Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1994, Az.: 5 StR 503/94
Tatmehrheit; Konkurrenzen; Bestechungsdelikte; Betrug; Untreue; Provisionszahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
a) Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn verschiedene Personen durch die Zahlung von Provisionen jeweils den Straftatbestand der Bestechung verwirklicht haben.
b) Tatmehrheit ist auch gegeben, wenn der Angeklagte sich auf der einen Seite wegen Bestechlichkeit, und auf der anderen Seite wegen Betrugs oder Untreue strafbar gemacht hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vorteilsannahme, wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und Bestechlichkeit in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Beide Revisionen sind unbegründet.
1. Die Angeklagte war als Angestellte einer Universitätsklinik mit dem Einkauf von Testseren beauftragt.
a) In den Jahren 1984 bis 1987 bestellte sie bei einem Anbieter mehrfach Testseren. Als "Gegenleistung" für die Erteilung der Aufträge erhielt sie von diesem Anbieter 15 "Provisionszahlungen" in Höhe von insgesamt 166.968,47 DM und einen Kopierer im Wert von 3.239,88 DM.
b) Drei weitere Anbieter stellten der Klinik in Absprache mit der Angeklagten in den Jahren 1985 bis 1987 Testseren mit einem Gesamtbetrag von 2.617.091,15 DM (UA S. 9) in Rechnung, die tatsächlich nicht geliefert wurden. Die Angeklagte zeichnete die Scheinrechnungen als sachlich richtig ab und reichte sie an die Zentralapotheke weiter, wo sie ohne weitere Kontrolle bezahlt wurden. Sie erhielt dafür von den Anbietern 34 "Provisionen" in Höhe von insgesamt 378.399,06 DM.
c) Diese "Provisionen" verschwieg die Angeklagte in ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 1984 bis 1987 und verkürzte dadurch Einkommensteuern in Höhe von 36.102 DM, 76.536 DM, 132.680 DM und 36.683 DM.
2. Strafverfolgungsverfährung wäre auch bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen nicht eingetreten. Die im Urteil (UA S. 5) ausgewiesene Zahlung "vom 5. Februar 1984" erfolgte tatsächlich am 5. Februar 1985.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
a) Sie ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Revisionseinlegungsschrift generell "die Verletzung materiellen Rechts gerügt" und nach Ablauf der Revionsbegründungsfrist schriftlich ausgeführt, es werde "die Verletzung materiellen Rechts gerügt, wobei das Rechtsmittel nicht auf den Strafausspruch beschränkt wird". Die Darlegungen in diesem Schriftsatz befassen sich jedoch ausschließlich mit Strafzumessungserwägungen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Strafen seien zu niedrig, und beantragt, das Urteil "hinsichtlich der angefochtenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe aufzuheben". Damit ist das Begehren der Revision der Staatsanwaltschaft ausreichend klargestellt.
b) Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf (vgl. BGHSt 38, 356, 361, BGH wistra 1993, 297 und NStZ 1994, 198). Entgegen der Revision hat das Landgericht die Schadensnummern nicht falsch zusammengezählt; das Urteil enthält lediglich bei der Bezeichnung eines Zwischenpostens einen Schreibfehler (UA S. 7: Statt 2.620.226,59 DM muß es 2.O62.226,59 DM heißen, wie ein Blick in die Anklage zeigt).
4. Die Revision der Angeklagten ist gleichfalls unbegründet.
a) Die Verurteilung wegen Vorteilsannahme und wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Betrug und Untreue weist allerdings Rechtsfehler in bezug auf die Konkurrenzen auf.
aa) Die einzelnen "Provisionszahlungen" der jeweiligen Anbieter stehen als Bestechungsdelikte untereinander, anders als dies das Landgericht angenommen hat, nicht in Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGH Großer Senat für Strafsachen NJW 1994, 1163); jedes Annehmen einer Zahlung ist vielmehr grundsätzlich (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5) als einzelne Tat der Vorteilsannahme oder der Bestechlichkeit abzuurteilen.
bb) Bestechlichkeit einerseits und Betrug und Untreue durch Abzeichnung der Scheinrechnungen andererseits stehen zueinander nicht - wie das Landgericht angenommen hat - im Verhältnis der Tateinheit. Zwar bewirkte die von der Angeklagten veranlaßte Bezahlung der Scheinrechnungen die Vermögensschädigung und war zugleich auch Teil der als Gegenleistung vorgenommenen Diensthandlung. Da die Vornahme der Diensthandlung aber nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit gehört, besteht zwischen Bestechlichkeit und den Vermögensdelikten Tatmehrheit (BGH NStZ 1987, 326 m.w.N.); deshalb liegt auch keine Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlung vor. Die Vermögensdelikte können zueinander in Tateinheit stehen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 266 Rdn. 29).
b) Die fehlerhafte Annahme einer Tat beschwert die Angeklagte nicht. Die einzelnen - einerseits nach den §§ 331, 332 StGB, andererseits nach den §§ 263, 266 StGB - strafbaren Akte sind ausreichend festgestellt. Das Landgericht hat sie umfassend gewürdigt, so daß der Senat ausschließen kann, daß es eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es das Verhältnis der Taten im einzelnen zutreffend gewürdigt hätte.