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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1994, Az.: IX ZR 211/93

Einseitiges Übernahmerecht eines Gesellschafters hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens; Auslegung einer Individualabrede durch die Revisionsinstanz; Freie Auslegung einer Vertragsklausel in einem Gesellschaftsvertrag; Auslegung einer Klausel als Abfindungsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1994
Aktenzeichen
IX ZR 211/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 19.10.1993
LG Stuttgart - 01.12.1992

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 1187-1188 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Rechtsanwalt Michael R.,

2. Rechtsanwältin Dr. Brigitte J.,

3. Rechtsanwalt Karl D.,

Prozessgegner

Horst E., Z. weg ..., S.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung der Vertragsklausel einer zweigliederigen BGB-Gesellschaft, worin geregelt ist, daß innerhalb von 6 Monaten nach der Kündigung durch einen Gesellschafter eine Abfindungsvereinbarung geschlossen werden muß, um die Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden.

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben hat.

  2. 2.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger zu 3/4 und den Beklagten zu 1/4 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger und seine Schwester Rosemarie M. waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in die sie zwei von ihren Eltern geschenkte Hausgrundstücke eingebracht hatten. Am 9. März 1989 kündigte die Schwester des Klägers die Gesellschaft wirksam zum 31. Dezember 1989. Für den Fall der Kündigung enthält der Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 1973 in Abschnitt X 3 folgende Regelung:

"Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ... führt, falls innerhalb von 6 Monaten seit der Kündigung keine andere Vereinbarung über die Abfindung des Kündigenden und die Fortsetzung der Gesellschaft bzw. die Übernahme des Gesellschaftsvermögens in entsprechender Anwendung des § 142 HGB durch den einzigen verbleibenden Gesellschafter zustandekommt, zur Auflösung der Gesellschaft."

2

In der nun folgenden Auseinandersetzung mit seiner Schwester beauftragte der Kläger die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Nachdem es nicht zu einer Einigung mit der Schwester gekommen war, erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 20. September 1989 namens des Klägers die Übernahme des Gesellschaftsvermögens gemäß X 3 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 142 HGB. Im Juli 1990 erhoben sie Klage auf Zustimmung der Schwester zu einer Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß der Kläger als Alleineigentümer eingetragen wird. Diese Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1990 abgewiesen mit der Begründung, die Übernahmeerklärung des Klägers sei verspätet, weil sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Kündigung ausgesprochen worden sei.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Erstattung der Kosten des Vorprozesses und begehrt die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz des weitergehenden Schadens verpflichtet sind, der ihm daraus entsteht, daß die Übernahme des Gesellschaftsvermögens nicht rechtzeitig erklärt worden ist. Das Landgericht hat nur der Zahlungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat auch die beantragte Feststellung ausgesprochen. Mit der Revision wenden die Beklagten sich gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht und bitten insoweit um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel ist begründet.

5

I.

Nach Ansicht des Landgerichts war die Klage auf Einwilligung in die Grundbuchberichtigung von vornherein aussichtslos. Auch wenn die Übernahmeerklärung innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung ausgesprochen worden wäre, wäre sie wirkungslos gewesen, weil der Gesellschaftsvertrag kein einseitiges Recht des Klägers auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens vorsehe. Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Auffassung, Abschnitt X 3 des Gesellschaftsvertrages sehe ein Übernahmerecht des Klägers vor. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus: Die auszulegende Vertragsklausel sei sprachlich verunglückt. Denn es könne nicht sein, daß die Klausel so zu verstehen sei, daß, wie es bei streng grammatikalischer Betrachtung sein müßte, die Worte nach dem Kürzel "bzw.", nämlich "die Übernahme des Gesellschaftsvermögens" in gleicher Weise an die Worte "Vereinbarung über" anknüpfen wie die unmittelbar daran anschließenden Worte "die Abfindung des Kündigenden und die Fortsetzung der Gesellschaft". Denn dies würde sachlich praktisch auf dasselbe hinauslaufen, und der Hinweis auf § 142 HGB hätte überhaupt keine sachliche Bedeutung. Gerade der Zusatz "in entsprechender Anwendung des § 142 HGB" zeige, daß für den Fall, daß nur zwei Gesellschafter vorhanden seien, eine einseitige Übernahme entsprechend § 142 HGB als Alternative zu einer Vereinbarung über die Abfindung des "Kündigenden und die Fortführung der Gesellschaft" vereinbart sei.

6

II.

1.

Diese Auslegung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Als Auslegung einer Individualabrede ist sie allerdings in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (BGH, Urt. v. 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daß der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91, WM 1993, 114, 115 m.w.N.). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil es bei seiner Auslegung den Wortlaut der auszulegenden Vertragsbestimmung nur unzulänglich berücksichtigt hat.

7

Rein theoretisch können die Worte "die Übernahme des Gesellschaftsvermögens" durch "bzw." mit drei verschiedenen vorangehenden Worten verknüpft sein. Eine Möglichkeit ist die vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltene Verknüpfung mit "keine andere Vereinbarung". Dann wäre die Vertragsklausel in der Tat sprachlich mißglückt, und es fehlte insbesondere vor "Übernahme" das Wort "keine". Im Kern würde der fragliche Nebensatz alsdann wie folgt lauten: "falls innerhalb von 6 Monaten seit der Kündigung keine andere Vereinbarung ... bzw. keine Übernahme des Gesellschaftsvermögens ... zustandekommt". Die zweite Möglichkeit ist die vom Berufungsgericht verworfene Verknüpfung mit den Worten "über die Abfindung des Kündigenden". Danach lautete die Kernaussage: "falls innerhalb von 6 Monaten seit der Kündigung keine andere Vereinbarung über die Abfindung des Kündigenden ... bzw. über die Übernahme des Gesellschaftsvermögens ... zustandekommt". Es gibt noch eine dritte Möglichkeit, nämlich eine Verknüpfung mit den Worten "die Fortsetzung der Gesellschaft". In diesem - sprachlich am nächsten liegenden - Fall lautet der Nebensatz: "falls innerhalb von 6 Monaten seit der Kündigung keine andere Vereinbarung über die Abfindung des Kündigenden und die Fortsetzung der Gesellschaft bzw. die Übernahme des Gesellschaftsvermögens ... zustandekommt".

8

Da das Berufungsgericht diese naheliegende wörtliche Auslegung überhaupt nicht in seine Würdigung einbezogen hat, kann seine Auslegung keinen Bestand haben.

9

2.

Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere einschlägige Feststellungen nicht in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 27. Februar 1992 - IX ZR 5 - 7/91, NJW 1992, 1881, 1882 m.w.N.).

10

a)

An der freien Auslegung der Vertragsklausel ist der Senat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht durch ein Geständnis der Beklagten gehindert. Die Revisionserwiderung vertritt die Auffassung, die Beklagten hätten in den Tatsacheninstanzen zugestanden, daß die Vertragsparteien des Gesellschaftsvertrages übereinstimmend den Willen hatten, in Abschnitt X 3 des Vertrages ein einseitiges Übernahme recht des verbleibenden Gesellschafters nach § 142 HGB zu vereinbaren.

11

Ein derartiges Geständnis liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer entsprechenden Behauptung des Klägers fehlt. Der Kläger hat ein Übernahmerecht stets als Ergebnis einer Auslegung dargestellt. Daß die Beklagten dem zugestimmt haben, stellt kein Geständnis dar. Denn die Auslegung ist Rechtsanwendung, die einem Geständnis nicht zugänglich ist. Im übrigen beruft der Kläger sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das Vorbringen seiner Schwester in dem Vorprozeß. In der Klageerwiderung vom 16. August 1990 (Bl. 11 ff BA) hat die Schwester ein Übernahmerecht des Klägers aufgrund des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich in Abrede gestellt. Schließlich haben die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits sich die Auslegung des Landgerichts, wonach der Gesellschaftsvertrag kein Übernahmerecht vorsieht, in der Berufungsinstanz hilfsweise zu eigen gemacht (GA 110).

12

b)

Ausgangspunkt der Auslegung muß der Wortlaut des Vertrages sein. Dabei liegt die oben an dritter Stelle erörterte Lesart am nächsten, wonach der fragliche Nebensatz wie folgt zu lesen ist: "falls innerhalb von 6 Monaten seit der Kündigung keine andere Vereinbarung über die Abfindung des Kündigenden und die Fortsetzung der Gesellschaft bzw. die Übernahme des Gesellschaftsvermögens ... zustandekommt". Bei diesem Verständnis ist der Satz nicht nur sprachlich einwandfrei, sondern auch inhaltlich stimmig und interessengerecht. Er verlangt sowohl bei der mehrgliedrigen als auch bei der zweigliedrigen Gesellschaft eine Vereinbarung über die Abfindung des Kündigenden und differenziert nur bei dem übrigen Inhalt dieser Vereinbarung. Das folgt aus der Natur der Sache. Denn bei der mehrgliedrigen Gesellschaft muß die Abfindungsvereinbarung die Fortführung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern zum Gegenstand haben und bei der zweigliedrigen Gesellschaft muß sie sich mit der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter befassen. Wenn man das Gesagte noch etwas verdeutlichen will, ist die streitige Vertragsbestimmung wie folgt zu lesen: "Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ... führt, falls innerhalb von 6 Monaten seit der Kündigung keine andere Vereinbarung über die Abfindung des Kündigenden und - im Falle der mehrgliedrigen Gesellschaft - die Fortsetzung der Gesellschaft bzw. - im Falle der zweigliedrigen Gesellschaft - die Übernahme des Gesellschaftsvermögens ... durch den einzigen verbleibenden Gesellschafter zustandekommt, zur Auflösung der Gesellschaft."

13

Daß bei diesem Verständnis der Vertragsbestimmung sowohl bei der mehrgliedrigen als auch bei der zweigliedrigen Gesellschaft innerhalb von 6 Monaten eine Abfindungsvereinbarung geschlossen werden muß, wenn eine Auflösung der Gesellschaft vermieden werden soll, erscheint sachgerecht. Denn es fehlt jeder einleuchtende Grund, weshalb - wie es bei der Auslegung des Berufungsgerichts der Fall ist - im ersten Fall eine Vereinbarung nötig sein soll, während bei der zweigliedrigen Gesellschaft ein einseitiges Übernahmerecht begründet sein soll. Das widerspräche auch den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Dort ist für den Fall des Ausscheidens oder des Ausschlusses eines Gesellschafters immer für die mehrgliedrige und die zweigliedrige Gesellschaft die gleiche Rechtsfolge angeordnet, nämlich einmal die Fortsetzung der Gesellschaft und im anderen Fall die Übernahme durch den verbleibenden Gesellschafter entsprechend § 142 HGB (III 6 b u. X zu 1 u. 2). Außerdem handelt es sich bei dem Recht, durch einseitige Erklärung die Übernahme des Gesellschaftsvermögens herbeizuführen, um eine einschneidende Regelung. Wenn die Vertragsbeteiligten dies gewollt hätten, so hätte es deutlicher in X 3 des Vertrages zum Ausdruck kommen müssen. Auch hier zeigt ein Blick auf die oben erwähnten anderen Vertragsbestimmungen, daß die Beteiligten durchaus in der Lage waren, dort wo sie es wirklich wollten, insofern eindeutige Regelungen zu treffen.

14

Den Interessen der Eltern des Klägers ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages 25 Jahre lang von ihrer Zustimmung abhängig war (IV 2 des Vertrages). Im übrigen ist nicht einsehbar, weshalb die Eltern gerade bei der zweigliedrigen, nicht aber bei der mehrgliedrigen Gesellschaft an einem Ausschluß der Liquidation interessiert gewesen sein sollen. Schließlich steht auch der Passus über die entsprechende Anwendung des § 142 HGB der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Er besagt lediglich, daß bei der zweigliedrigen Gesellschaft eine Übernahme des Vermögens durch Gesamtrechtsnachfolge vereinbart werden kann oder soll, wie sie das Gesetz in den Fällen des § 142 HGB vorsieht.

15

III.

Da somit der Gesellschaftsvertrag ein einseitiges Übernahmerecht des Klägers nicht vorsieht, kann ihm dadurch, daß die Beklagten die Übernahmeerklärung möglicherweise nicht rechtzeitig abgegeben haben, kein Schaden entstanden sein. Folglich hat das Landgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.

Brandes
Schmitz
Kreft
Kirchhof
Fischer