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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.1994, Az.: 3 StR 277/94

Anordnung des Verfalls des Wertersatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1994
Aktenzeichen
3 StR 277/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 23.02.1994

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Ralf Wolfgang L. aus W., geboren am ... 1963 in M.-N.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers
am 5. August 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Februar 1994 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Vermögensstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt und statt dessen der Verfall von weiteren 8.000,- DM, insgesamt also 12.160,- DM angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das sichergestellte Haschisch eingezogen, einen ebenfalls sichergestellten Bargeldbetrag von 4.160,- DM für verfallen erklärt und eine Vermögensstrafe in Höhe von 8.000,- DM, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von einem Tag je 100,- DM, verhängt.

2

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge nur zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Strafkammer hat zur Begründung der nach § 43 a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 30 c Abs. 2 BtMG verhängten Vermögensstrafe ausgeführt, daß hierdurch der Zeitwert von 8.000,- DM einer im Vermögen des Angeklagten noch befindlichen Musikanlage entzogen werden solle, die dieser im Frühsommer 1993 für 14.000,- DM erworben hatte, wobei der Kaufpreis hierfür ausschließlich aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Haschischverkäufen stammte. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen einer Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nach § 73 a Satz 1 StGB gegeben, nachdem das Gericht gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB vom Verfall des Ersatzgegenstandes selbst abgesehen hat. Die Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten des Verfalls nach den §§ 73 ff. StGB gehen der Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB vor (vgl. Beschluß des Senats vom 6. Juli 1994 - 3 StR 20/94 m.w.Nachw.). Der Senat hat deshalb die Vermögensstrafe in Höhe von 8.000,- DM in die nach § 73 a Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebene und den Angeklagten weniger beschwerende Anordnung des Verfalls dieses Geldbetrags abgeändert; hierdurch entfällt der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ruß
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Winkler