Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1994, Az.: 3 StR 323/94
Begründung der Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 323/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 08.02.1994
Verfahrensgegenstand
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Doris M. aus B., geboren am ... 1971 in D.,
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag
des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 24. August 1994
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Anklagevorwürfe vollständig abgeurteilt.
Das Landgericht hat die Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe noch ausreichend begründet. Unbeschadet eines vom Generalbundesanwalt erwähnten, im Auftrage des Arbeitskreises leitender Ärzte im Maßregelvollzug erstatteten Gutachtens ist ein Tatgericht an die gesetzliche Regelung gebunden (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollz., teilw. 12).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zschockelt,
Rissing-van Saan,
Blauth,
Winkler