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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1994, Az.: XII ZR 15/93

Zurückverweisung; Schönheitsreparaturenklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1994
Aktenzeichen
XII ZR 15/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JurBüro 1995, 220-221 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1995, 123-125 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 1996, 91 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Aufhebung eines Urteils eines LG und die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers, der darin liegen soll, daß das LG unter Nichtbeachtung erheblichen Parteivortrags Ansprüche wegen des Unterlassens von Schönheitsreparaturen und vorsätzlichen Beschädigungen der Mietsache mit der Begründung abgewiesen habe, es liege kein Verzug des Mieters vor, obgleich ein Teil der Schäden seine Anspruchsgrundlage in einer positiven Vertragsverletzung finde und auch eine Inverzugsetzung bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht mehr erforderlich gewesen sei, ist nicht zulässig, da der Fehler des LG, falls er vorliegen sollte, sich auf eine Anwendung des materiellen Rechts bezieht.