Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1994, Az.: 5 StR 453/94
Einfuhr von Betäubungsmitteln; Postfach; Nachweis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1995, 453
Redaktioneller Leitsatz
Allein dadurch, daß für den Angeklagten ein Postfach eingerichtet ist, an das ein Betäubungsmittel beinhaltender Brief adressiert war, wird in der Regel nicht nachgewiesen, daß er den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln verwirklicht hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und von dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen.
Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge; das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verurteilung auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.
I. 1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte knapp 20 g Kokaingemisch bestellt und mit zwei Luftpostbriefen aus Kolumbien eingeführt hat.
Die Briefe wurden anläßlich einer Routinekontrolle bei dem Hauptzollamt Frankfurt am Main am 8. Juni 1992 sichergestellt. Sie waren in Kolumbien aufgegeben worden; als Absender waren Namen und Adressen aus Cali genannt. Die Sendungen waren an das Berliner Postfach Nr. XXXX gerichtet, das der Angeklagte seit 1982 innehat. Als "fiktive Empfänger" waren die Namen W B und R H angegeben. Ein in Kolumbien am 18. August 1992 abgestempelter dritter Luftpostbrief wurde aufgrund eines Postbeschlagnahmebeschlusses vom 23. Juni 1992 sichergestellt. Dieser Brief war unter Angabe desselben Postfaches an den "nicht existierenden" Empfänger Ha S gerichtet und enthielt lediglich drei unbeschriebene Bögen Papier. Alle drei Postsendungen weisen wegen des Maschinenschriftbildes der Adressenetiketten starke Ähnlichkeiten auf.
2. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der die Tat bestreitende Angeklagte das Kokain bestellt und gewußt habe, daß dieses sich in den zwei Luftpostbriefen befand. Seine Überzeugung stützt das Landgericht auf die "sichergestellten Kokainsendungen", die "Art und Weise der Sicherstellung" und auf folgende damit "im Zusammenhang" stehende "Erwägungen":
a) Ein Schreibfehler bei der Adressierung der Postfachnummer sei ausgeschlossen, weil der Absender die Sendungen wegen des Wertes sorgfältig behandelt und einem Empfänger in der Bundesrepublik "kaum" versehentlich übersandt habe. Die dritte Sendung sei zudem als Test aufzufassen, durch den der Absender feststellen wollte, ob der Empfänger die an ihn adressierte Post erhält.
b) Die Möglichkeit, daß der - den Angeklagten anderweitig belastende - Zeuge J die Zusendung des Kokains veranlaßt und dem Angeklagten untergeschoben habe, scheide aus, weil J in diesem Fall dazu gezielte Informationen gegeben hätte. Auch könne er das Kokain nicht für sich bestellt haben, da er keinen Schlüssel für das Postfach mehr besaß.
c) Ferner sei es "völlig unwahrscheinlich" und "sehr wenig lebensnahe", daß der mit dem Angeklagten befreundet Zeuge Si, der möglicherweise einen Zweitschlüssel für das Postfach hatte, das Kokain für sich bestellt habe, auch habe dieser keine "uneingeschränkte Verfügungsbefugnis" über das Postfach gehabt.
3. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.Nachw).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts baut auf dem feststehenden Indiz auf, daß der Angeklagte der Inhaber des Postfaches XXXX war und daß die Briefe übereinstimmend an dieses Postfach adressiert waren. Der aus diese Indiz gezogene Schluß, daß der Inhaber des Postfaches auch Besteller der Luftpostbriefe und damit Täter der Einfuhr sein müsse, ist zwar möglich, mehr aber nicht. Der Zusammenhang der tatrichterlichen Beweiswürdigung ergibt, daß das Landgericht die Tragfähigkeit des Indizes überschätzt hat. Es wird damit den von der Rechtsprechung geforderten objektiven Grundlagen für die Voraussetzungen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht gerecht. Hier müßten weitere belastende Indizien hinzukommen; solche hat das Landgericht aber nicht zuverlässig festgestellt.
Ersichtlich schließt das Landgericht aus den "im Zusammenhang" stehenden "Erwägungen" auf ein weiteres Indiz, nämlich, daß andere Personen als gewollte Empfänger ausscheiden. Dies wäre ein zusätzliches Indiz von erheblichem Gewicht, das zusammen mit dem Indiz "Inhaber des Postfaches" die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei begründen könnte. Indessen beruht das weitere Indiz seinerseits nicht auf tragfähigen Schlußfolgerungen:
Der Ausschluß der Zeugen J und Si als Empfänger mag trotz unscharfer Formulierungen noch hinzunehmen sein.
Die Möglichkeit eines Irrläufers infolge falscher Postfachnummer kann indes nicht allein mit der Überlegung ausgeschlossen werden, daß der Absender dann die Postfachnummer dreimal falsch geschrieben haben müßte. Dabei wird übersehen, daß dem Absender eine falsch übermittelte Postfachnummer als Vorlage gedient haben kann, was erklären würde, daß alle drei Briefe dieselbe Postfachnummer trugen. Zwar könnte gegen die Möglichkeit einer falschen Vorlage sprechen, daß die dritte Sendung wegen des zeitlichen Ablaufs ein Test war, bei dem geprüft werden sollte, ob Briefe ohne Betäubungsmittel ankommen. Doch können auch aus der Existenz einer dritten Sendung keine Schlüsse gegen den Angeklagten gezogen werden. Selbst wenn diese Sendung, wie das Landgericht annimmt und was auch naheliegt, als Kontrollsendung von der Person veranlaßt wurde, für die die beiden ersten Briefe bestimmt waren, spricht dies nur dann gegen den Angeklagten, wenn auch dabei ein Fehler bei der Bezeichnung des Postfachs, wie er bei den ersten beiden Briefen denkbar ist, ausgeschlossen werden kann. Dafür ist nichts ersichtlich.
Damit ist das zweite Indiz "kein anderer Empfänger" nicht zuverlässig bewiesen, so daß der allein auf das erste Indiz "Inhaber des Postfaches" gegründete Verdacht nicht weiter verstärkt wird.
4. Daß eine erneute Hauptverhandlung zusätzliche belastende Indizien zutage fördern könnte, schließt der Senat aus. Er spricht daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten frei, soweit dieser verurteilt worden ist.
II. Die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) bleibt dem Landgericht überlassen; der Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahme ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ausreichend feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1 - insoweit in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] nicht abgedruckt -).