Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1994, Az.: 2 StR 194/94
Nachholung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1995, 30
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Redaktioneller Leitsatz
Nur wenn der Richter die dargelegten Tatsachen als unerheblich einstuft, darf er einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit zurückweisen.
Welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen der Ablehnung eines Beweisantrages als irrelevant zugrunde lagen, muß sich aus der entsprechenden Begründung ergeben.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Juli 1994
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm nachträglich gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör gegenüber der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. April 1993 zu gewähren, sowie seine Gegenvorstellungen gegen den die Revision verwerfenden Beschluß des Senats vom 25. Mai 1993 werden zurückgewiesen.
Ein Fall, in dem die Nachholung des rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem genannten Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war den Verteidigern des Angeklagten zugestellt worden - Rechtsanwalt D., der die Revision eingelegt hatte, war, obwohl der Angeklagte ihn als nicht vertrauenswürdig abgelehnt hatte, weiterhin sein Pflichtverteidiger. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 349 Rdn. 15 mit Nachw.). Die vom Senat nach § 349 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung ist endgültig. Für eine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Senat nicht zuständig.
Maier
Theune
Gollwitzer
Detter