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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1994, Az.: XII ZB 32/94

Auskunftsklage; Streitwert; Rechtsmittelkläger; Bewertung des Beschwerdegegenstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
XII ZB 32/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle
AG Osterholz-Scharmbeck

Fundstellen

  • NJW 1994, 3232 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1994, 1092-1093 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wird auf Auskunftserteilung geklagt, so steht die Festsetzung des Streitwertes gem. §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Gerichts.

Der Wert hängt von der Bewertung des Nichterteilungsinteresses der zur Auskunft verurteilten Partei ab, wenn diese Rechtsmittelkläger ist.

Dieses Interesse richtet sich danach, welcher Kosten- und Zeitaufwand mit der ordnungsgemäßen Erteilung der Auskunft zusammenhängt.

Gründe

1

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, "der Klägerin Auskunft über alle von ihm in den letzten zwölf Monaten vor Rechtshängigkeit (28.4.93) erzielten Brutto- und Nettoeinkünfte zu erteilen und diese zu belegen. "

2

Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

3

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist auf seiten des Verurteilten als Rechtsmittelkläger dessen Interesse maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. An dieser der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden Rechtsauffassung (vgl. Senatsurt. FamRZ 1993, 1423 m.N.) hält der Senat fest. Den Bedenken, die der II. Zivilsenat in seiner Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG vom 21. Februar 1994 erhoben hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Er ist durch jene Anfrage auch nicht gehindert, weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden (vgl. Senatsurt. v. 27. April 1994 - XII ZR 148/93; Kissel, GVG 2. Aufl. § 132 Rdn. 27 a.E. m.N.).

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2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, soweit der Beklagte - der nach einem von ihm vorgelegten Kostenvoranschlag einer Treuhandgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus der Vermietung oder Verpachtung von zwei Immobilien erzielt hat - zur Erteilung der Auskunft über alle in den letzten zwölf Monaten vor Rechtshängigkeit erzielten Brutto- und Nettoeinkünfte verurteilt worden sei, erscheine der dafür erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten denkbar gering und sei mit 25 DM zu bewerten. Denn der Beklagte habe nichts dafür vorgetragen, daß er die dafür erforderlichen Unterlagen nicht an einen ihm leicht zugänglichen Ort (Wohnung, Arbeitsplatz) und in üblicher Weise (Aktenordner, Regal) verwahre. Zur bloßen Zusammenstellung der jeweiligen Beträge und zur Angabe der Verwendungszwecke (für Ausgaben im Zusammenhang mit den Immobilien) benötige er nicht die Hilfe eines Steuerberaters; zur Erstellung einer Steuererklärung sei er nicht verurteilt worden. Zwar könne nach dem ergangenen Teilurteil zweifelhaft sein, in welcher Weise der Beklagte die geschuldeten Auskünfte "zu belegen" habe. Jedenfalls habe er keine Steuererklärung vorzulegen, denn das angefochtene Urteil verhalte sich in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort über die vorzulegenden Belege und erst recht nicht über die Herstellung noch nicht vorhandener Belege. Teilweise ergebe sich eine ausreichende Spezifizierung aber durch Antragsauslegung dahin, daß Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit durch Bescheinigungen des Arbeitgebers zu belegen seien. Im übrigen könne dem Beklagten nicht verwehrt sein, rechtskundigen Rat zu der Frage einzuholen, in welcher Weise dem Urteil nachzukommen sei und etwa von der Klägerin zu Unrecht ergriffene Zwangsmaßnahmen abgewendet werden könnten. Die insoweit entstehenden Anwaltskosten würden indessen - bei einem vom Amtsgericht für die erste Stufe (Auskunft) des Verfahrens festgesetzten Streitwert von 1.500 DM - den Betrag von 400 DM nicht übersteigen. Bei zusätzlichen anwaltlichen Nebenkosten von 50 DM und zu berücksichtigenden eigenen Sonderkosten des Beklagten von weiteren 25 DM betrage der Gesamtaufwand damit etwa 500 DM. Selbst wenn in äußerster Vorsorge noch berücksichtigt werde, daß dem Beklagten aufgrund von nicht vorgetragenen Umständen noch weitere Kosten entstehen könnten, sei das Abwehrinteresse aber nicht mit mehr als dem Doppelten der genannten Summe - also mit mehr als 1.000 DM - zu bewerten.

6

3. Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 20 und Senatsbeschluß BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7). Dieser Kontrolle hält die angefochtene Entscheidung stand. Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde hat das Oberlandesgericht alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Beurteilung einbezogen.

7

a) Die Beschwerde macht geltend, der Streitwert einer Klage auf Auskunft über Einkommensverhältnisse werde "regelmäßig" mit 500 bis 600 DM bewertet. Damit kann sie nicht durchdringen. Für die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kommt es auf das Abwehrinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei im konkreten Fall an. Soweit das Interesse in früheren Entscheidungen in der genannten Größenordnung bewertet worden ist, weil im Einzelfall - etwa bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit - ein entsprechender Aufwand an Zeit und Kosten geschätzt worden ist, kann daraus nicht hergeleitet werden, daß in dieser Größe ein Mindestaufwand für jeden Fall der Verurteilung zur Auskunft über Einkommensverhältnisse anzuerkennen ist.

8

b) Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung von Steuerberaterkosten - die sie mit 2.800 DM ansetzt - wendet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte ist nicht dazu verurteilt worden, seine Einkünfte unter steuerlichen Gesichtspunkten anzugeben. Es kommt daher nicht darauf an, daß der von der Auskunftsverpflichtung umfaßte Zeitraum in zwei Kalenderjahre fällt. Bezüglich der Mieteinkünfte ist ohne Belang, nach welchen steuerrechtlichen Bestimmungen etwa Werbungskosten absetzbar sind. Da die zu erteilende Auskunft zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens dienen soll, kommt es auf das tatsächlich für die Lebenshaltung verfügbare Einkommen an, nicht aber auf Abschreibungen oder Absetzungen, die das Steuerrecht erlaubt, denen aber keine entsprechenden Vermögenseinbußen oder Aufwendungen gegenüberstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359). Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß eine gemäß § 1605 BGB verurteilte Partei der Auskunftspflicht regelmäßig durch Vorlage einer Einkommensteuererklärung genügt. Hieraus läßt sich nicht folgern, daß die Kosten eines Steuerberaters zu berücksichtigen sind, falls eine Einkommensteuererklärung noch nicht vorliegt. Auf den Senatsbeschluß vom 27. November 1991 (XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425) kann sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht stützen; denn anders als im vorliegenden Fall war in jenem Verfahren die Partei gerade verurteilt worden, die Auskunft über ihre aus einem Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte durch Vorlage von Bilanzen und Einkommensteuerbescheiden zu belegen.

9

c) Die sofortige Beschwerde verweist zwar zu Recht darauf, daß aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend erkennbar wird, welche konkreten Belege der Beklagte vorlegen soll. Jedoch verhilft auch dieser Gesichtspunkt dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat einerseits rechtsfehlerfrei entschieden, daß bezüglich der Einkünfte aus abhängiger Erwerbstätigkeit im Wege der Auslegung bestimmt werden kann, daß als Beleg eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen ist. Zum anderen hat das Berufungsgericht bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aber bereits berücksichtigt, daß dem angefochtenen Teilurteil ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlen kann und dem Beklagten durch Einholung eines Rechtsrats zur Abwehr von Zwangsmaßnahmen zusätzliche Kosten entstehen können. Es hat hierfür - einschließlich von Nebenkosten - einen Betrag von 450 DM angesetzt. Ein Ermessensfehler ist insoweit nicht erkennbar. Im übrigen würde selbst bei den vom Beklagten hierfür veranschlagten Kosten in Höhe von 1.000 DM die Wertgrenze des § 511a ZPO nicht überschritten, zumal auch das Berufungsgericht in äußerster Vorsorge durch eine Verdoppelung der von ihm zunächst angesetzten Kosten möglichen Unwägbarkeiten bereits Rechnung getragen hat.