Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1994, Az.: VI ZR 223/93
Unselbständige Anschlußberufung; Zulässigkeit; Erstreckung auf Streithelfer des Berufungsführers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1994
- Aktenzeichen
- VI ZR 223/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1995, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine unselbständige Anschlußberufung, mit der der Kläger seine gegen den Berufungsführer erfolgreiche Klage auf den Streithelfer des Berufungsführers erstrecken will, ist unzulässig.
Tatbestand:
Die Beklagte und Widerklägerin wirft dem Kläger und seinem Streithelfer, dem Revisionskläger zu 2) - im folgenden: Streithelfer, vor, sie durch gemeinsam begangene betrügerische Handlungen um 405.400 DM geschädigt zu haben. Sie hat den Kläger durch einen Rechtsanwalt auffordern lassen, an sie den Betrag von 400.000 DM zurückzuzahlen, den sie angeblich dem Kläger zur Kapitalanlage hatte zukommen lassen. Darauf hat der Kläger gegen die Beklagte eine Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagte gegen ihn keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 400.000 DM habe. Diesen Antrag haben beide Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte der negativen Feststellungsklage mit einer auf Zahlung des Betrages von 400.000 DM und eines weiteren Betrages von 5.400 DM gerichteten Widerklage entgegengetreten war. Im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht hat die Beklagte dem Streithelfer den Streit verkündet. Daraufhin ist dieser dem Rechtsstreit auf der Seite des Klägers beigetreten.
Das Landgericht hat der Widerklage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben; nach seiner Auffassung hat sich der Kläger im Zusammenwirken mit seinem Streithelfer eines Betruges zum Nachteil der Beklagten schuldig gemacht. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und sein Streithelfer Berufung eingelegt. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil eine Anschlußberufung eingelegt, mit der sie auch die Verurteilung des Streithelfers des Klägers zur Zahlung von 405.400 DM nebst Zinsen begehrt hat. Der Streithelfer hat dieser Erweiterung der Widerklage widersprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers und seines Streithelfers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten auch den Streithelfer als Gesamtschuldner mit dem Kläger zur Zahlung von 405.400 DM nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Streithelfer Revision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision des Streithelfers angenommen.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erweiterung der Widerklage auf den Streithelfer in der Berufungsinstanz zulässig. Allerdings hänge die Zulässigkeit der Hineinziehung eines weiteren Beklagten in einen bereits in zweiter Instanz schwebenden Rechtsstreit grundsätzlich von dessen Zustimmung ab. Die Zustimmung sei aber dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung rechtsmißbräuchlich sei. Um einen solchen Fall gehe es hier. Der Revisionskläger zu 2) sei über seine Rolle als Streithelfer hinaus als Zeuge schon in der ersten Instanz am Verfahren beteiligt gewesen, er habe im Berufungsverfahren in zwei Verhandlungsterminen umfassend zur Sache vortragen und in der Beweisaufnahme vor dem Senat sein Fragerecht ausüben können; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß er seine Verteidigung anders hätte einrichten können, wenn er bereits im ersten Rechtszug mitverklagt worden wäre. Unter diesen Umständen sei ein schutzwürdiges Interesse des Streithelfers an der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erweiterung der Widerklage nicht ersichtlich. In der Sache ist das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, daß der Kläger und sein Streithelfer in gemeinschaftlichem Zusammenwirken und mit Schädigungsvorsatz die Beklagte veranlaßt haben, die eingeklagten Beträge zum Zwecke einer Geldanlage in der Schweiz herzugeben, und daß sie nunmehr den Empfang des Geldes leugneten und seinen Verbleib verschwiegen.
II. 1. Da die Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf Antrag des Streithelfers durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
2. Die Revision des Streithelfers, die nach der Nichtannahme der Revision des Klägers allein noch im Streit ist, ist begründet. Der Streithelfer macht mit Recht geltend, daß die Anschlußberufung der Beklagten unzulässig ist, so daß es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Widerklage rechtsmißbräuchlich war, nicht ankommt.
Die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit des Klägers, seine Klage noch in der Berufungsinstanz auf einen Dritten zu erstrecken (vgl. BGHZ 91, 132, 134), bietet sich nicht im Rahmen einer unselbständigen Anschlußberufung, um die es sich hier handelt. Eine solche Anschließung ist nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung (RGZ 110, 231, 233; 153, 348 f.; vgl. BGHZ (GSZ) 80, 146, 149 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - NJW 1991, 2569 m.w.N.). Daraus folgt, daß sie nur statthaft ist, wenn gegen den Berufungsführer mehr als die Zurückweisung seines Rechtsmittels erreicht werden soll. Daher kann sie der Berufungsgegner nicht einsetzen, um seine gegen den Berufungsführer erfolgreiche Klage auf einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88 - aaO. und vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - NJW-RR 1991, 510, jeweils m.w.N.).
Um einen solchen Fall geht es hier. Obwohl der Streithelfer schon im ersten Rechtszug dem Kläger beigetreten ist und gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hat, war er an diesem Verfahren im Zeitpunkt der Anschließung nicht als Partei beteiligt. Das folgt aus der Stellung, die der Streithelfer im Prozeß einnimmt. Er ist lediglich der Helfer der unterstützten Partei, ohne selbst Partei zu sein (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257). Auch wenn der Streithelfer ein Rechtsmittel einlegt, gelangt er nicht in eine Parteirolle, vielmehr liegt in der Berufung des Streithelfers prozessual nur die Erklärung, die Berufung des Rechtsmittelführers unterstützen zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1985 - IVa ZB 1/85 - VersR 1985, 551 und vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - aaO.; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190).
Das Berufungsgericht hätte mithin die Anschlußberufung der Beklagten als unzulässig verwerfen müssen. Das Berufungsurteil war dahingehend auf den Antrag der Revision abzuändern.