Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.1994, Az.: 1 StR 362/94
Räuberische Erpressung; Diebstahl; Versuch; Vermögensnachteil; Waffenbesitz; Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 362/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
a) Ist dem Erpreßten noch kein Vermögensnachteil erwachsen, da er von der Polizei überwacht wurde, so ist nur ein Versuch der räuberischen Erpressung gegeben.
b) Zwischen dem Führen einer Waffe und dem Besitz einer solchen ist Tateinheit anzunehmen. Unter Führen einer Waffe versteht man das Ausüben tatsächlicher Gewalt außerhalb eines befriedeten Besitztums.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1. a) Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar war entgegen der Meinung des Landgerichts die Übergabe des Geldpäckchens durch die Drohung kausal veranlaßt; doch greift die weitere Erwägung des Landgerichts durch, wegen der Überwachung durch die Polizei sei noch kein Vermögensnachteil des Erpreßten entstanden. Insoweit ist für die Fälle des Diebstahls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß eigener Gewahrsam des Diebes trotz Wegnahme nicht entstanden ist, wenn die Polizei die Wegnahme bereits hätte verhindern können, der Täter sofort danach festgenommen wurde und er keine Möglichkeit hatte zu entkommen (BGH StV 1985, 323; vgl. auch BGHSt 4, 199, 200). Nicht anders lag es hier. Die Übergabe des präparierten Geldpäckchens erfolgte in einer Gastwirtschaft, also einem überschaubaren Raum; mit der Frau, die das Geld übergeben sollte, hatte die Polizei ein Zeichen dafür vereinbart, daß der Erpresser erschienen sei. Als die Frau dieses Zeichen gab, wurde der Angeklagte festgenommen; eine Möglichkeit zu fliehen hatte er nicht.
b) Von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht hinsichtlich dieser Tat ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Zutreffend hat es vor allem darauf abgehoben, daß für den Angeklagten keine Aussicht bestand, die Tat zu vollenden. Wenn die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend macht, es habe sich um eine Schutzgelderpressung gehandelt, der eine erhebliche Gefährlichkeit immanent sei, ist das grundsätzlich richtig. Indes hat das Landgericht hier zutreffend darauf abgehoben, daß nach den Feststellungen die Tat nicht der.organisierten Kriminalität zuzurechnen ist, sondern daß sie von zwei recht einfältigen Tätern unternommen worden war, von denen nicht anzunehmen war, daß sie über verbale Drohungen hinausgehen würden (UA S. 20).
c) Auch sonst läßt die Strafzumessung hinsichtlich dieser Tat Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere war das Landgericht nicht gehindert, die gegen den Mittäter verhängte Strafe in seine Erwägungen mit einzubeziehen; dafür, daß die Strafkammer deshalb eine aus ihrer Sicht zu milde Strafe verhängte, weil es sich an jene Strafe gebunden fühlte, ergeben sich keine Anhaltspunkte trotz der möglicherweise mißverständlichen Wendung, eine höhere Strafe wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 11, 23).
2. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, daß der Angeklagte die ihm übergebene Pistole nicht nur vorsätzlich besessen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG), sondern sie auch fahrlässig geführt hat (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b, Abs. 4 WaffG). Soweit das Landgericht insoweit Zweifel an der Anwendbarkeit des Fahrlässigkeitstatbestandes äußert, sind diese nicht begründet. Das Merkmal des Führens einer Waffe ist schon erfüllt, wenn der Täter über sie außerhalb seines befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt ausübt (Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 4 WaffG Anm. 5).
Liegen aber die Voraussetzungen beider Vorschriften vor, besteht Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit, denn auch bei fahrlässiger Begehungsweise ist der Unrechtsgehalt des Führens einer Waffe nicht in vollem Umfang durch ihren Besitz abgedeckt.
Damit wäre ansich eine Ergänzung des Schuldspruchs geboten. Der Senat kann sie wegen § 265 Abs. 1 StPO jedoch nicht selbst vornehmen; zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht besteht im Ergebnis keine Veranlassung. Die Revision der Staatsanwaltschaft zielt vorrangig auf eine höhere Bestrafung des Angeklagten. Insoweit kann ausgeschlossen werden, daß sich der aufgezeigte Mangel auf die wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängte Strafe ausgewirkt hat. Die fahrlässige Begehungsweise fällt neben der vorsätzlichen Tatbegehung unter den gegebenen Umständen allenfalls geringfügig ins Gewicht; dafür, daß das Landgericht diesen Gesichtspunkt bei der Zumessung der Strafe gänzlich übersehen hat, fehlen Anhaltspunkte.