Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1994, Az.: I ZR 32/92
„Museumskatalog“
Bildzitat; Urheberrecht; Katalogbildfreiheit; Ausstellungsführer; Ausstellungsverzeichnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 32/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15719
- Entscheidungsname
- Museumskatalog
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 1 § 51 UrhRG
- § 58 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 126, 313 - 321
- AfP 1995, 402-404
- GRUR 1994, 800-803 (Volltext mit red. LS) "Museumskatalog"
- IPRspr 1994, 155
- MDR 1995, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2891-2893 (Volltext mit amtl. LS) "Museumskatalog"
- WRP 1994, 807-810 (Volltext mit amtl. LS) "Museumskatalog"
- ZUM 1995, 139-141
Amtlicher Leitsatz
1. Auch wenn ein Bildzitat im Mittelpunkt eines Textes steht, der ohne das Zitat nicht verständlich wäre, kann es in das zitierende Werk "zur Erläuterung des Inhalts" i. S. des § 51 Nr. 1 UrhRG aufgenommen sein.
2. Die Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhRG) bezieht sich auch auf Verzeichnisse zur Durchführung ständiger öffentlicher Ausstellungen.
3. Die Katalogbildfreiheit gilt nicht nur für Ausstellungsführer im engeren Sinn, sondern auch für Ausstellungsverzeichnisse, mit denen die Ausstellung als Veranstaltung mit eigener Zielsetzung für Besucher und andere Interessenten erschlossen werden soll, setzt aber voraus, daß das Verzeichnis - jedenfalls insgesamt gesehen - dem Ausstellungszweck untergeordnet bleibt.
Tatbestand:
Die klagende Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt u.a. die Rechte bildender Künstler wahr. Sie hat zu diesem Zweck auch Gegenseitigkeitsverträge mit den französischen Verwertungsgesellschaften SPADEM und ADAGP geschlossen. Die Beklagte zu 1 unterhält eine bedeutende Sammung bildender Kunst, die sie zum Teil in einem Museum ausstellt. Sie gab im Jahre 1987 ein Buch mit dem Titel "Städel Frankfurt Gemälde" heraus. Dieses enthält ein Vorwort, einen Beitrag "Das Städelsche Kunstinstitut und seine Geschichte", ein "Verzeichnis der Gemälde", in dem 775 Bildwerke und ihre Urheber (mit knappen biographischen Daten und Inventurangaben) aufgeführt sind, sowie einen Bildteil mit großformatigen Farbabbildungen von 113 der im Verzeichnis enthaltenen Gemälde. Sämtliche abgebildeten Gemälde sind im Museum ausgestellt.
Die Beklagte zu 2 brachte als "Schulbegleitbuch des Städelschen Kunstinstituts und der Städelschen Galerie" ein Werk in zwei Bänden (1987 und 1988) mit dem Titel "In der Betrachtung" heraus.
Die Klägerin hat behauptet, sie nehme die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte hinsichtlich einer Reihe von Werken wahr, die in den Büchern "Städel Frankfurt Gemälde" und "In der Betrachtung" (Band 1) abgedruckt sind. Sie hat dementsprechend von den Beklagten - für das von ihnen jeweils herausgegebene Buch - Lizenzgebühren verlangt, deren Höhe sie nach ihren Tarifen berechnet hat.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 1.071,61 DM, die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 897,20 DM - jeweils nebst Zinsen - zu verurteilen.
Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der streitgegenständlichen Bücher hat die Klägerin in erster Instanz zurückgenommen.
Die Beklagten haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1 vorgebracht, das Buch "Städel Frankfurt Gemälde" sei ein Katalog, in dem sie gemäß § 58 UrhG ohne Zustimmung der Urheberberechtigten Abbildungen der in ihrem Museum ausgestellten Gemälde vervielfältigen und verbreiten dürfe. Die Beklagte zu 2 hat sich ihrerseits darauf berufen, die Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke in dem Buch "In der Betrachtung" seien nach § 51 Nr. 1 UrhG zulässige Zitate.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M. GRUR 1994, 116 [OLG Frankfurt am Main 12.12.1991 - 6 U 100/90]). Mit ihren zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beklagten haben teilweise Erfolg.
A. Revision der Beklagten zu 1
I.1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als befugt angesehen, die geltend gemachten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an bestimmten Werken, die in dem Buch "Städel Frankfurt Gemälde" (S. 83, 89, 90, 92, 101-103, 105, 108-110) abgebildet sind, wahrzunehmen (vgl. das mit der Klageschrift vorgelegte Rechnungsschreiben vom 4.11.1987). Dazu hat es ausgeführt:
Die Rechte der Künstler Mo., Ma., P., L., B. und E., die auf die französische Verwertungsgesellschaft SPADEM (mit der die Klägerin einen Gegenseitigkeitsvertrag geschlossen hat) übertragen oder in die Klägerin selbst eingebracht worden seien, könne die Klägerin aus eigenem Recht geltend machen.
Die französische Verwertungsgesellschaft ADAGP, von der die Klägerin - unter Berufung auf einen Gegenseitigkeitsvertrag - ihre Befugnisse hinsichtlich der Rechte der Künstler G., K. und D. ableite, werde allerdings von ihren Mitgliedern in der Beitrittserklärung nur bevollmächtigt, diese zu vertreten und die Urheberrechte für Rechnung der Mitglieder sicherzustellen. Die Klägerin sei aber unter dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft befugt, auch die von der ADAGP abgeleiteten Rechte im eigenen Namen zu verfolgen.
Der Wortlaut der Beitrittserklärung zur ADAGP schließe dies nicht aus. Verwertungsgesellschaften wie die Klägerin hätten wegen ihrer umfassenden Wahrnehmungspflicht ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse daran, auch Zahlungsansprüche ihrer Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. Die Klägerin habe glaubhaft erklärt, Einnahmen in nachprüfbarer Weise für jedes Mitglied auf einem gesonderten Konto abzurechnen.
2. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte der Künstler geht, die von der SPADEM abgeleitet sind oder unmittelbar von den Urheberberechtigten auf die Klägerin übertragen wurden (Mo., Ma., P., L., B. und E.). Insoweit wird das Berufungsurteil von den Revisionen auch nicht angegriffen.
3. Nach der ebenfalls zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht materiell-rechtlich befugt, von der ADAGP abgeleitete Rechte aus eigenem Recht geltend zu machen. Denn danach haben die Rechtsinhaber die ADAGP lediglich bevollmächtigt, sie zu vertreten und die Rechte der Mitglieder für deren Rechnung sicherzustellen. 4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei befugt, im Wege der Prozeßstandschaft Rechte einzuklagen, die von der ADAGP vertreten würden, hält jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft beurteilt sich auch in Fällen mit Auslandsberührung grundsätzlich nach deutschem Recht als der lex fori (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 70/79, NJW 1981, 2640; Urt. v. 24.2.1994 - VII ZR 34/93, ZIP 1994, 547, 548 = WM 1994, 958, 959, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
Danach setzt eine gewillkürte Prozeßstandschaft voraus, daß der Prozeßführende ermächtigt ist, einen fremden Anspruch im eigenen Namen einzuklagen, und daß er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung hat (BGH, Urt. v. 24.2.1994 - VII ZR 34/93, ZIP 1994, 547, 548). Eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist zudem grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Prozeßführungsermächtigung in den Tatsacheninstanzen offengelegt wird (BGH, Urt. v. 12.10.1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587; Urt. v. 24.2.1994 - VII ZR 34/93, ZIP 1994, 547, 549).
b) Danach sind hier hinsichtlich der Rechte, die von der ADAGP vertreten werden, die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft nicht gegeben: Die Klägerin hat erst in der Revisionsinstanz - zuletzt nur hilfsweise - geltend gemacht, zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber G., D. und K. im Weg der Prozeßstandschaft befugt zu sein. In den Tatsacheninstanzen hat sie - hinsichtlich aller geltend gemachten Rechte - allein aus eigenem Recht geklagt. Auch im Revisionsverfahren hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß die Rechtsinhaber - seien es nun die Künstler und ihre Rechtsnachfolger, sei es die ADAGP - ihr selbst eine Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen erteilt hätten.
Soweit sich die Klägerin (hilfsweise) auf Prozeßstandschaft beruft, ist ihre Klage daher als unzulässig abzuweisen. Dies steht einer erneuten Klage in Prozeßstandschaft nicht entgegen, wenn die Urheberberechtigten der Klägerin nunmehr die Ermächtigung zur Prozeßführung erteilen.
1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß der Zahlungsanspruch der Klägerin wegen der Vervielfältigung und Verbreitung von Werkabbildungen im Buch "Städel Frankfurt Gemälde" nicht an der sogenannten Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG) scheitere. Diese Vorschrift sei allerdings nicht nur anwendbar auf Kataloge für zeitlich begrenzte Ausstellungen, sondern auch auf Museumsführer, in denen Werke abgebildet seien, die sich dauernd im Besitz des Museums befänden und dort ständig zur Schau gestellt würden oder zur Schaustellung bestimmt seien. Nach § 58 UrhG seien jedoch nur Verzeichnisse als Ausstellungskataloge privilegiert, die ausschließlich zur Durchführung der Ausstellung herausgegeben würden. Es müsse sich deshalb um einen praktikablen Führer durch die Ausstellung handeln, der dem Interessenten alle ausstellungsrelevanten Informationen vermittele. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Das Verzeichnis der Beklagten zu 1 entspreche einem Kunstbildband. Schon wegen seines übergroßen Formats sei es wenig geeignet, dem Besucher als Führer bei der Besichtigung der ausgestellten Kunstwerke zu dienen. Auch inhaltlich sei das Verzeichnis nicht an der Zweckbindung des § 58 UrhG orientiert. Es enthalte keinen Museumsplan, obwohl ein solcher bei einem Ausstellungskatalog erforderlich und allgemein üblich sei. Darüber hinaus seien die im Verzeichnis genannten 775 Kunstwerke überwiegend nur beschrieben, nur 113 von ihnen abgebildet. Der Besucher könne deshalb anhand des Verzeichnisses nicht vollständig und sicher erkennen, welche Kunstwerke ihn bei einem Museumsbesuch erwarteten. Die Gemälde seien großformatig und in einem Anhang zum Textteil abgebildet. Diese Gestaltung sei für einen Museumsführer ungewöhnlich und wenig praktikabel. Die herkömmlichen Aufgaben eines Verzeichnisses für ein Museum vom Rang des "Städel" erforderten demgegenüber, daß im Katalog alle Ausstellungsstücke abgebildet und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit ihrer Wiedergabe beschrieben seien.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte zu 1 gegenüber dem Klageanspruch nicht auf die Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG berufen kann, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 58 UrhG, wie alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts in den §§ 45 ff. UrhG, eng auszulegen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1992 - I ZR 194/90, GRUR 1993, 822, 823 [BGH 12.11.1992 - I ZR 194/90] - Katalogbild; Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 124/91, GRUR 1994, 45, 47 - Verteileranlagen, zum Abdruck in der amtlichen Sammung bestimmt). Die Vorschrift bezieht sich gleichwohl - wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - nicht nur auf Kataloge vorübergehender Ausstellungen, sondern auch auf Verzeichnisse zur Durchführung ständiger öffentlicher Ausstellungen, insbesondere in öffentlich zugänglichen Museen und Kunstsammungen. Diese dem Wortlaut des § 58 UrhG entsprechende Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung "Katalogbild" (aaO. S. 823) ausgeführt hat, ist die Einschränkung des ausschließlichen Verwertungsrechts bei Katalogbildern durch das bei allen Beteiligten bestehende Bedürfnis nach einer erleichterten Herausgabe illustrierter Ausstellungs- und Versteigerungskataloge gerechtfertigt. Ein solches Bedürfnis ist nicht nur für die Veranstalter und das Publikum gegeben, sondern auch für den Urheber, da die Kataloge das Bekanntwerden und den Absatz seiner Werke fördern. Diese Zweckbestimmung trifft bei ständigen öffentlichen Ausstellungen ebenso zu wie bei vorübergehenden Ausstellungen.
Diese Auslegung des § 58 UrhG wird durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Die geltende Gesetzesfassung beruht auf einem Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages. Dieser hatte zum Ziel, die in § 59 des Regierungsentwurfs vorgesehene Schranke des Vervielfältigungsund Verbreitungsrechts nicht nur auf Werke anzuwenden, die tatsächlich öffentlich ausgestellt sind, sondern auch auf solche, die dazu bestimmt, aber "aus Platzmangel vorübergehend im Magazin des Museums eingelagert sind" (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 14.5.1965 zu § 59 des Regierungsentwurfs des UrhG, abgedruckt UFITA 46 (1966) S. 174, 192). Aus dieser Begründung geht hervor, da die Anwendung der Vorschrift auf Werke, die in Museen und anderen ständig der Öffentlichkeit zugänglichen Sammlungen ausgestellt sind, als selbstverständlich angesehen wurde. Aber auch bei diesem - ständige öffentliche Ausstellungen einbeziehenden - Verständnis des § 58 UrhG sind die in Rede stehenden Abbildungen in dem Buch "Städel Frankfurt Gemälde" nicht durch die Katalogbildfreiheit gedeckt. Angesichts der Zweckbestimmung und der gebotenen engen Auslegung der Vorschrift können die Vervielfältigung und die Verbreitung von Werken der bildenden Kunst in Ausstellungskatalogen nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie - räumlich, zeitlich und inhaltlich - der unmittelbaren Förderung des Ausstellungszwecks dienen (BGH GRUR 1993, 822, 823 [BGH 12.11.1992 - I ZR 194/90] - Katalogbild; v. Gamm Urheberrechtsgesetz, § 58 Rdn. 4). Daran fehlt es hier.
Da die Urheberrechtsschranke des § 58 UrhG nur für Verzeichnisse gilt, die vom Veranstalter "zur Durchführung der Ausstellung" herausgegeben werden, ist die Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke in einem solchen Verzeichnis nur genehmigungsfrei, wenn sie dem Ausstellungszweck untergeordnet bleibt. Dies ist allerdings nicht nur bei Ausstellungsführern im engeren Sinn der Fa11. Der Zweck öffentlicher Ausstellungen liegt regelmäßig nicht nur darin, die ausgestellten Gegenstände als solche der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Gerade bei Ausstellungen von Werken bildender Künstler geht es vielfach darum, Zusammenhänge und Entwicklungen zu verdeutlichen sowie Vergleiche zu ermöglichen. Die sogenannte Katalogbildfreiheit gilt dementsprechend über den engeren Bereich von Ausstellungsführern hinaus auch für Ausstellungsverzeichnisse, mit denen die Ausstellung als Veranstaltung mit eigener Zielsetzung für Interessenten, insbesondere Besucher, erschlossen werden so11. In solchen Fällen wird allerdings in besonderer Weise zu prüfen sein, ob das Verzeichnis bei objektiver Betrachtung - jedenfalls insgesamt gesehen - dem Ausstellungszweck untergeordnet bleibt. Soweit in einem Ausstellungsverzeichnis urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet werden, muß demgemäß grundsätzlich ihre Wiedergabe als Bestandteil der Ausstellung im Vordergrund stehen, nicht die Vermittlung des Werkgenusses.
Diese Voraussetzungen der Katalogbildfreiheit erfüllt das Verzeichnis "Städel Frankfurt Gemälde" nicht. Der in der zweiten Buchhälfte zusammengefaßte Bildteil begnügt sich nicht damit, das Bestandsverzeichnis der wichtigsten Gemälde zu illustrieren, sondern ist - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - mit seinen großformatigen und durchweg farbigen Abbildungen der Sache nach ein Kunstbildband. Der Umstand, daß alle abgebildeten Werke im Museum auch ausgestellt sind, ändert nichts daran, daß ihre Wiedergabe - objektiv gesehen - nicht mehr der öffentlichen Ausstellung des Städelschen Kunstinstituts als solcher dient. Die Werke werden nicht vorrangig als Bestandteil der Ausstellung gezeigt; im Vordergrund steht vielmehr die Werkabbildung als solche, durch die der Kunstgenuß - auch unabhängig von einem Museumsbesuch - vermittelt werden soll.
3. Die Angemessenheit der geforderten Vergütung ist als solche nicht umstritten. Mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin - wie bereits dargelegt - die Aktivlegitimation hinsichtlich der geltend gemachten Rechte an Werken von G., K. und D. fehlt, mindert sich jedoch ihr Hauptanspruch um 294,79 DM und dementsprechend auch ihr Zinsanspruch.
Die den Betrag von 776,82 DM übersteigende Verurteilung der Beklagten zu 1 kann deshalb keinen Bestand haben.
B. Revision der Beklagten zu 2
I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 zutreffend bejaht, soweit es um die Rechte an Werken der Künstler Mo., Ma., P. und B. geht. Die Rechte an Werken des Künstlers K. kann die Klägerin jedoch auch gegenüber der Beklagten zu 2 weder aus eigenem Recht noch in Prozeßstandschaft geltend machen. Insoweit gelten für ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 die Ausführungen unter A I entsprechend.
II.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die Beklagte zu 2 gegenüber dem Anspruch der Klägerin wegen Verletzung der von ihr wahrgenommenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Werken, die im Schulbegleitbuch "In der Betrachtung" (Band 1) abgebildet sind, nicht auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen könne.
Ein Bildzitat sei nur zulässig, wenn es unabhängig vom zitierten Werk sei. Diese Selbständigkeit vom benutzten Zitatstoff fehle dem Schulbegleitbuch, weil in seinem Mittelpunkt die Bildzitate stünden, in die der Text einführe, die er beschreibe und analysiere. Ohne die Bildzitate bleibe kein für sich existenzfähiges schöpferisches Werk zurück, auch wenn der Buchtext für sich eine eigenständige schöpferische Leistung sein könne.
2. Diese Beurteilungsgrundsätze halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht den Begriff der Selbständigkeit des zitierenden Werkes verkannt hat.
Mit diesem Erfordernis verlangt § 51 UrhG, daß das zitierende Werk selbst im Sinne des § 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig und von dem zitierten Werk urheberrechtlich unabhängig ist, d.h. keine Bearbeitung des zitierten Werkes darstellt (vgl. § 24 UrhG "selbständiges Werk"). Die Selbständigkeit eines zitierenden Werkes fehlt weiterhin dann, wenn es fremdes Geistesgut unter dem Deckmantel einer Mehrheit von Zitaten ohne wesentliche eigene Leistung wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59 - Geistchristentum; Schricker/Schricker, Urheberrecht, § 51 Rdn. 22). Am Erfordernis der Selbständigkeit in diesem Sinne fehlt es dem Buch "In der Betrachtung" nicht. Dies ist im Rechtsstreit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Auch wenn ein Bildzitat im Mittelpunkt eines Textes steht, der ohne das Zitat nicht verständlich wäre, kann es in das zitierende Werk "zur Erläuterung des Inhalts" im Sinne des § 51 Nr. 1 UrhG aufgenommen sein. Die Zitierfreiheit soll im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen (vgl. BGHZ 99, 162, 165 - Filmzitat; BGH, Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum m.w.N.). In dieser Weise kann auch ein einzelnes Werk Gegenstand der geistigen Auseinandersetzung in einer selbständigen Abhandlung sein und dementsprechend darin auch gemäß § 51 Nr. 1 UrhG zur Erläuterung des Inhalts genehmigungsfrei zitierbar sein (vgl. dazu auch BGH GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum). Entscheidend bleibt aber gerade dann, wenn sich ein Sprachwerk ausschließlich oder überwiegend mit einem einzelnen Werk der bildenden Kunst befaßt, daß dessen Abbildung nur Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen Darstellung bleibt (vgl. BGHZ 116, 136, 141[BGH 21.11.1991 - I ZR 190/89] - Leitsätze; BGH GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum). Das Sprachwerk muß die Hauptsache, die Abbildung, auch wenn sie ansprechend wirken soll, die Nebensache bleiben.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Dies wird nachzuholen sein. Der Rechtsstreit ist insoweit schon deshalb zurückzuverweisen, weil die Prozeßbeteiligten in den Vorinstanzen offenbar übersehen haben, daß das Buch "In der Betrachtung" in zwei Bänden erschienen ist und die Klage gegen die Beklagte zu 2 sich ausweislich des Rechnungsschreibens vom 28. Juli 1987 (Anlage K 10/GA 29) , das der Klage zugrunde liegt, nur auf den Band l bezieht, der aber erst im Revisionsverfahren zu den Akten gereicht wurde.
III. Auf die Revision der Beklagten zu 2 war das Berufungsurteil danach aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Insoweit war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.