Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1994, Az.: 3 StR 209/94

Minder schwerer Fall des Raubes; Objektive Gefährdung; Schreckschußrevolver; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1994
Aktenzeichen
3 StR 209/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

a) Es kann ein minder schwerer Fall des Raubes angenommen werden, wenn das Opfer nur objektiv gering gefährdet ist, weil der Täter für die Tat nur eine Schreckschußpistole verwendet hat.

b) In der Revision kann die Annahme eines minder schweren Falles nur eingeschränkt überprüft werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen - in Mittäterschaft begangener - schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten Sch. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Mit ihrer jeweils zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, daß das Landgericht bei beiden Angeklagten zu Unrecht einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 2 StGB) angenommen habe, und deshalb jeweils von einem falschen Strafrahmen ausgegangen sei. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens bei beiden Angeklagten hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

4

Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/m.F. Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH NStZ 1991, 529). Die Erschwernis- und Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die durch den Tatrichter vorgenommene Bewertung Rechtsfehler erkennen läßt, etwa weil die maßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen zuwiderlaufen, in sich widersprüchlich oder in dem Sinne lückenhaft sind, daß naheliegende, sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden sind. Weist die Wertung keinen Rechtsfehler auf, ist sie auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1/m.F. Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH NStZ 1991, 529 jeweils mit weiteren Nachweisen).

5

2. Hier sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtwürdigung für beide Angeklagten vorgenommen und die Gründe, die ihm wesentlich erschienen sind, angeführt. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist insoweit weder möglich noch nötig (BGHR StGB vor § 1/m.F. Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3). Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht die Anwendung des minder schweren Falles für beide Angeklagten maßgeblich darauf gestützt hat, daß der bei der Tat eingesetzte Schreckschußrevolver ungeladen war und auch keine Munition mitgeführt wurde, die objektive Gefährdung des Tatopfers also von vornherein erheblich herabgesetzt war (UA S. 24 und S. 26). Es besteht - entgegen der Ansicht der Revision - kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer den Einsatz der ungeladenen Waffe überbewertet hat. Die Annahme eines minder schweren Falles macht auch bei der Verwendung einer Scheinwaffe eine Bewertung der übrigen Tatumstände, insbesondere vorhandener Straferschwerungsgründe, nicht entbehrlich (BGH bei Mösl NStZ 1983, 160, 164; BGH StV 1981, 68). Das hat das Landgericht jedoch nicht verkannt und sowohl die unterschiedlichen Tatbeiträge beider Angeklagten als auch deren jeweiliges Tatvor- und Tatnachverhalten ausdrücklich in seine Abwägung mit einbezogen. Daß es dabei einzelne Tathandlungen - die Veränderung des Kfz-Kennzeichens mittels Klebeband, die Maskierung des Angeklagten S. bei der Tatausführung, die Aufforderung, die Bankangestellte solle Tresore öffnen und die Bereithaltung des fluchtbereiten Fahrzeugs durch den Angeklagten Sch. - nicht nochmals erwähnt hat, ist nicht zu beanstanden. Ob die vom Landgericht letztlich vorgenommene Gewichtung der bestimmenden Umstände die Revisionsführerin überzeugt, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist, daß die vorgenommene Bewertung angesichts des gegebenen Sachverhalts jedenfalls - vertretbar erscheint.

6

Die Überprüfung des Strafausspruchs hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben.