Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1994, Az.: 3 StR 341/94
Revision; Ablehnungsgesuch; Beschwerdegrundsätze; Verwertungsverbot; Abschiedsbrief
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 341/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 1995, 192
- NJW 1995, 269 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 79-80 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
a) Im Rahmen der Entscheidung des Revisionsgerichts, ob ein Ablehnungsgesuch begründet ist, wendet das Gericht die Beschwerdegrundsätze an.
b) Es ist zulässig, einen Abschiedsbrief des Angeklagten im Strafverfahren zu verwerten.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten - heimtückisch begangenen - Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen versuchte er aus Enttäuschung über nicht erwiderte Liebe, die Zeugin P., seine frühere Partnerin, die er in ihrer Wohnung im Schlaf überraschte, zunächst zu erwürgen sowie mit einem Kissen zu ersticken. Als dies an ihrer Gegenwehr scheiterte, unternahm er nach Mißhandlungen durch Faustschläge den Versuch, sie mit einem Gummiband zu erdrosseln.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf Grund der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet.
II. Die Verfahrensbeschwerden bleiben ohne Erfolg.
1. Für die Beurteilung der Rüge fehlerhafter Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 24, § 338 Nr. 3 StPO) ist nicht entscheidend, ob die Stellungnahme des Verteidigers zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingegangen war und deshalb bei der Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Denn der Senat hat unter Anwendung von Beschwerdegrundsätzen (§ 309 Abs. 2 StPO) selbständig und ohne Beschränkung auf Rechtsfragen zu prüfen und zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig vorgebracht und sachlich gerechtfertigt war oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHSt 18, 200, 203; 21, 85, 88 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; 23, 265, 267; BGH NJW 1985, 443, 444). Durch die danach zulässige und gebotene Berücksichtigung rechtsfehlerhaft unbeachtet gebliebenen Vorbringens durch das insoweit sachlich als Beschwerdegericht entscheidende Revisionsgericht wird eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs geheilt (vgl. BVerfGE 22, 282, 286 f. [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; Engelhardt in KK-StPO 3. Aufl. § 309 Rz. 8).
Inhaltlich ist das Ablehnungsgesuch selbst bei Würdigung der Stellungnahme des Verteidigers zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu Recht zurückgewiesen worden. Die Äußerungen des Vorsitzenden, auf die das Ablehnungsgesuch gestützt ist, wurden nicht ohne sachlichen Anlaß gemacht. Sie gaben erklärtermaßen eine nur vorläufige Einschätzung der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme wieder. Bei verständiger Würdigung rechtfertigten sie, auch aus der Sicht des Angeklagten, offensichtlich nicht die Besorgnis, der Vorsitzende habe sich vorzeitig und einseitig zu Lasten des Angeklagten festgelegt.
2. Das nach einem Selbsttötungsversuch des Angeklagten bei ihm sichergestellte Abschiedsschreiben unterlag keinem Verwertungsverbot. Insbesondere ist es nicht dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; BGH NStZ 1994, 350) zuzurechnen. Der Brief war als Äußerung an eine dritte (zudem nicht nach den §§ 52, 53, 97 Abs. 1 und 3 bis 5 StPO geschützte) Person, die Zeugin P., gerichtet. In ihm geht der Angeklagte auf das Tatgeschehen ein und bringt seine Reue über das "Schlimmste" zum Ausdruck, das er ihr, der von ihm geliebten Frau, angetan habe. Nach seinem Zweck und seinem auf eine Straftat bezogenen Inhalt weist das Schreiben über die Rechtssphäre des Verfassers hinaus. Der Umstand, daß der Abschiedsbrief in der Ausnahmesituation beabsichtigter Selbsttötung geschrieben wurde und aus der Sicht des Angeklagten die letzte Äußerung in seinem Leben gegenüber der von ihm geliebten Frau sein sollte, reicht nicht aus, das Schriftstück jeglichem staatlichen Zugriff ohne Rücksicht auf das Gewicht des Aufklärungsinteresses der Allgemeinheit zu entziehen. Ob die Verwertung solcher Äußerungen aber wenigstens vom Überwiegen des Aufklärungsinteresses abhängt, erscheint zweifelhaft; der Senat neigt der Auffassung zu, daß die Verwertung ohne eine derartige Einschränkung zulässig ist. Doch kann das auf sich beruhen. Im vorliegenden Fall jedenfalls ergibt die Abwägung, daß den Belangen der Strafrechtspflege eindeutig der Vorrang zukommt. Es geht um die Klärung des dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Mordes, einer besonders schwerwiegenden Straftat, und dabei vor allem um die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte mit Tötungswillen oder "nur" mit Körperverletzungsvorsatz handelte. Dazu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer sorgfältigen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die für oder gegen die Annahme eines auch bloß bedingten Tötungswillens sprechen können (vgl. u.a. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 22, 30, 35, 37 jeweils m.w.N.). Tatbezogenen Äußerungen des Täters, die wie das Abschiedsschreiben des Angeklagten Rückschlüsse auf seine Vorstellung vor und während des Tatgeschehens zulassen, kommt dabei auch dann eine wichtige Bedeutung zu, wenn das Tatopfer wie hier als Zeuge zur Verfügung steht.
3. Die Ablehnung zweier Beweisanträge auf Einholung von genannten Glaubwürdigkeitsgutachten über die Zeugin P. und eine weitere Zeugin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Außergewöhnliche Umstände in den Personen der Zeuginnen und in deren Aussageverhalten von der Art und dem Gewicht, daß deswegen die bei einem Gericht stets vorauszusetzende Sachkunde zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ausnahmsweise nicht ausgereicht hätte und der Beistand eines Sachverständigen notwendig gewesen wäre, werden mit der Revision nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
III. 1. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung kann dagegen nicht bestehen bleiben.
a) Das Urteil weist keine Verstöße gegen die sachlichrechtliche Begründungs- und Erörterungspflicht (vgl. dazu Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 267 Rdn. 12 und 13 m.Nachw.) auf. Ein solcher Verstoß kann nicht schon, wie dies mit der Revision versucht wird, daraus hergeleitet werden, daß das Landgericht in den Urteilsgründen nicht auf sämtliche Umstände eingegangen ist, die der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrügen vorgebracht hat. Soweit geltend gemacht wird, naheliegende, aus dem Urteil hervorgehende Möglichkeiten seien übergangen worden, treffen diese Behauptungen nicht zu. Insbesondere weist die Begründung, mit der Schuldunfähigkeit ausgeschlossen worden ist, bei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs keine sachlich-rechtlich erheblichen Lücken auf.
b) Die Erwägungen des Landgerichts sind auch nicht von Widersprüchen beeinflußt, die den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Frage stellen könnten. Die mit der Revision behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze liegen ebenfalls nicht vor.
aa) So ist etwa die Erklärung des Landgerichts, der Angeklagte sei von den sich auf die Hilferufe nähernden Personen nicht bemerkt worden, weil sie ihre Aufmerksamkeit auf die Zeugin P. konzentriert und den dahinter ("im Hintergrund") stehenden Angeklagten übersehen hätten, bei Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs und der nur von unten her bestehenden Sichtmöglichkeit der hilfsbereiten Personen mit der Feststellung des Erdrosselungsversuchs auf dem Balkon zu vereinbaren. Der Hinweis des Landgerichts, daß es nach dem anfänglichen Einsatz des Reizgases nicht zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, die erst einen Tötungswillen hätte hervorrufen können, steht nicht in Widerspruch zu den festgestellten Verletzungen des Angeklagten. Der Schilderung des Geschehensablaufs läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte die Zeugin P. bereits unmittelbar nach dem Sprühen mit Reizgas ("sofort") mit Tötungswillen zu würgen begann und ihr ein Kissen auf das Gesicht drückte; erst dabei begann sie sich zu wehren und konnte freikommen.
bb) Ein Widerspruch, der dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes die Grundlage entziehen würde, besteht schließlich auch nicht zwischen den Urteilsfeststellungen über den Zweck der der Zeugin P. zugefügten Faustschläge und den Erwägungen, mit denen das Landgericht versucht hat, die Wertung der Mißhandlungen als eine in Tateinheit zum versuchten Tötungsdelikt begangene gefährliche Körperverletzung zu rechtfertigen. Die Schwurgerichtskammer hat im Rahmen der Tatfeststellungen angenommen, daß es dem Angeklagten bei den Faustschlägen darum ging, "die Geschädigte zunächst ruhigzustellen, ihr ... Schmerzen zuzufügen und ihren Widerstand zu brechen, um sie anschließend gemäß seinem fortbestehenden Vorsatz zu töten" (UA S. 10). Demgegenüber ist sie an anderer Stelle des Urteils davon ausgegangen, daß die Körperverletzungen kein "notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung" darstellten (UA S. 36). Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Widerspruch im Tatsächlichen, sondern lediglich um eine (im Ergebnis nicht haltbare) rechtliche Wertung des festgestellten Zwecks der Mißhandlungen im Verhältnis zum versuchten Tötungsdelikt. Damit wird die vorausgehende Feststellung, daß die Mißhandlungen auch dem Ziel dienten, die nach wie vor beabsichtigte Tötung vorzubereiten, nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich vor allem aus der im Anschluß daran wiederholten Feststellung, das Ziel des Angeklagten sei es gewesen, die Zeugin P. "dadurch" (d.h. durch die festgestellten Mißhandlungen) nunmehr kampfunfähig zu machen (UA S. 36), um sie, wie dem Urteilszusammenhang nach zu ergänzen ist, töten zu können. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis auf die "spontan" aus der Situation erwachsene Verletzungsabsicht, den das Landgericht im Rahmen der den Angeklagten nicht beschwerenden Ablehnung grausamer Begehungsweise gegeben hat (UA S. 37).
c) Die Schwurgerichtskammer hat demnach der rechtlichen Würdigung einen zur äußeren und inneren Tatseite eindeutigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie hat diesen Sachverhalt lediglich insoweit rechtlich unzutreffend gewertet, als es das Verhältnis der Mißhandlungen zum versuchten Tötungsdelikt angeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt nämlich die Körperverletzung nach § 223, § 223 a StGB hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen Tötungsdelikt grundsätzlich zurück, und zwar auch im Verhältnis zu einer "nur" versuchten Tötung (vgl. BGHSt 16, 122 ff.; 21, 265 ff.; 22, 248 ff. [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]; BGHR StGB § 211 I Konkurrenzen 1 und § 223 a Konkurrenzen 2; ferner BGH bei Dallinger MDR 1969, 902 und MDR 1974, 366; BGH bei Holtz MDR 1981, 99 und MDR 1986, 622; BGH NJW 1984, 1568). Soweit dabei zur Begründung unter anderem darauf verwiesen wird, daß die Körperverletzung ein "notwendiges Durchgangsstadium" für die Tötung darstelle (vgl. etwa BGH NJW 1984, 1568; BGH bei Holtz MDR 1986, 622), bedeutet das nicht, daß die Körperverletzung nur dann verdrängt wird, wenn sie zur Herbeiführung des Todes unbedingt erforderlich ist, und daß jede über das zur Tötung unbedingt erforderliche Maß hinausgehende Mißhandlung rechtlich selbständige Bedeutung als tateinheitlich begangene Körperverletzung hat. Zur Annahme von Gesetzeseinheit genügt jedenfalls, daß die an sich die Tatbestände der §§ 223, 223 a StGB erfüllenden Mißhandlungen im Sinne natürlicher Handlungseinheit in unmittelbarem Handlungszusammenhang mit der (versuchten) Tötung stehen und daß sie, wie im vorliegenden Fall ausreichend festgestellt, die eigentliche Tötungshandlung vorbereiten und erleichtern sollen.
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPOändert der Senat daher den Schuldspruch dahin, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung wegfällt.
2. Die Änderung des Schuldspruchs wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Der Senat kann hier ausschließen, daß das Landgericht im Falle rechtlich zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Mordversuch und .gefährlicher Körperverletzung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Der für die Bemessung der Strafe bestimmende materielle Unwert der Tat wird von dem Wegfall des zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkts nach § 223 a StGB nicht beeinflußt. Auch im Falle rechtlich zutreffender Würdigung hätte das Landgericht, wie geschehen, die Art der Tatbegehung mit den massiven und demütigenden Mißhandlungen strafschärfend berücksichtigen dürfen.
IV. Gemessen am Ziel des Rechtsmittels ist sein Teilerfolg der sachlichen Bedeutung nach so gering ausgefallen, daß es dem Senat nicht unbillig erscheint, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und den notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).