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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1994, Az.: 5 StR 664/93

Verwerfung einer Revision; Hinderung an der Unterschrift eines Urteils; Ausscheiden aus dem Richterdienst; Befugnis zur Ausübung richterlicher Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1994
Aktenzeichen
5 StR 664/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.04.1993

Fundstellen

  • NStZ 1995, 20
  • StV 1994, 641

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessgegner

1. Ana Maria del Rosario U. R. aus B., geboren am ... 1957 in L. (Peru)

2. Peter Theodor S. aus B., geboren am ... 1952 in W.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juli 1994
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. April 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt Dr. K., jeweils vom 27. Juni 1994, sowie Rechtsanwalt O. vom 30. Juni 1994 haben dem Senat vorgelegen.

2

Die wegen Nichtvernehmung des Zeugen G. erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat jedenfalls für nicht begründet (Ziffer I 1 b der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 1994).

3

Nach seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst war der Berichterstatter aus Rechtsgründen gehindert, das Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit (vgl. BGHSt 26, 92, 93) nicht mehr ausüben durfte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 39 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 275 Rdn. 23). Sein Verbleiben im Justizdienst als Staatsanwalt ändert hieran nichts; der Sonderfall eines bei der Staatsanwaltschaft verwendeten Richters auf Probe (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4) liegt nicht vor.

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