Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1994, Az.: V ZR 115/93
Hauptnutzungsvertrag; Gemeinderat; Kleingärtnervereinigung; Besitzrecht; DDR; Wirtschaftskatastereintrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 115/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 232 § 4a EGBGB
Fundstellen
- DtZ 1994, 316
- LM H. 1 / 1995 § 18 DDR-LPGG Nr. 2
- MDR 1994, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1851-1852 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine dem Hauptnutzungsvertrag zwischen dem Rat der Gemeinde und einer Kleingärtnervereinigung zuwiderlaufende Nutzung des Kleingartengeländes steht dem gesetzlichen Besitzrecht nicht entgegen.
2. Die Eintragung im Wirtschaftskataster der DDR begründet die tatsächliche Vermutung, daß die eingetragene Produktionseinheit zur angegebenen Nutzung der Fläche berechtigt war.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 4,13 ha großen Grundstücks, das hinsichtlich einer Teilfläche von 0,61 ha von dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb St. und im übrigen zumindest seit 1959 durch die LPG Typ III R. bewirtschaftet worden war. Die letztgenannte Teilfläche war im Bodenbuch der LPG vermerkt. Die LPG war auch im Wirtschaftskataster als Nutzer eingetragen. Mit Bescheid vom 25. April 1988 genehmigte der Rat des Kreises St. die "Übertragung des Nutzungsverhältnisses" von der LPG auf den Rat der Gemeinde R. zwecks Errichtung einer Kleingartenanlage. Mit Hauptnutzungsvertrag vom 1. Juni 1988 überließ der Rat der Gemeinde R. dem Rechtsvorgänger des Beklagten das Grundstück zur kleingärtnerischen Nutzung und Bewirtschaftung. Am 22. März 1989 schloß der Rat der Gemeinde R. seinerseits einen Nutzungsvertrag mit der Klägerin, den die Vertragsparteien jedoch im Juli 1990 übereinstimmend für "nichtig" erklärten.
Auf dem Grundstück wurden Anfang 1989 Erschließungsarbeiten und nach Aufhebung eines Baustopps weitere Baumaßnahmen durchgeführt.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, das Bezirksgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die zwecks Errichtung einer Kleingartenanlage erfolgte Übertragung des Nutzungsrechts an dem Grundstück von der LPG R. auf den Rat der Gemeinde R. gemäß § 18 Abs. 2 LPG-Gesetz sei nicht wirksam, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß die LPG das Grundstück selbst zu Recht genutzt habe. Daß sie im Wirtschaftskataster des Liegenschaftsdienstes als Nutzerin des Grundstücks ausgewiesen sei, genüge nicht, weil es für diese Eintragung keine dem § 7 Abs. 1 Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl I S. 97) entsprechende Vorschrift gebe, wonach davon auszugehen sei, daß dem im Wirtschaftskataster eingetragenen Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht auch zustehe.
Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
II. 1. Unzutreffend ist schon, daß der Eintragung im Wirtschaftskataster keine Bedeutung zukomme, weil für die Eintragungen im Wirtschaftskataster eine dem § 7 Abs. 1 Grundstücksdokumentationsordnung entsprechende Vorschrift fehle. Das in der früheren DDR eingerichtete Wirtschaftskataster war "das Staatliche Karten- und Registerwerk zum Nachweis der Nutzungsrechtsverhältnisse am Grund und Boden, insbesondere an den landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächeneinheiten, sowie der tatsächlichen landwirtschaftlichen und der sonstigen Nutzungsarten" (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 128). Es diente auch dazu, den Nutzungsberechtigten der erfaßten Fläche festzustellen und nachzuweisen (Arlt/Rohde aaO.). Der Eintragung im Wirtschaftskataster kommt damit zwar nicht die negative Publizitätswirkung von Registereintragungen (§ 68 BGB, § 15 Abs. 1, 2 HGB, § 29 GenG) oder die positive Publizitätswirkung einer Grundbucheintragung (§§ 891 ff BGB) und mangels gesetzlicher Anordnung entsprechend § 7 Abs. 1 Grundstücksdokumentationsordnung auch nicht die Wirkung einer Tatsachenvermutung (§ 292 ZPO) zugute. Das heißt aber noch nicht, daß sie für den Rechtsverkehr bedeutungslos ist. Selbst wenn man einen - bisher nicht festgestellten - Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Eintragung die Nutzungsberechtigung richtig wiedergibt, nicht aufstellen wollte und deswegen auch die Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis nicht gegeben wäre, begründet die Eintragung jedenfalls im Sinne eines Indizienbeweises eine tatsächliche Vermutung (vgl. dazu Baumgärtel, Die Bedeutung der sog. "tatsächlichen Vermutung" im Zivilprozeß, Festschrift für Karl Heinz Sch. zum 70. Geburtstag, Beck Verlag 1990, S. 43 f.), daß die eingetragene Produktionseinheit, hier die LPG, zur angegebenen Nutzung der Fläche berechtigt war. Die Klägerin hätte also Tatsachen darlegen und beweisen müssen, die den indiziellen Charakter der Eintragung entkräften.
2. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung. Denn das angefochtene Urteil hat schon deswegen keinen Bestand, weil der Beklagte aufgrund des am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrens-Beschleunigungsgesetz, RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) der Klägerin gegenüber bis zum 31. Dezember 1994 zum Besitz des Grundstücks berechtigt ist. Dieses Gesetz hat Art. 232 EGBGB durch die Einfügung von § 4a (Vertrags-Moratorium) dahingehend ergänzt, daß der von einer Vereinigung von Kleingärtnern mit einer LPG oder einer staatlichen Stelle abgeschlossene Hauptnutzungsvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 auch dem Grundstückseigentumer gegenüber ein Recht zum Besitz gewährt (Absätze 2, 3, 6; vgl. auch Senatsurt. v. 4. Februar 1994, V ZR 247/92, DtZ 1994, 176). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vor.
Der Rat der Gemeinde R., der den Hauptnutzungsvertrag vom 1. Juni 1988 abgeschlossen hat, war eine staatliche Stelle im Sinne von Absatz 3 des Moratoriums. Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) ist erst am 17. Mai 1990 verabschiedet worden. Vertragspartner war der Kreisvorstand St. des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (V). Dieser handelte erkennbar für den Kreisverband, der nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 (GBl I S. 1) eine selbständige juristische Person war und damit als Vereinigung von Kleingärtnern im Sinne von Absatz 6 des Moratoriums anzusehen ist. Rechtsnachfolger dieses Verbandes ist der beklagte Verein. Sein Recht zum Besitz besteht auch dann, wenn er das Grundstück vertragswidrig für den Bau von Wohnbungalows und Einfamilienhäusern genutzt haben sollte, wie die Klägerin geltend macht. Denn der Gesetzgeber hat den Fall einer vertragswidrigen Nutzung des Grundstücks im Rahmen des Moratoriums geregelt und hierfür lediglich vorgesehen, daß das für die Nutzung an den Eigentümer abzuführende Entgelt (EGBGB Art. 232§ 4a Abs. 5) ohne Beschränkung bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden darf (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten - NutzEV - vom 22. Juli 1993; BGBl I S. 1339). Daraus folgt, daß im Interesse einer vorläufigen Bestandssicherung der abgeschlossenen Hauptnutzungsverträge eine vertragswidrige Nutzung das Recht zum Besitz nicht beseitigt. Soweit für das sachenrechtliche Moratorium nach Art. 233 § 2a EGBGB in der Literatur eine andere Auffassung vertreten wird (Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl., EGBGB Art. 233 § 2a Rdn. 7 bis 12), beruht sie auf einer insoweit anders ausgestalteten gesetzlichen Regelung.
Nach alledem ist die Sache zur Klageabweisung reif, so daß auf die Revision das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.