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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1994, Az.: NotSt (Brfg) 1/93

Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Notar; Unzulässige Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle; Fortgesetzte Falschbeurkundung im Amt; Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten in der Geschäftsstelle; Entfernung aus dem Amt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1994
Aktenzeichen
NotSt (Brfg) 1/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 22195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.08.1993

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Hinrich R., Am S., L.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 18. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolksdorf, Wiechers sowie
die Notare Dr. Grantz, Dr. Doyé als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 16. August 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle hat den Notar eines Dienstvergehens schuldig gesprochen und gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 10.000 DM verhängt.

2

Gegen das Urteil richtet sich die maßnahmebeschränkte Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde, mit der dieser die Entfernung des Notars aus dem Amt für die Dauer von 2 Jahren anstrebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

I.

1.

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der glaubhaften Angaben des Notars zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem beruflichen Werdegang und zu der vorausgegangenen disziplinaren Ahndung dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf die Darstellung unter I. 1. und 2. des angefochtenen Urteils wird daher Bezug genommen.

4

2.

a)

Zu den dem Notar angelasteten Vorgängen hat die Berufungshauptverhandlung - im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils - folgendes erbracht:

5

Im Juli 1992 wurde in einem Disziplinarverfahren gegen den Notar R., der seinen Amtssitz in Bleckede hatte, auf dessen befristete Entfernung aus dem Amt erkannt. Schon vor dieser Entscheidung hatte sich der betroffene Notar zu einer Zusammenarbeit mit Herrn R. als Rechtsanwalt bereiterklärt. In der angestrebten Sozietät sollte Herrn R., der bis dahin nur in geringem Umfang anwaltlich tätig gewesen war, durch weitgehende Übernahme der anwaltlichen Tätigkeit des betroffenen Notars eine wirtschaftliche Existenz gesichert werden; die notarielle Tätigkeit des betroffenen Notars sollte in entsprechendem Umfang ausgeweitet werden.

6

Mitte August 1992 stellte der Notar den (später zurückgenommenen) Antrag, seinen Amtssitz von Lüneburg nach Bleckede zu verlegen. Im Vorgriff auf den erwarteten positiven Bescheid war er im Einvernehmen mit Rechtsanwalt R. bereits ab Ende Juli 1992 dazu übergegangen, in dessen Büro in Bleckede Vorgänge mit Beteiligten zu beurkunden, die sich wegen der Beurkundung noch an diesen gewandt hatten. Dabei lagen - wie dem Notar jeweils bekannt war - in 19 Fällen die Voraussetzungen einer Auswärtsbeurkundung nicht vor. Im einzelnen handelt es sich um die Beurkundungen zu Nr. 69 bis 71, 74 bis 82, 88, 90, 95 bis 97, 116 und 117/92 aus der Urkundenrolle des Notars für 1992.

7

Um die unzulässigen Beurkundungen außerhalb seiner Geschäftsstelle zu verdecken, gab der Notar in 16 dieser 19 Fälle (Beurkundungen zu Nr. 69, 71, 74 bis 81, 88, 90, 96, 97, 116 und 117/92 der Urkundenrolle) in den Urkunden wahrheitswidrig Lüneburg als Verhandlungsort an. Ebenso verfuhr er in einem weiteren Fall (Nr. 94/92 der Urkundenrolle), in dem er die wegen eines triftigen Grundes an sich gerechtfertigte Auswärtsbeurkundung irrig für unzulässig hielt.

8

Bei einer Sonderprüfung der Notargeschäfte, die am 21. August 1992 in den Geschäftsräumen des Notars in Lüneburg stattfand, war dieser nicht in der Lage, die Handakten zu den geschilderten zwanzig Beurkundungen in Bleckede sowie zu sechs weiteren Beurkundungen vorzulegen. Diese Handakten befanden sich - wie alle Handakten zu Vorgängen, an denen Mandanten des früheren Notars R. beteiligt waren - mit Wissen des betroffenen Notars in dessen Büro in Bleckede.

9

Soweit der Notar in Urkunden wahrheitswidrig Bleckede als Verhandlungsort angegeben hatte, setzte das Amtsgericht gegen ihn mit Strafbefehl vom 7. Juni 1993 wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen fest.

10

b)

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Notars. Er macht darüber hinaus - mit weiteren Ausführungen zu den Einzelheiten - im wesentlichen geltend: Der Umstand, daß er ohne Vorliegen der Voraussetzungen Auswärtsbeurkundungen vorgenommen habe, sei für die festgestellte Steigerung des Notariatsanteils am Gesamtumsatz seiner Praxis nicht ursächlich; sämtliche Urkundsbeteiligten hätten ihn, wenn er die Beurkundungen nicht in Bleckede vorgenommen hätte, in seinen Geschäftsräumen in Lüneburg aufgesucht. Zweck der Auswärtsbeurkundungen sei es auch nicht gewesen, "möglichst schnell an die mit dem Notariat R. verbundenen umfangreichen Notariatsgeschäfte heranzukommen", wie es das Oberlandesgericht festgestellt habe. Ihm sei es bei der geplanten Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt R. vielmehr darum gegangen, diesem - bei Vermeidung eigener wirtschaftlicher Verluste - die Grundlage für eine anwaltliche Tätigkeit in Bleckede zu verschaffen.

11

II.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Notar sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Im einzelnen hat er in 19 Fällen durch unzulässige Auswärtsbeurkundungen vorsätzlich gegen § 5 Abs. 2 DONot verstoßen. Ferner hat er in 20 Fällen vorsätzlich seiner Amtspflicht aus § 9 Abs. 2 BeurkG zuwidergehandelt, indem er in den Urkunden wahrheitswidrig Lüneburg statt Bleckede als Beurkundungsort angegeben hat; auch wenn es sich bei dieser Vorschrift nur um eine Sollvorschrift handelt, begründet sie eine unbedingt zu beachtende Amtspflicht des Notars zu wahrheitsgemäßer Angabe des Beurkundungsortes. Hinsichtlich der Beurkundungsvorgänge, die Beteiligte aus Bleckede betreffen, hat der Notar schließlich die sich aus den §§ 5, 21, 32 Abs. 2 DONot ergebende Amtspflicht zur Aufbewahrung seiner Handakten in seiner Geschäftsstelle verletzt.

12

III.

Die festgestellten Amtspflichtsverletzungen des Notars, die sich als einheitliches Dienstvergehen darstellen, verlangen eine strenge Ahndung. Zur Erreichung der Ahndungszwecke sind die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Maßnahmen - ein Verweis und eine gegenüber der zuletzt verhängten deutlich erhöhte Geldbuße (§ 97 Abs. 1 BNotO) - unabdingbar aber auch ausreichend.

13

Im einzelnen waren bei der Zumessung der Maßnahmen zugunsten des Notars vor allem sein von Einsicht getragenes Geständnis und der Umstand zu berücksichtigen, daß alle Verfehlungen, deren Zahl allerdings nicht unbeträchtlich ist, in der Entfernung des Notars R. aus dem Amt ihre gemeinsame Ursache haben, mithin in einer Ausnahmesituation erfolgt sind, die sich so nicht wiederholen wird. Auch den ungünstigen Auswirkungen für das berufliche und private Leben des Notars, mit denen in Anbetracht seiner familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse als Folge einer strengeren Maßnahme zu rechnen wäre, hat der Senat Rechnung getragen.

14

Zu Lasten des Notars fiel vor allem ins Gewicht, daß er sich von der Begehung der festgestellten Amtspflichtsverletzungen durch die nur kurze Zeit zuvor erfolgte Verhängung einer Geldbuße wegen eines - wenn auch andere Amtspflichten betreffenden - Dienstvergehens nicht abhalten ließ. Unter diesen Umständen kam - was der Senat auf die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde ebenfalls zu prüfen hatte (§§ 109 BNotO, 25 BDO, 301 StPO) - eine mildere Sanktion auch nicht mit Rücksicht darauf in Betracht, daß das Urkundsauf kommen des Notars, wie er unwiderlegt geltend macht, durch die unzulässigen Auswärtsbeurkundungen nicht gesteigert worden ist und er seine Dienstpflichten nicht aus eigennützigen Motiven verletzt hat, sondern für ihn das Ziel im Vordergrund stand, Herrn Rinke eine Existenz als Rechtsanwalt in Bleckede zu sichern.

15

Die vom Vertreter der Einleitungsbehörde erstrebte - insbesondere mit dem Hinweis auf die Verurteilung des Notars wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) begründete - Entfernung aus dem Amt für bestimmte Zeit war bei Abwägung aller für die Zumessung maßgeblichen Gesichtspunkte noch nicht gerechtfertigt. Allerdings ist die vorsätzliche Falschbeurkundung eines der schwersten Dienstvergehen, die ein Notar verüben kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist dementsprechend ein Notar, der sich eines solchen Dienstvergehens nicht nur in einem Einzelfall schuldig macht, sondern es mehrfach wiederholt, grundsätzlich sogar für alle Zeit unwürdig, den Notarberuf auszuüben (BGHSt 19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; BGH, Urteile vom 5. August 1968 - NotSt 2/67 -, 21. März 1977 - NotSt 2/76 -, 17. Januar 1983 - NotSt 1/82 -, 13. Juni 1983 - NotSt 2/82).

16

Auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich besonders schweren Gewichts einer strafbaren Falschbeurkundung ist die Entfernung des betroffenen Notars aus dem Amt hier aber nicht geboten. Dabei mag auf sich beruhen, ob die dem Strafbefehl zugrundeliegende und vom Vertreter der Einleitungsbehörde geteilte Auffassung zutrifft, der Notar habe sich in den Fällen, in denen er zur Verdeckung unzulässiger Auswärtsbeurkundungen wahrheitswidrig Lüneburg als Verhandlungsort angegeben habe, im Sinne des § 348 StGB einer Falschbeurkundung schuldig gemacht. Entscheidend gegen die Entfernung des Notars aus dem Amt spricht hier nämlich, daß er den Inhalt der Rechtsgeschäfte und die Umstände, auf die es im Streit der Parteien ankommen könnte, nach den Feststellungen zutreffend beurkundet hat. Schäden für die Urkundsbeteiligten sind nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Im Hinblick darauf kommt den mit der unrichtigen Angabe des Verhandlungsortes jeweils begangenen Dienstpflichtverletzungen, gemessen an dem typischen Fall einer notariellen Falschbeurkundung im Amt, ein so deutlich geringeres Gewicht zu, daß es angemessen erscheint, von der bei wiederholten Falschbeurkundungen grundsätzlich gebotenen Entfernung des Notars aus dem Amt ausnahmsweise abzusehen und es bei der vom Oberlandesgericht getroffenen Sanktion bewenden zu lassen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus der sinngemäßen Anwendung des § 114 BDO (§ 109 BNotO).

Rinne
Tolksdorf
Wiechers
Grantz
Doyé