Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.1994, Az.: 1 StR 269/94
Strafschärfung; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Das Verbot der Doppelverwertung i.S.d. § 46 Abs. 3 StGB kann der Einbeziehung der Feststellung der Gefährlichkeit von Waffen in die Strafzumessung als strafschärfenden Umstand entgegenstehen.
Gründe
1. In den Fällen 6, 8 und 9 der Urteilsgründe besteht wegen der Identität des jeweiligen Tatbeitrags zwischen der Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und der Beihilfe zum Betrug nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Die entgegenstehende Fassung des Urteilstenors beruht ersichtlich auf einem Versehen. Das ergibt sich auch daraus, daß das Landgericht in diesen Fällen jeweils nur eine Strafe ausgesprochen hat.
2. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG wesentlich auf die Erwägung gestützt, "daß von den Waffen eine große potentielle Gefahr ausgeht" (UA S. 79). Da die Waffen, um die es hier ging (eine halbautomatische Selbstladepistole, Pistolenteile, weitere Schußwaffenteile sowie 101 Patronen), selbst nicht außergewöhnlich gefährlich waren, verstößt diese Erwägung gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte allgemeine Gefährlichkeit von Waffen ist bereits Grund der Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe kann damit keinen Bestand haben; infolgedessen war auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Die weiteren Einzelstrafen sind davon nicht berührt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.