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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.1994, Az.: 4 StR 341/94

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Konkurrenzen; Vorbereitungshandlung; Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.1994
Aktenzeichen
4 StR 341/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 223-224

Redaktioneller Leitsatz

Selbst bei einer versuchten Vergewaltigung tritt die sexuelle Nötigung gegenüber der Vergewaltigung zurück, sofern die Nötigung eine typische Vorbereitungshandlung darstellt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung zweier Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

3

Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe mit Frau W. - auch gegen deren Willen - "seine geschlechtliche Befriedigung erreichen und mit ihr den Geschlechtsverkehr durchführen". Er faßte Frau W., der es nicht gelang, "sich dem Angeklagten zu entwinden", unter den Rock, zog ihr die Strumpfhose herunter, schob seine Hand in ihren Slip und führte einen Finger in die Scheide ein. Der Angeklagte wurde sodann durch das unvermutete Erscheinen einer anderen Frau an der weiteren Ausführung seines Vorhabens gehindert (UA 17/18).

5

Die Strafkammer würdigt das Verhalten des Angeklagten als versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung. Indem der Angeklagte Frau W. mit einem Finger in deren Scheide gefaßt habe, habe er "einen Akt von eigenem Unwert erzwungen" und sich deshalb tateinheitlich zu der versuchten Vergewaltigung auch wegen sexueller Nötigung strafbar gemacht (UA 52/53).

6

Bei dem vom Landgericht als sexuelle Nötigung gewerteten Teil des abgeurteilten Geschehens handelte es sich jedoch um eine typische Vorbereitungshandlung für die vom Angeklagten von vornherein ins Auge gefaßte gewaltsame Vollziehung des Beischlafs; sie hat keinen über den Tatbestand des § 177 StGB hinausgehenden rechtlichen Unwert, sondern ist Bestandteil der versuchten Vergewaltigung. Die an sich tatbestandlich verwirklichte sexuelle Nötigung wird daher durch die versuchte Vergewaltigung als das speziellere Gesetz verdrängt (vgl. BGHSt 33, 142, 146/147; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1, 2, 4, 5). Der Schuldspruch im Falle II 2 der Urteilsgründe ist deshalb insoweit zu ändern.

7

2. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß. Die Verletzung des wegen der Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommenden § 178 StGB durfte bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 1, 152, 155;  21, 183, 185;  33, 142, 147;  Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. vor § 52 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Falles II 2 der Urteilsgründe eine niedrigere als die festgesetzte - milde - Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.