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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1994, Az.: 3 StR 79/94

Rauschgift; Einfuhr; Drittinteresse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1994
Aktenzeichen
3 StR 79/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Görlitz

Redaktioneller Leitsatz

Auch derjenige, der Rauschgift für einen Dritten eigenhändig über die Grenze transportiert, macht sich wegen Einfuhr strafbar.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und die Angeklagte A. wegen Beihilfe hierzu zu einer solchen von einem Jahr verurteilt sowie das sichergestellte Rohopium eingezogen. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung der Angeklagten nur als Gehilfin und nicht als Täterin der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie - unausgeführt - gegen die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten A. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wendet. Im übrigen ist es unbegründet.

2

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten mit ihren beiden Kindern den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in Bulgarien entfliehen wollten. Vom Kontaktmann der Schlepperorganisation waren dem Angeklagten A. schließlich eine kostenlose Reise und Zusatzleistungen angeboten worden, wenn er zwei Pakete "Rosenöl" in die Niederlande schmuggele. Spätestens bei der Übergabe der Pakete vor der deutsch-polnischen Grenze wußten die Angeklagten, daß es sich tatsächlich um Rauschgift handelte, sie sahen jedoch keine Möglichkeit, von der Tat Abstand zu nehmen, nachdem in Bulgarien alle Brücken abgebrochen waren und sie auch nicht wußten, wie sie ohne Hilfe die Rückreise hätten bewerkstelligen sollen.

3

In der Nacht vom 6. zum 7. April 1993 überquerten sie mit ihren Kindern und weiteren Ausländern die Grenze; der Angeklagte A. trug ein Paket Rohopium am Körper, die Angeklagte das andere in ihrer Handtasche. Auf der deutschen Seite wurden sie von Taxifahrern in Empfang genommen. Das Taxi, das u.a. die Angeklagten mit ihren Kindern nach Bochum bringen sollte, wurde bei Hochkirch von Zollbeamten kontrolliert. Die unerlaubte Einreise wurde festgestellt, die beiden Pakete mit insgesamt 6.827 g Rohopium wurden gefunden. Der Angeklagte A. erklärte sich nach Belehrung gemäß § 31 BtMG zur Mitarbeit bereit, die zur Festnahme des Kontaktmannes in Bochum führte.

4

Die Verurteilung der Angeklagten A. nur wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Die Wertung des Landgerichts, sie habe ihrem Ehemann lediglich bei dessen Tat "geholfen, indem sie ... ein Paket des Rohopiums ... über die ... Grenze trug" (UA S. 19), wird den Feststellungen nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich Täter, wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, auch wenn er es unter dem Einfluß und Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 38, 315 (317)). Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, daß Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist, wer das Rauschgift selbst über die Grenze verbringt (BGHSt 38, 315; BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 19). Danach ist die Angeklagte A. jedenfalls Täterin bezüglich des von ihr transportierten Paketes von 3.108 g oder 4.120 g Bruttogewicht. Ob ihr das andere von ihrem Ehemann über die Grenze geschmuggelte Paket als Mittäterin zuzurechnen ist, bedarf der wertenden Prüfung, ob ihr Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein Teil der Tätigkeit eines gemeinsamen Schmuggels der Gesamtmenge und dementsprechend die Handlungen ihres Ehemannes eine Ergänzung ihres Tatbeitrages darstellen sollten (vgl. BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 4, 8 - 11, 17, 19).

5

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Schuldspruch bezüglich des Angeklagten A. um die tateinheitlich begangene Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ergänzen. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte Gehilfe, nicht Mittäter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln der Bande; eine Ergänzung dieser Feststellungen hält der Senat für ausgeschlossen. In die Liste der angewendeten Vorschriften sind § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB aufzunehmen. Nicht zu entnehmen ist den Feststellungen, daß durch die illegale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entgegen den Vorschriften des Ausländergesetzes ein Straftatbestand erfüllt worden ist. Insoweit ist nur eine - zurücktretende - Ordnungswidrigkeit nach § 93 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 59 Abs. 1 AuslG festgestellt.

6

Trotz der Schuldspruchergänzung hat der den Angeklagten A. betreffende Rechtsfolgenausspruch Bestand. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, daß er bei Berücksichtigung der weder angeklagten noch im Revisionsvorbringen geltend gemachten, tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge höher ausgefallen wäre. Auch sonst hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

7

Allerdings hat das Landgericht nicht ausdrücklich erwogen, ob der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der gewichtigen Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG zur Anwendung eines minderschweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG führt (vgl. BGHR BtMG § 30 II Strafrahmenwahl 2 und Gesamtwürdigung 1; zu den gesetzlich vertypten Milderungsgründen allgemein BGHR StGB vor § 1 Strafrahmenwahl 1 - 8). Im Hinblick auf die insgesamt alle wesentlichen Gesichtspunkte - die entscheidende Aufklärungshilfe an mehreren Stellen - berücksichtigenden, sorgfältigen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts und dessen zutreffende Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung kann der Senat aber ausschließen, daß das Landgericht diesen Umstand nicht gewürdigt hat. Die Einzelbegründungen der Staatsanwaltschaft zu ihrer Rechtsfolgenrevision enthalten lediglich eigene Wertungen, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.