Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1994, Az.: AnwZ B 7/94
Rechtsanwaltskammer; Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1994
- Aktenzeichen
- AnwZ B 7/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1994, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1423-1424 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 626 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen ein ablehnendes Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist ein ergänzendes, auf einen neuen Sachverhalt gestütztes Gutachten auch gegen den Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen.
Gründe
I. Der Antragsteller legte am 1. November 1990 in Niedersachsen die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Am 6. November 1990 beantragte er beim Justizministerium des Landes Brandenburg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem hierzu erstatteten Gutachten vom 18. April 1991 unter Hinweis auf offene Zahlungsverbindlichkeiten des Antragstellers "entweder den Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG oder den des § 7 Nr. 7 RAG" geltend. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Während des Verfahrens vor dem Berufsgerichtshof hat die Antragsgegnerin auf Anregung des Berufsgerichtshofs am 13. Oktober 1993 ein Ergänzungsgutachten zu dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG erstattet und hierzu vorgebracht, der Antragsteller habe sich zwischenzeitlich in O. als Rechtsanwalt ausgegeben und betätigt; deshalb sei er auch strafrechtlich belangt worden. Der Berufsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprochen und festgestellt, daß die im Gutachten der Antragsgegnerin vom 18. April 1991 geltend gemachten Versagungsgründe nicht vorliegen; an der Prüfung des im Ergänzungsgutachten angeführten Versagungsgrundes hat es sich gehindert gesehen, weil dieser auf einem anderen als dem dem Gutachten vom 18. April 1991 zugrunde liegenden Sachverhalt beruhe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 3 und Abs. 4 RAG), hat jedoch in der Sache lediglich teilweise Erfolg.
1. Es ist unbegründet, soweit die Antragsgegnerin die Feststellung des Berufsgerichtshofs angreift, daß der für das Gutachten vom 18. April 1991 maßgebliche Sachverhalt die geltend gemachten Versagungsgründe des § 7 Nr. 2 und Nr. 7 RAG nicht rechtfertige.
a) Nach § 7 Nr. 7 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet, d.h. in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind in der Regel insbesondere die Erwirkung von Schhuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Zu einer - allerdings widerlegbaren - Vermutung des Vermögensverfalles kann sich ein solches Beweisanzeichen entsprechend dem in § 7 Nr. 9, 2. Halbs. BRAO geregelten Grundsatz verdichten, wenn der Bewerber in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
Hiervon ausgehend, läßt sich ein Vermögensverfall des Antragstellers nicht feststellen.
aa) Der Antragsteller ist zwar in einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Grund einer Haftanordnung vom 13. Dezember 1990 in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts N. eingetragen worden. Insoweit kann offenbleiben, ob dies - was der Antragsteller in Abrede stellt - verfahrensrechtlich zulässig war. Jedenfalls ist die Eintragung ausweislich des Schreibens des Amtsgerichts N. vom 10. Juni 1991 nach Zahlung der titulierten Forderung, die unter 300 DM betrug, gelöscht worden. Damit war die Vermutung des Vermögensverfalls, die sich unmittelbar an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis knüpfte, entfallen.
bb) Von den weiteren in dem Gutachten vom 18. April 1991 erwähnten Zahlungsverbindlichkeiten war eine (gegenüber der Universität G. in Höhe von 310, 40 DM einschließlich Zinsen) bereits am 11. April 1991 erfüllt worden. Die übrigen (2.351, 45 DM, 520, 76 DM, 1.089, 75 DM und 771, 90 DM) hat der Antragsteller nach seinen glaubhaften, zum Teil belegten und in der Vorinstanz insgesamt von der Antragsgegnerin akzeptierten Angaben bis Ende Mai 1991 ausgeglichen.
cc) Die Antragsgegnerin hat zwar während des gerichtlichen Verfahrens folgende weiteren Schulden des Antragstellers behauptet, die teilweise Gegenstand von Zahlungsklagen waren:
(1) 60.000 DM Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin,
(2) 5.524,74 DM rückständiger Mietzins,
(3) 30.000 DM Überziehungskredit bei der B. C.,
(4) 100.000 DM Darlehensverbindlichkeit bei der B. C.,
(5) 9.235,64 DM aufgrund eines rechtskräftigen Vollstrekkungsbescheides des Amtsgerichts O. (5 B 1778/93, Gläubiger: F.),
(6) 2.221,53 DM (Handwerkerforderung aus dem Jahre 1991) aufgrund eines rechtskräftigen Versäumnisurteils des Amtsgerichts O. vom 21. September 1992 (25 C 222/92).
Daraus kann aber gleichfalls nicht auf einen Vermögensverfall des Antragstellers geschlossen werden. Ob dieser seiner ehemaligen Lebensgefährtiin 60.000 DM schuldet, läßt sich nicht feststellen. Der Antragsteller hat dies bestritten. Nähere Angaben, die eine Sachaufklärung ermöglichten, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht, sondern sich auf die schlichte Behauptung des Bestehens einer solchen Schuld beschränkt. Dem insoweit gestellten Antrag, die Lebensgefährtin als Zeugin zu vernehmen, war nicht zu entsprechen. Dies liefe auf einen - auch im FGG-Verfahren unzulässigen - Ausforschungsbeweis hinaus. Gegenüber den Rückständen aus der - im Hinblick auf die beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorsorglich erfolgten - Anmietung von Praxisräumen, die klageweise vor dem Amtsgericht O. geltend gemacht worden sind, hat der Antragsteller die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus Instandsetzungsarbeiten eingewendet. Er ist zwar - jedenfalls zum Teil - zur Zahlung verurteilt worden (Versäumnisurteil des Kreisgerichts O. vom 19. Mai 1992 - 25 C 104/92), hat aber dargelegt, den ausgeurteilten Betrag gezahlt zu haben.
Der Überziehungskredit bei der B. C., der sich per 30. Juni 1993 auf 16.415,85 DM belief, ist vom Antragsteller abgelöst worden. Aus dem Darlehen über 100.000 DM, das der Antragsteller im November 1990 bei der B. C. zur Errichtung einer Anwaltskanzlei aufgenommen hat, wird der Antragsteller nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Er hat lediglich halbjährlich 3.000 DM an Zinsen zu zahlen, die er mit Hilfe seiner erwerbstätigen Ehefrau aufbringen kann. Die beiden titulierten Forderungen von 9.235,65 DM und 2.221,53 DM bestehen nicht mehr. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Zahlungsbelegen ihre Erfüllung nachgewiesen.
dd) Soweit die Antragsgegnerin zur Stützung ihres Vorwurfes des Vermögensverfalles vor dem Berufsgerichtshof darauf hingewiesen hat, gegen den Antragsteller seien vor dem Amtsgericht O. die "Zivilsachen" 25 C 125/91, 25 C 104/92, 25 C 181/92, 25 C 245/92 und 25 C 265/92 anhängig, hat der Berufsgerichtshof diesen Umstand zu Recht für unerheblich erachtet und dem Antrag der Antragsgegnerin, die betreffenden Akten beizuziehen, nicht entsprochen, weil nicht einmal vorgebracht worden war, ob es sich um Zahlungsklagen handelt und wie hoch gegebenenfalls die Klageforderungen sind. Die Antragsgegnerin hat zwar nunmehr in ihrer Beschwerdeschrift behauptet, es gehe bei allen fünf noch anhängigen oder anhängig gewesenen Klagen um gegen den Antragsteller gerichtete Zahlungsansprüche. Das trifft hinsichtlich der Sache 25 C 104/92 auch zu, in der der ausgeurteilte Betrag indessen, wie bereits dargelegt, gezahlt ist. Wie hoch die Ansprüche in den vier übrigen Streitsachen sind, ob - was im Hinblick darauf, daß die Klagen in den Jahren 1991 und 1992 eingereicht wurden, anzunehmen ist - Entscheidungen ergangen sind und ob der Antragsteller verurteilt worden ist, wird aber nicht dargelegt. Ohne solche näheren Angaben kann indessen die Erheblichkeit des Vorbringens für einen Vermögensverfall nicht überprüft werden. Angesichts dessen besteht auch für den erkennenden Senat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Veranlassung, sozusagen auf Verdacht die Akten zwecks "Sachaufklärung" beizuziehen. Der im FGG-Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz enthebt jedenfalls in Streitverfahren der vorliegenden Art die Beteiligten nicht der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Sachaufklärung mitzuwirken und damit dem Gericht die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung zu verschaffen, ob weitere Ermittlungen als sachdienlich angezeigt sind.
ee) Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar darauf hingewiesen, daß gegen den Antragsteller weitere Vollstreckungstitel ergangen seien, nämlich zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 882 DM und 284,94 DM, ein Urteil über 2.475,60 DM und ein Versäumnisurteil wegen - angeblich - rückständigen Mietzinses über rund 10.000 DM. Damit läßt sich aber die Annahme eines Vermögensverfalls des Antragstellers gleichfalls nicht rechtfertigen. Das genannte Versäumnisurteil ist nicht rechtskräftig. Daß der Antragsteller nicht in der Lage sei, den übrigen - geringfügigen - Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist nicht ersichtlich.
b) Unwürdigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG liegt vor, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn bei Berücksichtigung aller sonstigen bedeutsamen Umstände wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf untragbar erscheinen läßt. Das kann hinsichtlich des Antragstellers anhand des durch das Gutachten vom 18. April 1991 vorgegebenen Sachverhaltes nicht festgestellt werden. In Betracht kommt insoweit allein das Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Gläubigern. Der Senat hat vor der Einführung des Versagungsgrundes des Vermögensverfalles durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 wiederholt entschieden, daß im Rahmen der Unwürdigkeitsprüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO die schuldhafte Verzögerung der Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein negatives Urteil über den Anwaltsbewerber begründen könne (vgl. Beschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87 = NJW 1988, 1792 m.w.Nachw.). Ob daran auch nach der Einfügung des Versagungsgrundes "Vermögensverfall" in die Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 7 Nr. 9) und dessen Übernahme in das Rechtsanwaltsgesetz festzuhalten ist (befürwortend Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 47; Kleine-Cosack, BRAO, § 7 Rdnr. 19), bedarf keiner Entscheidung. Denn der vorliegende Sachverhalt bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Annahme einer schuldhaften Verzögerung der Schuldtilgung durch den Antragsteller rechtfertigen könnten. Allein der Umstand, daß der Antragsteller es zur gerichtlichen Geltendmachung von fälligen Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn hat kommen lassen, reicht insoweit hier nicht aus.
2. Dagegen hat die sofortige Beschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts wendet, den die Antragsgegnerin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 1993 zur Darlegung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 2 RAG unterbreitet hat. Diesen, durch Schriftstücke belegten Sachverhalt, nämlich das Auftreten und die Betätigung des Antragstellers als "Rechtsanwalt", hat der Berufsgerichtshof zu Unrecht nicht in die Prüfung des gegen den Antragsteller gerichteten Unwürdigkeitsvorwurfes einbezogen.
a) Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß im ehrengerichtlichen Verfahren kein wesentlich anderer Tatbestand zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung gemacht werden darf als derjenige, der dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegt (vgl. BGHZ 35, 199, 202; 35, 385, 386; 38, 241, 244). Diese sich aus §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bzw. den gleichlautenden § 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 Nr. 1 RAG ergebende Beschrankung hat ihren Grund darin, daß die Prüfung des für die Entscheidung über ein Zulassungsgesuch erheblichen Tatbestandes vom Gesetz (§ 8 Abs. 2 BRAO, § 8 Abs. 2 RAG) zunächst dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zugewiesen ist (vgl. BGHZ 35, 199, 202) und nur dessen Gutachten in den in § 9 Abs. 1 BRAO bzw. § 10 Abs. 1 RAG bezeichneten Fällen Grundlage des gerichtlichen Verfahrens ist (§§ 9 Abs. 2, 38 Abs. 2 BRAO, §§ 10 Abs. 2, 34 Abs. 2 RAG). Ein solcher, die Prüfungskompetenz beschränkender Grund liegt hier aber nicht vor, weil der Vorstand der Antragsgegnerin den neuen Sachverhalt des Auftretens und der Betätigung des Antragstellers als Rechtsanwalt zum Gegenstand eines weiteren Gutachtens gemacht hat.
b) Es stellt sich daher lediglich die Frage, ob ein (Ergänzungs-) Gutachten - wie das vorliegende - nachträglich in das durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das erste Gutachten eröffnete Gerichtsverfahren zulässigerweise eingeführt und somit weitere Entscheidungsgrundlage werden kann.
Soweit es sich dabei lediglich um die Bewertung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen handelt, die den dem ursprünglichen Gutachten zugrundeliegenden Sachverhalt nicht wesentlich verändern, hat der Senat die Zulässigkeit und Berücksichtigungsfähigkeit eines Ergänzungsgutachtens bejaht (vgl. BGHZ 68, 47, 49) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 17/76]. Ob dies auch zu gelten hat, wenn das weitere Gutachten einen völlig neuen Sachverhalt betrifft, hat er in einem Beschluß vom 5. Juli 1961 (BGHZ 35, 199) ausdrücklich offengelassen. In einer späteren Entscheidung vom 25. Juni 1962 (BGHZ 37, 255) hat er sodann aber ausgesprochen, daß ein neues, eine veränderte Sachlage bewertendes Gutachten jedenfalls dann in dem bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, wenn die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden sind. Ein solcher Fall ist hier allerdings nicht gegeben, weil der Antragsteller der Einbeziehung des Gutachtens vom 13. Oktober 1993 in die gerichtliche Prüfung ausdrücklich widersprochen hat. Das hindert jedoch dessen Verwertung nicht. Der Senat entscheidet nunmehr die eingangs (unter II 2 b) gestellte, bisher - jedenfalls teilweise - offen gebliebene Frage allgemein dahin, daß im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen ein ablehnendes Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ein ergänzendes Gutachten auch dann eingeführt werden darf und bei der gerichtlichen Prüfung des Zulassungsbegehrens berücksichtigt werden muß, wenn ihm ein neuer Sachverhalt zugrundeliegt und nicht alle Verfahrensbeteiligten mit seiner Verwertung einverstanden sind. Das gebietet der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit. Anderenfalls wäre das gesamte bisherige Verfahren, falls - wie hier - die im ersten Gutachten angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen, nutzlos; es müßte unter erheblichem Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand ein vollständig neues gerichtliches Verfahren über das Ergänzungsgutachten durchgeführt werden.
Der Berufungsgerichtshof wird daher die zu Unrecht unterlassene tatsächliche und rechtliche Würdigung des in dem Gutachten vom 13. Oktober 1993 unterbreiteten Sachverhalts nachzuholen haben.