Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1994, Az.: 4 StR 90/94
Einverständliche Beschädigung; Versicherungsbetrug; Parkende Fahrzeuge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 31 (Volltext mit red. LS)
- NZV 1995, 115 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Tatbestandsverwirklichung i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr.1 StGB liegt nicht vor, wenn abgestellte Fahrzeuge im Einvernehmen beschädigt werden, um die Schäden von der Versicherung korrigieren zu lassen. Nur wenn dabei auch "unbeteiligte" Fahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen werden, kann der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sein.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Straftaten, die sie im Zusammenhang mit einverständlich herbeigeführten oder fingierten Unfällen in der Absicht begangen haben, betrügerisch Versicherungsleistungen zu erlangen, je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie Maßregeln - nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht im Fall II. 1. der Urteilsgründe beide Angeklagten und im Fall II. 13. den Angeklagten Rüdiger M. vom Vorwurf des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) freigesprochen hat. Das zulässig auf den Freispruch in diesen Fällen beschränkte und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führten im Fall II. 1. beide Angeklagten und im Fall II. 13. der Angeklagte Rüdiger M. jeweils unter Beteiligung eines weiteren Mittäters in der Weise einen "Unfall" herbei, daß einer der Beteiligten mit seinem vollkaskoversicherten Pkw gegen den am Fahrbahnrand geparkten Pkw eines anderen Tatbeteiligten fuhr, wobei jeweils beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden. Sodann nahmen sie - wie von vornherein beabsichtigt - unter falscher Angabe über die Unfallursache mit Erfolg sowohl die Vollkasko- als auch die Haftpflichtversicherungen des "Unfallverursachers" in Anspruch.
In beiden Fällen wurde das gerammte Fahrzeug mit derartiger Wucht zurückgedrückt, daß jeweils zwei weitere, dahinter auf der Fahrbahn geparkte Fahrzeuge unbeteiligter Dritter beschädigt wurden. An diesen Fahrzeugen entstanden Schäden zwischen 1.600 DM und etwa 3.000 DM.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hält der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in diesen Fällen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Allerdings hat die Strafkammer in beiden Fällen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 StGB insoweit zutreffend verneint, als lediglich die Teilnehmer und ihre Sachen gefährdet oder verletzt bzw. beschädigt worden sind (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1). Rechtsirrig hat die Strafkammer eine Anwendung des § 315 b Abs. 1 StGB aber auch insoweit abgelehnt, als die Angeklagten durch die "Unfälle" jeweils täterfremde Fahrzeuge beschädigt haben.
a) Zwar trifft es zu, daß das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB nicht schon in der vom Landgericht allein näher geprüften Tatbestandsalternative der Nr. 1 der Vorschrift erfüllt. Dieser Tatbestand setzt voraus, daß durch die Beschädigung usw. der fremden Fahrzeuge die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden ist. Deren Beschädigung muß mithin das Mittel der Gefährdung gebildet haben, muß dieser also zeitlich und ursächlich vorausgehen (st. Rspr.; BGH NZV 1990, 77; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1 m.w.Nachw.). Erschöpft sich die Beeinträchtigung hingegen - wie hier - in der Beschädigung der fremden Fahrzeuge, so scheidet die Anwendung von § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.
b) Das Landgericht hat es jedoch versäumt, die Taten auch unter dem Gesichtspunkt des "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu prüfen. Diese Prüfung ergibt, daß die Angeklagten diesen Tatbestand, und zwar unter den qualifizierenden Voraussetzungen des Absatzes 3 der Vorschrift i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB, verwirklicht haben.
aa) Dadurch, daß die Angeklagten entsprechend ihrem Tatplan bewußt und gewollt in beiden Fällen ein am Fahrbahnrand, mithin im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug rammten bzw. dies veranlaßten, nahmen sie einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" vor; denn sie benutzten dabei ihr Kraftfahrzeug nicht als Fortbewegungsmittel, sondern mißbrauchten es als Schadenswerkzeug (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Erfaßt werden alle Einwirkungen von Gewicht (BGHSt 26, 176, 178) [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75] gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern oder fremden Sachen, die zum Straßenverkehr in Beziehung stehen. Es genügt, daß abstrakt die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter - wie hier - die naheliegende, wenn auch nur mittelbare Folge der eigentlichen Tathandlung ist. Es bleibt dann unbeachtlich, daß der unmittelbar Geschädigte als Tatbeteiligter mit dem Eintritt seines Schadens einverstanden ist.
In beiden Fällen ist durch den "Eingriff" auch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden. Dadurch, daß Kraftfahrzeuge unbeteiligter Dritter beschädigt wurden, hat sich die durch den bewußt herbeigeführten Anstoß an die tatbeteiligten Fahrzeuge verursachte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs realisiert (vgl. BGH NZV 1990, 77).
bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen handelten die Angeklagten in den sie betreffenden Fällen hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale auch vorsätzlich. Zu Fall II. 1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer ausdrücklich dargelegt, daß beide Angeklagten mit der Möglichkeit, daß nicht nur ihre Fahrzeuge, sondern auch die dahinter geparkten Fahrzeuge beschädigt würden, rechneten und sie dies auch billigend in Kauf nahmen (UA 16). Eine solche ausdrückliche Feststellung zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht bezüglich des Angeklagten Rüdiger M. im Fall II. 13. zwar nicht getroffen. Jedoch entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Strafkammer auch in diesem, zumal später liegenden Fall zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten in bezug auf die Beschädigung der fremden Fahrzeuge angenommen hat (vgl. UA 69, 76).
3. Der Senat hebt die Freisprüche in diesen Fällen insoweit auf und spricht im Hinblick auf die vollständigen und tragfähigen Urteilsfeststellungen auf den Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO aus, daß die Angeklagten ferner wie aus der Urteilsformel ersichtlich schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn schon mit der unverändert zugelassenen Anklage wurde gegen die Angeklagten in den hier betroffenen Fällen auch der Tatvorwurf nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB erhoben.
4. Die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen II. 1. und 13. der Urteilsgründe nach § 315 b StGB macht insoweit die Festsetzung von Einzelstrafen durch den Tatrichter erforderlich. Dies entzieht zugleich auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage. Ebenso ist über die Dauer der Sperrfrist nach § 69 a StGB neu zu entscheiden. Dagegen kann die gegen beide Angeklagten angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis bestehenbleiben; denn sie deckt - ebenso wie das Urteil in den von der Revision betroffenen Fällen im übrigen (vgl. § 301 StPO) - keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.