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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1994, Az.: 4 StR 528/94

"Hang"; Seelischer Zustand; Alkoholeinfluß; Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1994
Aktenzeichen
4 StR 528/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Unter einem "Hang" des Täters i.S.d. § 66 StGB versteht man einen seelischen Zustand, aufgrund dessen der Täter wiederholt strafbar wird. Wird festgestellt, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftat unter Alkoholeinfluß stand, dann ist eine Prüfung erforderlich, inwiefern zwischen der Tatbegehung und dem Alkoholgenuß ein Zusammenhang besteht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. September 1994.

3

Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten "zu erheblichen Straftaten, nämlich gewalttätigen Sexualtaten an Frauen", im wesentlichen wie folgt begründet:

4

"Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Der Angeklagte habe Verstand und könne diesen auch einsetzen, wie die seine Straftaten einleitenden Verhaltensweisen zeigen. Asoziale Züge seien bei dem Angeklagten schon früh aufgetreten und seien auch durch Strafverbüßungen nicht nachhaltig zu beeinflussen gewesen. Für den Angeklagten, der durch Arbeit noch nie Erfolg habe verzeichnen können, sei sexueller Erfolg die Grundlage seines männlichen Selbstwertgefühls, das es um jeden Preis aufrechtzuerhalten gelte. Diese in der Person des Angeklagten vorhandene Disposition umfaßt die Neigung, seinen Willen insbesondere im Sexualbezug zu Frauen auch mit Gewalt durchzusetzen ... . Die Vergewaltigungstaten des Angeklagten - so Prof. Dr. Dr. L. - sind allein auf die kriminelle Grundeinstellung des Angeklagten zurückzuführen und nicht ... auf Komponenten des § 20 StGB ... . Das eingeschliffene Verhaltensmuster, nach dem sämtliche Sexualstraftaten des Angeklagten abgelaufen sind, macht den Hang des Angeklagten zu Sexualverbrechen an Frauen evident" (UA 23).

5

Diese Begründung genügt nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Annahme des Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Das Merkmal "Hang" verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen. Daß die Strafkammer eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

6

Die Formulierungen: "Der Sachverständige ... hat ausgeführt:" und "- so Prof. Dr. Dr. L.-" lassen schon besorgen, daß die Strafkammer es unterlassen hat, sich - wozu sie verpflichtet gewesen wäre - überhaupt eine eigene Überzeugung von dem Zustand des Angeklagten zu bilden. Sie gibt nämlich nur die Befunde des Sachverständigen wieder, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen (vgl.Senatsbeschluß vom 6. September 1991 - 4 StR 408/91, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17 m.w.N.). Insbesondere aber setzt sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang mit wesentlichen Umständen des Tatgeschehens nicht auseinander, deren ausdrückliche Erörterung im Rahmen der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzten Gesamtwürdigung geboten gewesen wäre.

7

So bleibt insbesondere die Vorgeschichte der hier abgeurteilten Vergewaltigungstat unerörtert, die Zweifel daran begründen könnte, daß diese Tat den für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang aufweist: Der Angeklagte hatte die 18jährige Christine B. (das spätere Tatopfer) zu Weihnachten 1992 kennengelernt; er versuchte, zu ihr ein Liebesverhältnis anzubahnen; in der Zeit zwischen dem 10. und 14. Januar 1993 ließ ihn Christine B. bei sich übernachten, wobei sie mit ihm das einzig vorhandene, französische Doppelbett teilte; dabei "testete er, wie weit er bei ihr gehen könne, wobei er ansetzte, an ihr herumzufummeln" (UA 11); am Abend des Tattages (19. Januar 1993) war sie - wenn auch auf Drängen des Angeklagten - damit einverstanden, daß er erneut bei ihr übernachtete; beide begaben sich - sie nur mit einem Slip und einem Oberteil bekleidet, der Angeklagte bis auf die Unterhose entkleidet - zu Bett, wo der Angeklagte schließlich, nachdem er sie zuvor in sexueller Absicht betastet hatte, den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang. Auch wenn die Geschädigte mit den sexuellen Übergriffen des Angeklagten an dem Tatabend nicht einverstanden war, durfte bei der Prüfung der Frage, ob diese Tat als Konsequenz eines verbrecherischen Hanges erscheint (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6), nicht außer Betracht bleiben, daß - was die Strafkammer nur im Zusammenhang mit der Strafzumessung erörtert - "Christine B. zu der Erwartungshaltung des Angeklagten selbst beigetragen (hatte), indem sie vor der Tat schon Nächte mit ihm in einem Bett verbracht hatte" (UA 22).

8

Hangtäter kann zwar auch derjenige sein, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4 m.w.N.). Daß sich dies bei dem Angeklagten so verhält, ist aber nicht genügend dargetan, zumal da dem Urteil auch nicht entnommen werden kann, daß die Strafkammer die Bedeutung der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten für die Tatbegehung bei der Prüfung des symptomatischen Zusammenhangs genügend berücksichtigt hat. Die Strafkammer hat die Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten mit 2, 98 o/oo berechnet und ihm deshalb eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt. Insoweit hätte es näherer Erörterung bedurft, ob und inwieweit erst die Alkoholbeeinflussung - die an der Grenze liegt, von der an regelmäßig die Frage der Schuldunfähigkeit zu erörtern ist - dazu geführt hat, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr schließlich erzwang. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als es in den vorangegangenen Nächten, die der Angeklagte bei Christine B. verbracht hatte, nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, obwohl nach den gegebenen Umständen dazu Gelegenheit bestand. Auch ergeben die im Urteil mitgeteilten Feststellungen zu den früheren Vergewaltigungstaten nicht, daß der Angeklagte dabei jemals alkoholisiert war. Schon deshalb genügt der bloße - im übrigen lediglich die Darlegung des Sachverständigen wiedergebende - Hinweis nicht, die Vergewaltigungstaten des Angeklagten seien nicht "auf Komponenten des § 20 StGB" zurückzuführen (UA 23).

9

Schließlich hätte die Strafkammer im Rahmen der Gesamtwürdigung auch den großen zeitlichen Abstand zwischen den früheren Taten und der jetzt abgeurteilten Tat bedenken müssen. Nachdem der Angeklagte aus der Strafhaft nach der ersten einschlägigen Verurteilung entlassen worden war, verübte er die nächste Vergewaltigung bereits einen Monat später. Demgegenüber liegen zwischen der verfahrensgegenständlichen und der letzten zuvor abgeurteilten Tat über achteinhalb Jahre und hat der Angeklagte die neue Tat erst annähernd vier Jahre nach seiner Haftentlassung in jener Sache begangen. Auch dies könnte dafür sprechen, daß die neuerliche Straftat nicht Ausdruck eines Hanges zu sexuellen Gewalttaten ist, sondern auf den hier aufgezeigten besonderen Umständen des Falles beruht. Zwar kann auch eine Gelegenheitsoder Augenblickstat ebenso wie eine Tat in einer psychischen Ausnahmesituation eine Hang- bzw. Symptomtat sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6 und 7). Ob es sich so verhält, bedarf aber jeweils sorgfältiger Prüfung. Daran fehlt es hier.

10

Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist deshalb neu zu entscheiden. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.