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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1994, Az.: 3 StR 252/94

Auswirkungen eines gleichzeitigen Anwendens von neuem Recht und altem DDR-Recht bei der Anwendung des jeweils mildesten Gesetzes im Sinne des

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1994
Aktenzeichen
3 StR 252/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 01.09.1993

Fundstelle

  • NJ 1994, 456 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Rechtsbeugung u.a.

Prozessführer

Otto J. aus H., geboren am ... 1906 in H.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. August 1994 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. September 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat zwar bei der Bestimmung des mildesten Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB (Art. 315 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages) den Grundsatz strikter Alternativität, nach dem in konkreter Betrachtungsweise ein Gesamtvergleich des früheren und des heute geltenden Rechts anzustellen ist (vgl. BGHSt 37, 320, 322 [BGH 31.01.1991 - 5 StR 523/90];  38, 18, 20),  [BGH 03.07.1991 - 5 StR 209/91]nicht konsequent beachtet. Jedoch ist der Angeklagte durch die gleichzeitige Anwendung ihm jeweils vorteilhafterer Vorschriften des DDR-Strafrechts und des jetzt geltenden Strafrechts bei der Festsetzung der Rechtsfolgen nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach