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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1994, Az.: 3 StR 20/94

Verfall; Vermögensstrafe; Rangverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1994
Aktenzeichen
3 StR 20/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 19

Redaktioneller Leitsatz

Eine Vermögensstrafe ist gegenüber dem Verfall oder dem erweiterten Verfall nur nachrangig anzuordnen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn eine Vermögensstrafe in Höhe von 12.500 DM ersatzweise fünf Monate Freiheitsstrafe verhängt.

2

Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Ausspruch über die Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB hat keinen Bestand, weil das Landgericht nicht die hierfür erforderlichen Umstände, sondern bis ins einzelne die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB festgestellt hat. Die Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten des Verfalls nach § 73 StGB sowie des erweiterten Verfalls gemäß § 73d StGB gehen der Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB vor (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 22; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 43a StGB Rdn. 9, sowie § 73 Rdn. 1 d und § 73d Rdn. 9; Lackner StGB 20. Aufl. § 73d Rdn. 12). Der Senat hat deshalb die Vermögensstrafe in Höhe von 12.500 DM in eine, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend vorgeschriebene und den Angeklagten weniger beschwerende Anordnung des Verfalls dieses Geldbetrages abgeändert; hierdurch entfällt der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten.