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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1994, Az.: StB 10/94; 1 BJs 182/83

Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts und Anforderungen an die Annahme der "Gefahr einer Strafverfolgung" gemäß § 55 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen der Anordnung der Beugehaft und Kriterien für deren zeitliche Bemessung; Anfangsverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1994
Aktenzeichen
StB 10/94; 1 BJs 182/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 1995, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2839
  • NStZ 1994, 449
  • NStZ 1994, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord und versuchter Mord;
hier: Beschwerde des Zeugen Detlef S. gegen die Anordnung der Beugehaft

Redaktioneller Leitsatz

Bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme der Gefahr einer Strafverfolgung i. S. des § 55 StPO nicht aus.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juni 1994
gemäß § 304 Abs. 5 StPO, § 135 Abs. 2 GVG
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Zeugen Detlef S. gegen die mit Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 angeordnete Beugehaft wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist Zeuge in einem vom Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

2

Am 7. Mai 1976 führten auf Grund einer Anzeige wegen exhibitionistischer Handlungen zwei Polizeibeamte in einem Waldgelände bei Sprendlingen eine Personenkontrolle durch. Zu der kontrollierten Personengruppe gehörten drei Männer und zwei Frauen. Da einer der Männer Ähnlichkeit mit der Beschreibung der äußeren Erscheinung des Exhibitionisten hatte, wurde dieser Mann - es handelte sich um den Zeugen Schulz - kontrolliert. Der Zeuge händigte dem Polizeibeamten einen österreichischen Personalausweis aus, der zu einem früheren Zeitpunkt dem rechtmäßigen Inhaber entwendet und mit dem Lichtbild des Zeugen S. versehen worden war. Der Zeuge S. wurde sodann aufgefordert, zum Polizeifahrzeug zu kommen und dort gebeten, seine Jacke auszuziehen, da er wie der gesuchte Exhibitionist ein blaues Hemd trug. Der Zeuge, der unter der Jacke eine Pistole Kaliber 45 trug, weigerte sich jedoch und wurde deshalb aufgefordert, in das Polizeifahrzeug einzusteigen und mit zur Polizeiwache zu fahren. In diesem Augenblick zogen die beiden männlichen Begleiter des Zeugen S. ihre Faustfeuerwaffen, eine Pistole Kaliber 45 sowie einen Revolver Kaliber 38, und forderten die Polizeibeamten auf, die Hände zu heben. Diesen Augenblick nutzte der Zeuge S., um sich loszureißen und zu fliehen. Es kam zu einem Schußwechsel zwischen den Polizeibeamten und den männlichen Begleitern des Zeugen, in dessen Verlauf einer der Polizeibeamten durch zwei Schüsse tödlich verletzt wurde. Ein Projektil - vermutlich Kaliber 45 - durchschlug seinen Brustkorb, ein zweites Projektil des Kalibers 7,65 mm traf ihn in den Kopf. Der zweite Polizeibeamte erlitt einen Schußbruch am rechten Handgelenk und einen Durchschuß in der linken Hals/Schulterregion. Den Begleitern des Zeugen Schulz gelang ebenfalls die Flucht, jedoch trug einer von ihnen eine Verletzung im Bereich des Rückens oder der Hüfte davon, die ihm durch einen Schuß, den einer der Polizeibeamten abgegeben hatte, beigebracht worden war.

3

Am 21. Mai 1976 wurde der Zeuge S. nach einem Handtaschenraub in Straßburg festgenommen. Bei der Festnahme trug er sowohl den bei dem Vorfall in Sprendlingen vorgezeigten gefälschten österreichischen Personalausweis als auch dieselbe Pistole Kaliber 45 bei sich.

4

Nach seiner Auslieferung in die Bundesrepublik wurde er von der Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Geschehens vom 7. Mai 1976 in Sprendlingen zusammen mit einem weiteren Tatverdächtigen wegen Mordes und wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde angeklagt. Durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 1978 wurde er jedoch aus tatsächlichen Gründen - der Verdacht, das Projektil 7,65 mm, das den getöteten Polizeibeamten in den Kopf getroffen hatte, stamme aus einer Waffe des Zeugen, hatte sich nicht bestätigt - vom Vorwurf des Mordes freigesprochen, jedoch wegen Urkundenfälschung und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Der mitangeklagte weitere Tatverdächtige wurde insgesamt freigesprochen, da sich seine Anwesenheit am Tatort nicht nachweisen ließ.

5

Spätere Ermittlungen haben Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Zeuge S. zum Zeitpunkt der Ereignisse in Sprendlingen Mitglied der RAF war und die Zusammenkunft der drei Männer und zwei Frauen am 7. Mai 1976 der Vorbereitung des Beitritts einer "Frankfurter Gruppe" in die RAF dienen sollte. Bei der "Frankfurter Gruppe" handelte es sich um die Mitglieder der sogenannten D. T.-Bande, der unter anderem Rolf Klemens W., Peter Jürgen B. sowie dessen Ehefrau Waltraud B. geborene L., angehörten. Peter Jürgen B. hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. März 1992 eingeräumt, als Mitglied der "Frankfurter Gruppe" an dem Treffen vom 7. Mai 1976 beteiligt gewesen zu sein. Angaben zu den weiteren Teilnehmern hat er jedoch nicht gemacht. Die Identität des dritten an dieser Zusammenkunft teilnehmenden Mannes ist bisher nicht geklärt. Zwar haben sich diesbezüglich Verdachtsmomente gegen Rolf Klemens W. ergeben. Nach dessen Festnahme am 19. November 1979 anläßlich eines Raubüberfalls von Mitgliedern der RAF auf eine Bank in Zürich wurde bei der Spurensicherung am Körper W. im rechten unteren Rückenbereich eine kreisrunde Narbe von zehn Zentimeter Durchmesser festgestellt, die auf eine ausgeheilte Schußverletzung schließen lassen könnte, wie sie einer der Täter des Mordes vom 7. Mai 1976 erlitten hatte. Das deswegen am 6. Juli 1983 wegen des Vorfalls von Sprenglingen gegen W. eingeleitete Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde jedoch noch am selben Tage gemäß § 154 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf das außerdem gegen Wagner geführte Verfahren wegen Beteiligung an der Entführung und Ermorderung Dr. Schleyers vorläufig eingestellt, zumal der Nachweis einer auf den Schußwechsel vom 7. Mai 1976 zurückführenden Verletzung Maßnahmen nach § 81 a StPO - operative Eingriffe - und eine Erweiterung der schweizerischen Auslieferungsbewilligung bedurft hätte. Die Ermittlungen gegen W. sind am 27. Januar 1992 wieder aufgenommen worden.

6

Der Beschwerdeführer Detlef S. wurde zunächst am 18. Januar 1994 insbesondere zur Identität des dritten am Vorfall vom 7. Mai 1976 in Sprendlingen beteiligten Mannes von einem Vertreter des Generalbundesanwalts als Zeuge vernommen. Ihm wurde dabei erläutert, daß ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht zustehe, da er durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 1978 im Hinblick auf den diesem Urteil zugrundeliegenden Lebenssachverhalt wegen Urkundenfälschung und unerlaubten Führens einer Schußwaffe rechtskräftig verurteilt worden ist und ein eventueller Verstoß gegen §§ 129, 129 a StGB verjährt sei. Der Zeuge räumte danach die äußeren Umstände des Geschehens in Sprendlingen einschließlich seiner Teilnahme ein, verweigerte jedoch Angaben auf die Frage, wer außer ihm noch an dem Treffen der Fünfergruppe teilgenommen habe. Durch seinen als Rechtsbeistand erschienenen Rechtsanwalt ließ er vortragen, daß er befürchte, schon durch die Angabe, mit wem er sich getroffen habe, der Gefahr ausgesetzt zu sein, Mitbeschuldigter in dem gegen diese Person einzuleitenden Ermittlungsverfahren zu werden, und verweigerte unter Berufung auf § 55 StPO auch die Aussage zu Hintergrund und Zweck des Treffens. Trotz nochmaliger Belehrung blieb er bei seiner Weigerung.

7

Der Generalbundesanwalt beantragte daraufhin die richterliche Vernehmung des Zeugen, die am 3. Mai 1994 durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durchgeführt worden ist. Auch zu dieser Vernehmung erschien der Zeuge im Beistand eines Rechtsanwalts und verweigerte wiederum Angaben zur Identität der außer ihm an dem Schußwechsel vom 7. Mai 1976 beteiligten Personen mit der Begründung, er könne dadurch möglicherweise in die Nähe von Straftaten anderer Personen, wie insbesondere etwaiger Banküberfälle, gebracht werden, die noch nicht verjährt seien. Hierbei blieb er auch, nachdem ihm der gegenwärtige Stand des Ermittlungsverfahrens erläutert und der Hinweis erteilt worden war, daß konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß es sich bei den anderen Männern um Peter Jürgen B. und Rolf Klemens W. gehandelt haben könnte.

8

Wegen dieser Weigerung setzte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Zeugen mit Beschluß vom 3. Mai 1994 ein Ordnungsgeld von 800 DM fest und legte ihm die durch seine unberechtigte Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auf. Zugleich ordnete er gegen den Zeugen zur Erzwingung seines Zeugnisses Beugehaft bis zur Dauer von vier Monaten an.

9

Gegen die Anordnung der Beugehaft richtet sich die Beschwerde des Zeugen vom 5. Mai 1994. Diese ist zulässig, aber unbegründet.

10

Der angefochtene Beschluß ist zu Recht ergangen. Dem Beschwerdeführer steht das von ihm geltend gemachte Auskunftsverweigerungsrecht, wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, nicht zu. Auch die Ausführungen der Beschwerdeschriften rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie der Zeuge selbst nicht in Zweifel zieht, kommt gegen ihn eine neuerliche Strafverfolgung wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 7. Mai 1976 in Sprendlingen stehen, nicht mehr in Betracht. Auch ein Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Ungunsten gemäß § 362 Nr. 4 StPO scheidet aus, da er wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe verurteilt worden ist, das unbeschadet der unzutreffenden rechtlichen Wertung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 1978 in Tateinheit sowohl mit einer Teilnahme an dem Tötungsdelikt zum Nachteil des Polizeibeamten als auch einer Beteiligung gemäß § 129 StGB aF stünde. Maßgeblich ist auch insoweit die Tat im Sinne des § 264 StPO. Abgesehen davon, daß eine mögliche Straftat nach § 129 StGB aF vor dem Urteil vom 17. Mai 1978 bereits verjährt wäre, wäre diesbezüglich auch das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs zu beachten. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge sich nach diesem Urteil gemäß §§ 129, 129 a StGB aF oder gemäß § 129 a StGB in der seit dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung strafbar gemacht haben könnte, liegen nicht vor.

11

Zwar hat der Generalbundesanwalt nach Auffinden eines Erddepots der RAF im Oktober 1982, in dem sich unter anderem ein Ausweispapier des Inhabers desjenigen österreichischen Personalausweises befand, den der Zeuge am 7. Mai 1976 nach Verfälschung gebraucht hatte, gegen ihn am 4. August 1983 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung eingeleitet. Dieses wurde jedoch am 29. August 1984 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich keine Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft des Zeugen in der RAF nach dem 17. Mai 1978 ergeben hatten. Die Ermittlungen wurden auch nicht wieder aufgenommen, als im August 1991 weitere, dem selben österreichischen Berechtigten gehörende Ausweispapiere in einem anderen Depot der RAF gefunden wurden.

12

Soweit der Zeuge geltend macht, durch die Beantwortung der Frage, wer außer ihm selbst zu den drei Männern gehörte, die am 7. Mai 1976 in den Schußwechsel mit den Polizeibeamten verwickelt worden waren, könnte er mit schweren anderen, nicht verjährten Straftaten von Mitgliedern der RAF oder ähnlicher terroristischer Vereinigungen gebracht werden, ist das Vorbringen nicht geeignet, seine Berufung auf § 55 StPO zu rechtfertigen.

13

Ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO setzt voraus, daß der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 55 Rdn. 8; Pelchen in KK 3. Aufl. StPO § 55 Rdn. 4; KMR-Paulus § 55 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner 41. Aufl. StPO § 55 Rdn. 7; Geerds in Festschrift für Ulrich Stock, 171, 174 f.; OLG Hamburg NJW 1984, 1635; enger: Peters, Strafprozeß, Lehrbuch, § 42 III 2 c, cc). Ein solcher Anfangsverdacht muß sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, daß gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 152 Rdn. 25 und Geerds GA 1965, 321, 327; Kleinknecht/Meyer-Goßner 41. Aufl. StPO § 152 Rdn. 4). Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder reine denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht (vgl. Rieß, aaO, § 152 Rdn. 22) noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus (Senatsbeschluß vom 25. März 1994 StB 3 und 4/94; OLG Hamburg NJW 1984, 1635; Dahs in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 55 Rdn. 8; KMR-Paulus § 55 Rdn. 9; Kleinknecht Meyer-Goßner § 55 Rdn. 7).

14

Erkennbare tatsächliche Anhaltspunkte, die die Gefahr belegen könnten, der Beschwerdeführer könne, wenn er die von ihm verlangte Auskunft erteilen würde, wegen schwerer, nicht verjährter Straftaten der D.-T. -Bande - wie der Beschwerdeführer meint, kommen vor allem von dieser Gruppe oder anderen terroristischen Vereinigungen begangene Raubüberfälle vor dem 7. Mai 1976 in Betracht - strafrechtlich verfolgt werden, liegen nicht vor. Das Treffen in Sprendlingen sollte gerade der Vorbereitung des Beitritts der Gruppe um D. T. W. und das Ehepaar B. in die RAF dienen. Diese Gruppe hatte bis dahin selbständig operiert.

15

Ihr gehörte der Zeuge gerade nicht an, er nahm nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen an den Treffen vielmehr als Vertreter der RAF teil. Schon dieser Umstand spricht eindeutig gegen eine wie auch immer geartete tatsächliche Beziehung des Zeugen zu Straftaten der D. T. Bande, die vor dem Zeitpunkt begangen worden sind. Ebenso fehlt es an jeglichen konkreten Tatsachen dafür, daß die Benennung der übrigen Teilnehmer des Treffens der Fünfergruppe, insbesondere des dritten Mannes, den Beschwerdeführer der Gefahr aussetzen könnte, mit schweren Straftaten der RAF, die vor dem 7. Mai 1976 begangen wurden und nicht nur den Tatbestand des § 129 StGB aF erfüllten, in Verbindung gebracht und strafrechtlich verfolgt zu werden. Peter Jürgen B. hat eingestandenermaßen an diesem Treffen als Mitglied der von ihm so benannten "Frankfurter Gruppe" teilgenommen. Der RAF gehörte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht an. Es ist nicht ersichtlich, welchen Bezug seine Person oder sein Name zwischen dem Zeugen und zeitlich vor dem 7. Mai 1976 liegenden Straftaten der RAF herstellen könnte. Dies gilt auch für den Fall, daß unterstellt wird, Rolf Klemens W. sei der dritte der anwesenden Männer gewesen. Auch er gehörte zu diesem Zeitpunkt der D.-T.-Bande und nicht der RAF an. Auch für den Fall, daß es sich bei dem dritten männlichen Teilnehmer des Sprendlinger Treffens nicht um ein Mitglied der D.-T.-Bande, sondern um ein anderes Mitglied der RAF oder einer anderen terroristischen Vereinigung gehandelt haben sollte, gilt nichts anderes. Dessen Benennung allein wäre nicht geeignet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Beziehung des Beschwerdeführers zu von dieser Person anderweitig begangenen Straftaten zu bieten.

16

Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung, daß sich das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch auf solche Fragen erstreckt, deren wahrheitsgemäße Beantwortung für sich allein genommen zwar noch kein strafbares Verhalten des Zeugen belegt, die Antwort jedoch mittelbar ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude gegen den Zeugen darstellen kann (vgl. BGH StV 1987, 328; OLG Celle StV 1988, 99), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gefahr einer solchen mittelbaren Selbstbelastung setzt ebenfalls einen konkreten Bezug des Zeugen zu einem bestimmten Lebenssachverhalt voraus, dessen Tatsachen den Verdacht einer strafbaren Handlung beinhalten, wie etwa Fragen zur Urheberschaft eines Zeugen an einem Brief, in dem zu einem konkreten Sprengstoffanschlag zustimmend Stellung genommen worden war (vgl. BGH StV 1987, 328) oder Fragen zum äußeren Erscheinungsbild einer Angeklagten und zu einem möglichen Zusammentreffen mit ihr vor dem Zeitpunkt einer dieser angelasteten Straftat, wenn die mit der Angeklagten befreundete Zeugin sich durch deren Beantwortung - mittelbar - der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 138 StGB aussetzen würde (vgl. OLG Celle StV 1988, 99). Vermutungen und denktheoretische Möglichkeiten reichen deshalb insoweit ebenfalls nicht aus. Um solche handelt es sich jedoch auch, soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, seine Verstrickung in der sogenannten terroristischen Szene und deren Umfeld lasse es möglich erscheinen, daß er von weiteren schweren Straftaten der beiden Männer, mit denen er am 7. Mai 1976 zusammengetroffen ist oder der Planung solcher Straftaten Kenntnis gehabt habe und in strafbarer Weise daran teilgenommen haben könne. Dieses Vorbringen entbehrt ebenso einer tatsächlichen Grundlage wie die mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 25. Mai 1994 geäußerte Vermutung, das Treffen vom 7. Mai 1976 könne auch der Verabredung eines Verbrechens oder der Anstiftung zu einem Mord oder einer Entführung eines Politikers oder hohen Militärs gedient haben.

17

Die Anordnung der Beugehaft von bis zu vier Monaten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist damit bei der zeitlichen Festsetzung deutlich unter dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß des § 70 Abs. 2 StPO geblieben. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind Verbrechen des Mordes und des versuchten Mordes, mithin die nach dem Strafgesetzbuch schwersten Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegen das menschliche Leben. Der Beschwerdeführer ist der einzige bekannte Zeuge, der unmittelbar an dem Tatgeschehen, dessentwegen er selbst nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, beteiligt war und die Identität der anderen Täter, insbesondere des dritten männlichen Teilnehmers des Treffens, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufzudecken vermag. Gleichwertige andere, insbesondere objektive Beweismittel, die diesen Täter überführen könnten, stehen nicht zur Verfügung, da die hierfür erfolgversprechenden Spurenträger von der damals zuständigen örtlichen Staatsanwaltschaft inzwischen vernichtet worden sind. Wie bereits der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs dargelegt hat, kommt der Aussage des Beschwerdeführers deshalb eine hohe, die Anordnung der Beugehaft rechtfertigende Bedeutung zu, deren Dauer er im übrigen selbst jederzeit durch eine Aussage beenden kann. Weniger belastende Mittel, die geeignet sein könnten, seine Aussagebereitschaft herbeizuführen, sind nicht ersichtlich.

Ruß
Zschockelt
Rissing-van Saan