Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1994, Az.: 5 StR 462/94
Bewertung von Konkurrenzen; Berührung des selbstständig angenommenen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch das Mitsichführen einer Waffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 01.02.1994
Verfahrensgegenstand
unerlaubtes vorsätzliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Gürhan A. aus H., geboren am ... 1963 in A. (Türkei),
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. August 1994
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Handeltreiben im Falle 5 der Urteilsgründe (Rauschgiftgeschäft mit Ingeborg M.-A.) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (Führen einer Schußwaffe und Ausübung der tatsächlichen Gewalt) steht. Daß der Angeklagte nicht auch deshalb verurteilt worden ist, beschwert ihn indes nicht. Der daneben selbständig angenommene Verstoß gegen das Waffengesetz ist dadurch, daß der Angeklagte beim Handeltreiben eine seiner Schußwaffen mit sich führte, nicht berührt (vgl. BGHSt 36, 151, 154).
Bezüglich dieses als materiellrechtlich selbständige Handlung abgeurteilten Waffendeliktes vermindert sich zwar der Schuldumfang insoweit, als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Pistole und das Führen derselben während der Tat im Zusammenhang mit der Zeugin M.-A. entfällt. Der Senat schließt aber - auch wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Schußwaffen und des unerlaubten Erwerbs beträchtlicher Mengen von Munition - aus, daß das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine mildere Strafe für das Waffendelikt verhängt hätte.
Horstkotte
Harms
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