Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1994, Az.: 1 StR 286/94
Minder schwerer Fall des Totschlags; Spontantaten; Wortlaut; Anwendbarkeit des § 213 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 286/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 83 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 2
Redaktioneller Leitsatz
Der Wortlaut des § 213 StGB "auf der Stelle hingerissen" bedeutet nicht, daß Täter dieser Straftat nur sein kann, wer sich spontan zur Tat entscheidet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags - unter Anwendung des § 213 2. Altern. StGB - zur Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte im wesentlichen, das Landgericht habe einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags i.S.d. 1. Alternative des § 213 StGB mit unzutreffender Begründung verneint und deshalb zu Unrecht von einer (nochmaligen) Milderung des Strafrahmens nach Versuchsgrundsätzen abgesehen. Diese Rüge greift durch.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf hinsichtlich der Strafzumessung lediglich folgendes:
Das Landgericht meint, die Voraussetzungen des § 213 1. Altern. StGB seien nicht erfüllt, weil der Angeklagte nicht "auf der Stelle zur Tat hingerissen" worden sei; vielmehr seien zwischen dem Zeitpunkt, als er von den Tätlichkeiten (des späteren Tatopfers gegenüber der Verlobten und dem Kind des Angeklagten) Kenntnis erlangt habe, und dem Zeitpunkt, als er mit dem Messer auf den anderen eindrang, ein bis zwei Stunden vergangen. Diese Ausführungen rechtfertigen die Versagung einer Strafmilderung nach der genannten Bestimmung nicht.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die Formulierung "auf der Stelle hingerissen" den Anwendungsbereich des § 213 StGB nicht auf Spontantaten beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, ob die durch das vorausgegangene Verhalten des Opfers verursachte Kränkung oder Reizung des Täters im Tatzeitpunkt noch angehalten hat, zwischen diesen beiden Vorgängen also ein "motivationspsychologischer Zusammenhang" besteht (BGHR StGB § 213 1. Alt., hingerissen 1 und 2). Ein zeitlicher Abstand von ein oder sogar mehreren Stunden mag zwar häufig gegen die Annahme eines solchen Zusammenhangs sprechen, steht ihr aber keineswegs von vornherein entgegen (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl., § 213 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Es kommt deshalb darauf an, ob die von dem späteren Opfer ausgegangene Provokation - mindestens auch - das Tatmotiv war. Das hat das Schwurgericht verkannt.
Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte beschwert. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht, falls es von der Strafrahmenmilderung nach der 1. Altern. des § 213 StGB Gebrauch gemacht hätte, die Strafe ein zweites Mal nach Versuchsgrundsätzen hätte mildern können. Statt dessen hat die Kammer einen sonstigen minder schweren Fall i.S.d. 2. Altern. der Vorschrift angenommen und dies u.a. damit begründet, daß "es lediglich zum Versuch des Totschlags gekommen" sei. Von einer nochmaligen Milderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat sie deshalb - insoweit folgerichtig (§ 50 StGB) - abgesehen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht den Strafrahmen des § 213 StGB nach Versuchsgrundsätzen gemildert hätte und deshalb zu einer geringeren Strafe.gelangt wäre, wenn es den Begriff des "auf der Stelle hingerissen" rechtsfehlerfrei ausgelegt hätte.
Allerdings besteht Anlaß darauf hinzuweisen, daß nach den vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen die Annahme eines "motivationspsychologischen Zusammenhangs" in dem dargelegten Sinn nicht zwingend ist. Insoweit wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte die Aufforderung seiner Verlobten, die Auseinandersetzung mit ihrem Bruder (dem späteren Tatopfer) zu vermeiden, in den Wind geschlagen hatte, daß er bis zur Wohnung des Opfers einen längeren Weg zurückgelegt hatte und daß er schließlich die tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf er das Opfer mit dem Messer angriff, hartnäckig gesucht hat. Im übrigen ging es dem Angeklagten, wie das Landgericht festgestellt hat, auch darum, den Bruder seiner Verlobten "zu disziplinieren". Diese Umstände legen eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage nahe, ob der notwendige motivationspsychologische Zusammenhang zwischen Provokation und Tat wirklich gegeben war. Das ist jedoch Sache des Tatrichters. Dem Senat ist eine derartige, auf tatsächlichen Feststellungen und Wertungen beruhende Beurteilung versagt.