Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.08.1994, Az.: 2 StR 161/94
Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten; Anwendung des § 193 Strafgesetzbuch (StGB) bei Verleumdungen in Fällen der Rechtsverteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 161/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 29.11.1993
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 78 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1996, 259
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung
Prozessgegner
Surinder S. aus Mö.-Wa., geboren am ... 1962 in P. (I.)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Gollwitzer Detter Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Oberprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der näheren Erörterung bedürfen lediglich die Strafzumessungserwägungen.
Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß er über längere Zeit hinweg gegen die um Hilfe rufende und sich aus Leibeskräften wehrende Zeugin sein Vorhaben verfolgt hat, ohne während dieser ganzen Zeit irgend zu Mitleid zu kommen und von ihr abzulassen." Es wäre zwar rechtsfehlerhaft, dem Täter anzulasten, daß er von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (BGH NStZ 1983, 217). Das Landgericht hat jedoch auf die Dauer der Tat und auf die in der Tatausführung zum Ausdruck kommende kriminelle Energie, insbesondere auf die Hartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans, abgestellt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht dem Angeklagten ferner angelastet, daß er die Geschädigte, "die ihm weder irgendwelche Hoffnungen gemacht, noch sonst ihm irgendetwas getan hatte, als Hure hingestellt hat". Nach den Feststellungen erklärte der Angeklagte dem Zeugen K., der ihn bei der Tatausführung überrascht und an der Vollendung der Tat gehindert hatte, er habe der Geschädigten 20 DM gegeben, um damit zum Ausdruck zu bringen, die Geschädigte habe gegen Bezahlung mit ihm geschlechtlich verkehren wollen. Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht weiter aus:
"Jedem Angeklagten steht es zu, sich zu verteidigen, und ein Angeklagter darf auch lügen. Der Angeklagte hat hier aber, und zwar obwohl er wußte, daß daran nichts stimmte, behauptet, die Zeugin habe sich ihm für 20 DM angeboten, dieses Geld vereinnahmt, dann im Wald ihren Unterkörper entblößt und die Situation, in der sie ihn dadurch besonders aufgereizt habe, dann noch zum Erheben einer Zusatzforderung von weiteren 30 DM ausnutzen wollen. Dies zeigt in den Augen der Kammer eine besonders niedrige Gesinnung dem von ihm gequälten Opfer gegenüber, was sich ergänzend bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil auswirken muß."
Darin liegt keine unzulässige Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten.
Ein Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Inwieweit dabei Angriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (BGH StV 1985, 146, 147; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1). Zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten hier aber den Schutz des § 193 StGB versagt, weil er die Geschädigte mit seinem Vorbringen angriffsweise verleumdet hat. Zwar ist die Anwendung des § 193 StGB bei Verleumdungen, insbesondere in Fällen der Rechtsverteidigung, nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGHSt 14, 48, 51; BGH NJW 1964, 1148, 1149; RGSt 34, 222; 48, 414; 58, 39; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 193 Rdn. 3; Herdegen in LK 10. Aufl. § 187 Rdn. 5; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 193 Rdn. 2 und Rudolphi in SK § 193 Rdn. 2). Auch der Verteidigungszweck vermag Verleumdungen aber nur insoweit zu rechtfertigen, als sie - wie etwa der Vorwurf der uneidlichen falschen Aussage oder des Meineids - inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen bedeuten (RGSt 48, 414, 415; 58, 39; Herdegen a.a.O.). Ein darüber hinausgehendes angriffsweises Vorbringen, mit dem ein Angeklagter wider besseres Wissen unwahre ehrenrührige Tatsachen über einen anderen behauptet, überschreitet die Grenzen der rechtlich geschützten Verteidigungsinteressen und schließt eine Anwendung des § 193 StGB aus (BGH NJW 1964, 1148, 1149; RGSt 48, 414, 415; 58, 39; Dreher/Tröndle und Herdegen, jeweils a.a.O.).
Das war hier der Fall. Das Vorbringen des Angeklagten ging über die Behauptung der freiwilligen Hingabe hinaus und unterstellte dem Tatopfer ein in besonderem Maße anstößiges Verhalten.
Maier
Gollwitzer
Detter
Athing