umstand, daß unmittelbar nach der Tat die Polizei verständigt wurde und ersichtlich auch erschien, vielmehr ohne nähere Begründung als unwahrscheinlich erscheinen, daß der Angeklagte sich die gesamte Zeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt. Ebensowenig erscheint es ohne nähere Begründung plausibel, daß der Angeklagte über diese Zeit seinen Hund irgendwo in der Nähe angebunden gelassen hatte. Vielmehr verliert in Anbetracht der verstrichenen Zeit die Tatsache, daß der Angeklagte in der Nähe des Tatorts angetroffen wurde, ebenso wie der Umstand, daß in der Nähe des Festnahmeorts die Tragetasche mit der Benzinflasche gefunden wurde, wobei die Brandlegung mit Heizöl erfolgte, ohne nähere Erklärung so sehr an Beweiswert, daß insgesamt die Beweiswürdigung mangelhaft erscheint.

3

Erklärbar könnte die Zeitspanne zwischen Tat und Antreffen des Angeklagten möglicherweise dadurch sein, daß er 50 Minuten nach der Tat erneut an den Tatort zurückkehrte, um die auch im zweiten Anlauf letztlich wiederum nicht gelungene Brandlegung zu vollenden. Das würde auch zwanglos erklären, warum er - nun - eine Benzinflasche mitführte und den Hund - vorübergehend - in der Nähe angebunden hatte.

4

Doch könnte dazu nur der Tatrichter entsprechende Feststellungen treffen und so die Unstimmigkeiten, die die bisherige Beweiswürdigung aufweist, beheben.

5

Der aufgezeigte Mangel erfaßt auch den Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung. Insoweit ist als selbständiges Indiz gegen den Angeklagten nur der Umstand festgestellt, daß er nach dem Verlassen der Gaststätte "Kornhaus" entgegen seiner Gewohnheit nicht den kürzesten Weg zu seiner Wohnung einschlug, sondern Richtung Karlstraße ging, von der der Tatort nur unweit entfernt liegt. Dieser Umstand könnte den Schuldspruch jedoch nur tragen, wenn auf Grund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung festgestellt wäre, daß der Angeklagte die danach erfolgte vollendete schwere Brandstiftung begangen hat. Das ist aber nicht so.

6

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß ein Gebäude erst dann in Brand gesetzt ist, wenn es selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1). Diese Voraussetzung wird durch die Feststellung, daß die Flammen schon auf "den Holzverschlag sowie auf ein daneben liegendes Türblatt übergegriffen" hätten, nicht ausreichend belegt. Zudem kann ein Türblatt nur als wesentlicher Teil des Gebäudes angesehen werden, wenn es eingebaut ist.