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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.1994, Az.: 1 StR 278/94

Strafschärfende Bewertung der Eigenschaft von Maschinenpistolen als Kriegswaffen; Missbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer schwerwiegenden Straftat; Voraussetzungn für eine Entziehung der Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.08.1994
Aktenzeichen
1 StR 278/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 01.02.1994

Fundstelle

  • StV 1995, 301

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Überlassens von vollautomatischen Selbstladewaffen

Unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Überlassen von vollautomatischen Selbstladewaffen

Prozessführer

1. Petr B. aus Ti., geboren am ... 1952 in M. (Tschechische Republik)

2. Oldrich V. aus M. (Tschechische Republik), geboren am ... 1946 in O. (Tschechische Republik)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 1. Februar 1994, auch soweit es den Angeklagten V. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten B. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Bubak wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten B. (ebenso wie den früheren Mitangeklagten V.) wegen Verstoßes gegen das WaffG (jeweils) zu Freiheitsstrafen verurteilt; darüberhinaus hat sie dem Angeklagten B. die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. gegen dieses Urteil bleibt zum Schuldspruch erfolglos. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3

Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, wobei die insoweit gebotene Urteilsaufhebung auch auf den früheren Mitangeklagten V. zu erstrecken ist.

4

1.

Tatobjekt waren Maschinenpistolen. Maschinenpistolen sind Kriegswaffen und fallen daher unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG). Für Straftaten, die sich auf unter das KWKG fallende tragbare Schußwaffen wie Maschinenpistolen beziehen, ist jedoch aufgrund der Sonderregelung des § 6 Abs. 3 WaffG dieses Gesetz anwendbar (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 104; Potrykus/Steindorf WaffG 5. Aufl. § 6 Anm. 4 jew. m.w.Nachw.). Dies hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie durfte aber nicht strafschärfend werten, "daß die Maschinenpistolen Kriegswaffen nach dem KWKG sind, die ... besonders gefährlich ... sind", da sie "unerkannt getragen werden können". Umstände, die die Anwendbarkeit eines Strafgesetzes begründen, dürfen nicht bei der Strafzumessung im Rahmen dieses Strafgesetzes strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, so daß es auf die vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, Maschinenpistolen seien "nicht zur Selbstverteidigung bestimmt ..., sondern ... dazu ..., andere Menschen zu verletzten oder zu töten" nicht mehr ankommt.

5

2.

Einer Entscheidung darüber, ob die Aufhebung des Strafausspruchs hier zur Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis führen müßte (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 69 Rdn. 68 m.w.Nachw.), bedarf es nicht, weil dieser Ausspruch auch für sich genommen keinen Bestand haben kann:

6

Allerdings hat der Angeklagte, der die Maschinenpistolen in seinem PKW transportiert hat, seine Fahrerlaubnis zur Begehung einer schwerwiegenden Straftat mißbraucht. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt aber darüberhinaus, daß (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vgl. BGHSt 7, 165, 175) vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. September 1993 - 1 StR 553/93; Stree a.a.O. Rdn. 29 m.w.Nachw.). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf diese Annahme dann, wenn der Täter ein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, in der Regel keiner eingehenden Begründung (BGH a.a.O.; Ruth in LK 10. Aufl. § 69 Rdn. 31, 48 m.w.Nachw.). Wird die Ungeeignetheit dagegen, wie hier, aus der Begehung eines anderen Delikts geschlossen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich sein (vgl. BGH a.a.O., BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2 und 3; Ruth a.a.O. Rdn. 34 m.w.Nachw.). Derartige Umstände liegen hier vor.

7

Der Angeklagte hat bisher "ein beanstandungsfreies, sozial eingeordnetes Leben" geführt. Er war, was die Strafkammer im übrigen zutreffend bei der Strafzumessung "besonders strafmildernd" berücksichtigt hat, erst "durch die gezielte Tatprovokation des verdeckt ermittelnden Beamten "J.", der den Angeklagten B. über mehrere Monate lang bedrängte, zur Tat veranlaßt" worden. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen, worauf sich ihre Besorgnis stützt, daß vom Angeklagten künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind. Die bisherigen, nur formelhaften Ausführungen der Strafkammer ergeben dies nicht.

8

3.

Die Strafkammer hat die zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Erwägungen (vgl. oben 1) in gleicher Weise auch zu Lasten des früheren Mitangeklagten V. berücksichtigt. Dies führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs.

9

Der Umstand, daß dieser Angeklagte ursprünglich ebenfalls Revision eingelegt hatte, diese aber zurückgenommen hat, ändert daran nichts (BGH NJW 1958, 560; w. Nachw. bei Pikart in KK 3. Aufl. § 357 Rdn. 12).

Gribbohm
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