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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1994, Az.: 5 StR 205/94

Geiselnahme; Erzwungenes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1994
Aktenzeichen
5 StR 205/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Soll der Angeklagte wegen Geiselnahme verurteilt werden, so erfordert dies, daß eindeutig festgestellt wird, daß er das Opfer zu einem ganz bestimmten Tun zwingen wollte.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt.

2

Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision, hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, den Schuldspruch wegen Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 StGB zu tragen. Der Tatrichter hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich des Zeugen W bemächtigt, um dadurch, die Angst seiner Ehefrau "um das Leben eines anderen ausnutzend, auf sie einzuwirken" (UA S. 4). In einem anderen Zusammenhang wird mitgeteilt, der Angeklagte habe seiner Ehefrau telefonisch erklärt, er habe eine Person als Geisel genommen, er sei aber bereit, "die Aktion zu beenden, wenn er wieder zu ihr nach Hause dürfte" (UA S. 5). Zu welchem Verhalten die Ehefrau durch die "Aktion" nach der Vorstellung des Angeklagten gebracht werden sollte, ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Der vom Landgericht gezogene Schluß, es sei dem Angeklagten um die Zusicherung seiner Ehefrau gegangen, daß er wieder nach Hause könne, steht im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen, wonach der Angeklagte in der ehelichen Wohnung lebte, einen Schlüssel hatte und dort ein- und ausgehen konnte (UA S. 3, 4).

4

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

5

a) Sollte die nähere Aufklärung der inneren Tatseite ergeben, daß der Angeklagte, indem er sich mit Raubmitteln und unter Einsatz einer Schußwaffe den Besitz an dem Wagen des Zeugen W verschaffte, zugleich einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil erstrebte, wird eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGHSt 14, 386).

6

b) Auf der Grundlage der bereits getroffenen Feststellungen (UA S. 5) liegt darüber hinaus eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) durch den Angeklagten nahe, weil durch die im Urteil beschriebenen Geschwindigkeitsübertretungen und die sehr riskanten Überholmanöver jedenfalls der Zeuge W und dessen Pkw konkret gefährdet wurden.