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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1994, Az.: VIII ZR 237/93

Ausländisches Recht; Sachverständigengutachten; Erläuterungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
VIII ZR 237/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRax 1995, 299-305 (Urteilsbesprechung von Dr. Günter Witten)
  • IPRax 1995, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1994, 3
  • MDR 1994, 939 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 2959-2960 (Volltext mit amtl. LS)
  • RIW 1994, 878-879 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 119 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 1901-1903 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Tatrichter zur Ermittlung ausländischen Rechts ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist er verpflichtet, auf den rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine US-amerikanische Tochter der in Deutschland ansässigen L. AG, hatte von der Firma K. (USA) den Auftrag zum Bau einer umfangreichen Chemie-Industrieanlage erhalten, für die eine Acetylen-Rückgewinnungsanlage benötigt wurde. Über den Erwerb eines solchen sogenannten Acetylen-Wäschers verhandelte die Klägerin Anfang 1989 mit der Beklagten zu 1, einer in Deutschland ansässigen Herstellerin von Spezialmaschinen, sowie mit der Beklagten zu 2, die als US-amerikanische Tochter der Beklagten zu 1 deren Erzeugnisse in den USA vertreibt.

2

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Am 24. Februar 1989 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 2 ein Telefax, dessen auszugsweise Übersetzung aus dem Englischen lautet:

4

"... hiermit bestätige ich meine mündliche Bestellung über folgendes

5

2 Acetylen-Kompressoren - 3151 C

6

1 Recycle-Blower - 3153 C

7

Gesamtauftragsvolumen: US-$ 560.000.

8

...

9

Ein Bestätigungsauftrag wird folgen."

10

Hierauf erwiderte die Beklagte zu 2 der Klägerin mit einem an Herrn M. gerichteten Telefax vom 25. Februar 1989, in dem es eingangs heißt:

11

"Ich danke Ihnen für Ihre Bestellung und erkläre, daß ich alles, was in meiner Macht liegt, tun werde, um Sie und Ihren Abnehmer mit allen Informationen, der besten Lieferung und dem besten Maschinensatz, den Sie brauchen, auszustatten."

12

Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte der Klägerin, diesmal gerichtet an Herrn P., unter Beifügung des vorgenannten Telefax mit:

13

"Ich danke Ihnen sehr für Ihre vorbezeichnete (vom 25. Februar 1989 datierende) Bestellung. Wir haben sie unter unserer Nr. B-1907 gebucht."

14

Am 11. April 1989 übergab die Klägerin der Beklagten zu 2 eine mehrseitige "Purchase-Order" vom 6. April 1989, die mit dem Vermerk ("note") schließt:

15

"This order confirms verbal order given to P. N. on 2/24/89 ..."

16

Beigefügt waren u.a. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach deren Nr. 24 sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach dem Recht des Staates New York bestimmen sollten.

17

Am 13. April 1989 teilte die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 mit, daß sie "nach eingehender interner Diskussion und Abwägung sämtlicher technischen Risiken, die beim Betrieb vorgenannter Gebläse mit Acetylen entstehen können, ... in diesem Fall, auch im Hinblick auf die in den USA gültige Produzentenhaftung, vom Auftrag zurücktreten" möchte; gleichzeitig bat sie die Beklagte zu 2, "Ihren Kunden entsprechend zu informieren". Diesem Wunsch kam die Beklagte zu 2 nach, indem sie das Schreiben vom 13. April 1989 unmittelbar an die Klägerin weiterleitete.

18

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der ihr durch einen vorgenommenen Deckungskauf entstandenen Mehrkosten sowie sonstiger Kosten in Höhe von insgesamt 1.416.727,25 DM nebst Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten vertreten die Auffassung, daß zwischen ihnen und der Klägerin kein Vertrag zustande gekommen und auch sonst kein Rechtsgrund für einen Ersatzanspruch gegeben sei. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

19

I. Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung das Recht des Staates New York zugrunde legt, hat nach Einholung eines Rechtsgutachtens der Ruhr-Universität Bochum einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten verneint und zur Begrünung ausgeführt: Da die Beklagte zu 2 der Klägerin lediglich wie ein Interessenvertreter der Beklagten zu 1 gegenübergestanden habe, nach deren Weisungen sie sich zu richten gehabt habe, und der von der Klägerin erstrebte Vertragsschluß allein auf die Beklagte zu 1 gerichtet gewesen sei, bedürfe es der Entscheidung, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Vertrag zustande gekommen sei. Dies sei nach dem hier maßgeblichen "Uniform Commercial Code" zu beurteilen. In dem Telefax der Klägerin vom 24. Februar 1989 liege jedoch kein Vertragsangebot, weil bei einem anspruchsvollen Anlagenbau wie dem vorliegenden noch nähere Einzelheiten in einem allmählichen Entwicklungsprozeß hätten abgeklärt werden müssen; hierfür spreche auch das weitere Verhalten der Klägerin selbst, die nach weiteren Erörterungen der Parteien über technische Einzelheiten sich erst am 6. April 1989 veranlaßt gesehen habe, die dementsprechend äußerst umfangreiche "Purchase order" abzufassen. Zu diesem Zeitpunkt seien aber die Beklagten unstreitig nicht mehr annahmebereit gewesen.

20

Auch sonstige nach dem maßgeblichen Recht in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Ersatzansprüche seien nicht dargetan.

21

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

22

1. Dem Berufungsgericht kann bereits im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, insoweit als es abweichend vom Landgericht feststellt, das Ziel der Klägerin sei darauf ausgerichtet gewesen, die Anlage von der Beklagten zu 1 herstellen zu lassen und zu beziehen, so daß vorrangig zu entscheiden sei, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Vertrag zustande gekommen sei. Wie die Revision zu Recht rügt, hat im Verfahren keine der Parteien in Zweifel gezogen, daß die Klägerin die beiden Kompressoren und das Gebläse bei der Beklagten zu 2 bestellt hatte. Die Beklagte zu 1 war von der Klägerin vielmehr lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung sowie eines deliktischen Eingriffs in vertragliche Beziehungen nach dem Recht des Staates New York in Anspruch genommen worden (siehe Erklärung der Klägerin gemäß Protokoll vom 8. Mai 1990; Berufungsbegründung der Klägerin vom 29. Januar 1991 S. 42 ff). Dem entspricht es, daß die einschlägige Korrespondenz der Parteien, wie die Telefaxschreiben vom 24. und 25. Februar 1989 zeigen, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geführt worden ist und die Klägerin ihre "Purchase Order" vom 6. April 1989 an die Beklagte zu 2 gerichtet hatte. Daß die Beklagte zu 2 nach ihrem eigenen Vortrag (Berufungserwiderung vom 25. März 1991 S. 1 f) lediglich als Handelsunternehmen die Erzeugnisse der Beklagten zu 1 auf dem US-amerikanischen Markt vertreibt und die Frage, ob ein Vertrag über eine Anlage der vorliegenden Größe abgeschlossen wird, von der Beklagten zu 1 als Muttergesellschaft, die die Anlage projektieren und liefern muß, entschieden wird, steht einem rechtlich selbständigen Vertragsschluß durch die Beklagte zu 2 nicht entgegen. Hiervon ist auch die Beklagte zu 1 ausgegangen, als sie mit Schreiben vom 13. April 1989 die Beklagte zu 2 von ihrer Entscheidung, den von der Klägerin erteilten Auftrag nicht durchzuführen, in Kenntnis setzte und die Beklagte zu 2 bat, "Ihren Kunden entsprechend zu informieren".

23

Die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts beruht daher auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts.

24

2. Auf die Frage, wer als - möglicher - Vertragspartner der Klägerin anzusehen ist, käme es nicht an, wenn ein Kaufvertrag mit keiner der Beklagten zustande gekommen wäre, wie das Berufungsgericht unter Anwendung des von den Parteien vereinbarten Rechts des Staates New York im Ergebnis annimmt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind jedoch auch insoweit, wie die Revision weiter zu Recht rügt, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen.

25

a) Allerdings brauchte sich das Berufungsgericht, wenn es dem schriftlichen Rechtsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 15. Februar 1993 folgen wollte, nicht mit sämtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 29. April 1993 und dem Gegengutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr. S. vom 27. April 1993 enthalten waren. Es ist vielmehr grundsätzlich ausreichend, wenn sich aus der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts jedenfalls ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung insgesamt stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 = NJW 1987, 1557 unter 2 a = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1 m.w.Nachw.).

26

b) Zwar steht es in dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, auf welche Weise er sich die Kenntnis des maßgeblichen ausländischen Rechts verschafft; ob dies jedoch in verfahrensfehlerfreier Weise geschehen ist, kann in der Revisionsinstanz gerügt und nachgeprüft werden (BGHZ 118, 151, 162 f [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90]; BGH, Urteil vom 21. Januar 1991 - II ZR 49/90 = WM 1991, 862 unter 1 = BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 5). Vorliegend leidet das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Ermittlung des Rechtes des Staates New York bereits deshalb an einem Fehler, weil das Gericht dem Antrag der Klägerin auf ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 29. April 1993 S. 4 ff die Anhörung des Sachverständigen beantragt, um ihm Fragen zu dem von ihm erstatteten Gutachten vorzulegen; dabei hatte die Klägerin geltend gemacht, die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen seien in sich widersprüchlich und nicht mit dem Recht des Staates New York in Einklang zu bringen, ferner seien bei der Auslegung des Schriftverkehrs wesentliche Umstände übergangen worden. Nachdem das Berufungsgericht durch Beweisbeschluß vom 25. Juli 1991 die Einholung eines Rechtsgutachtens beschlossen hatte, mußte es die insoweit geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 402 ff ZPO) beachten, ohne daß ihm ein besonderer Ermessensspielraum eingeräumt war. Der Klägerin stand daher nach Einholung des erstatteten Sachverständigengutachtens gemäß §§ 402, 397 ZPO auch ein Recht auf Ladung des Sachverständigen zu, um diesem Fragen zur Erläuterung seiner schriftlichen Ausführungen vorlegen zu lassen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - II ZR 174/74 = WM 1975, 1058 unter II 2 a und b). Dabei genügte es, wenn die Klägerin angab, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünschte (BGHZ 24, 9, 15). Den Antrag auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. April 1993 auch rechtzeitig gestellt, da eine Ladung des Sachverständigen zum Termin vom 27. Mai 1993 noch möglich gewesen wäre.

27

Wenn das Berufungsgericht daher dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht nachgekommen ist, beruhen die getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Rechtes des Staates New York auf einem Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, daß die Befragung des Sachverständigen, insbesondere unter Vorhalt des Gutachtens Prof. Dr. S., zu einer anderen Beurteilung durch das Berufungsgericht geführt hätte.

28

3. Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, der nicht über die notwendige Kenntnis des im Staate New York praktizierten Fallrechts verfüge, sowie gegen die tatrichterliche Würdigung der zwischen den Parteien gewechselten Schreiben kommt es damit nicht mehr an.