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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1994, Az.: IV ZR 169/93

Voraussetzungen für einen Forderungsübergang; Schadensersatzforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1994
Aktenzeichen
IV ZR 169/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.06.1993

Fundstellen

  • NJW 1994, 2959 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1994, 1085-1086 (Volltext mit red. LS)
  • TranspR 1995, 173-174 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 1326-1327 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. V. F.-V.-AG,
vertreten durch den Vorstand, L. platz 9, M.,
2. H. S. F.-Gesellschaft, Direktion für Deutschland,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, H.-L.-Straße 16, M.
3. der S. B. A. V.-AG,
vertreten durch den Vorstand, B. Straße 46, M.,
4. C. I. C. of E. S.A. N. V., Direktion für Deutschland,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, P. straße 35, M.

Prozessgegner

S. & Co. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Karl U., B. Straße 14, H.

Amtlicher Leitsatz

Teilt das Gericht die übereinstimmende Ansicht der Parteien über das Vorhandensein der Aktivlegitimation der Kläger nicht, so hat es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung einen entsprechenden Hinweis zu geben.

In dem Rechtsstreit hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Richter Dr. Schmidt-Kessel,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer, Dr. Schlichting und Ball
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1994
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen nehmen als Transportversicherer die Beklagte in Regreß. Dem liegt ein Transportschaden zugrunde, für den die Beklagte nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) haften soll.

2

Die Klägerinnen erteilten der K. AG Hermann K. M. (künftig K. AG) in N. eine Transport-General-Police für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991. Beim Vertragsschluß wurden die Klägerinnen von der Agentin der Klägerin zu 1), der V.- und W. KG (künftig VuW KG) vertreten. Die VuW KG war berechtigt, sämtliche Erklärungen und Prämienzahlungen mit Wirkung für die Klägerinnen entgegenzunehmen.

3

Im Februar 1990 beauftragte die K. AG die Beklagte, eine Etikettiermaschine von Neutraubling nach Madrid/Spanien zu transportieren. Auf dem Weg dorthin kam es im Raum Burgos zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug umkippte und die Etikettiermaschine beschädigt wurde. Die Reparaturkosten der Maschine betrugen nach den Angaben der K. AG 73.601,52 DM und die Gutachterkosten 615,74 DM. Am 17. Oktober 1990 unterzeichnete die K. AG eine Erklärung, nach der sie sämtliche Rechte aus dem Transportvertrag mit der Beklagten an die VuW KG abtrat. Die Klägerinnen regulierten den Schaden gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin am 22. Oktober 1990. Am 2. November 1990 schrieb die VuW KG an die Beklagte, der Schaden sei durch ihr, der Beklagten, Verschulden eingetreten. Sie bat um Überweisung des Schadensbetrages. Nach weiterer Korrespondenz lehnte die S. KG, die den Haftpflichtversicherer der Beklagten vertrat, die Zahlung ab. Sie berief sich auf Verjährung.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

1.

Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil ein etwaiger Anspruch der Versicherungsnehmer in gegen die Beklagte weder nach § 67 VVG noch nach § 398 BGB auf die Klägerinnen übergegangen sei. Ein Forderungsübergang nach § 67 VVG setze voraus, daß der Versicherungsnehmer in dem Zeitpunkt noch Inhaber der Schadensersatzforderung sei, in dem der Versicherer den Schaden ersetze. Diese Voraussetzung liege nicht vor, weil die Versicherungsnehmerin den Anspruch am 17. Oktober 1990 an die VuW KG abgetreten habe, wahrend der Schaden danach am 22. Oktober 1990 reguliert worden sei. Die Klägerinnen hätten nichts dafür vorgetragen, daß die VuW KG die ihr abgetretene Forderung an sie weiter abgetreten habe.

7

2.

Dagegen wendet sich die Revision, weil die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerinnen in keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, vielmehr ausdrücklich zugestanden habe. Zumindest aber hätte das Berufungsgericht die Klägerinnen darauf hinweisen müssen, wenn es sie nicht als aktivlegitimiert habe ansehen wollen, obwohl die Parteien insoweit übereinstimmend von der Aktivlegitimation der Klägerinnen ausgegangen seien. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts hätten die Klägerinnen vorgetragen, daß die VuW KG die Entschädigungsforderung an sie noch vor der Klageerhebung weiter abgetreten habe. Diesen Vortrag hätten sie durch Zeugnis des Prokuristen der VuW KG, O., unter Beweis gestellt. Diese Angriffe der Revision haben Erfolg.

8

3.

a)

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, "Die Aktivlegitimation der Kläger und deren Beteiligungsverhältnisse werden zugestanden" als gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO anzusehen ist. Danach können nur Tatsachen zugestanden werden. Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies aber auch eine Tatsache in ihrer juristischen Einkleidung sein, wenn es sich um einen einfachen Rechtsbegriff handelt, der jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr geläufig ist (BGH, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3 m.w.N.). Ob im Anwaltsprozeß mit dem Begriff der Aktivlegitimation für jeden erkennbar auch Tatsachen vorgetragen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls liegt ein Verfahrens fehler darin, daß das Berufungsgericht die Parteien nicht auf seine Auffassung hingewiesen hat, den Klägerinnen fehle die Aktivlegitimation.

9

b)

Nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO ist das Gericht verpflichtet, auf einen von der Partei übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt, auf den es seine Entscheidung stützen will, hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, die gegebenenfalls erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Verpflichtung auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei dann bejaht, wenn der Prozeßbevollmächtigte der substantiierungspflichtigen Partei ersichtlich darauf vertraut, daß sein schriftlicher Vortrag ausreicht (Urteil vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 - BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 3 m.w.N.). Gegen diese Hinweispflicht hat das Berufungsgericht verstoßen.

10

Beide Parteien haben in den Vorinstanzen nicht darüber gestritten, daß die Klägerinnen Inhaberinnen der Forderung seien. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand vielmehr die Frage, ob eine etwaige Schadensersatzforderung der Versicherungsnehmerin, der K. AG, gegen die Beklagte verjährt sei. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung die Abtretungserklärung der K. AG vom 17. Oktober 1990 auch nur im Zusammenhang mit der möglichen Verjährung erwähnt. Sie hat daraus nicht den Schluß gezogen, die Klägerinnen seien nicht Forderungsinhaberinnen. Die Beklagte hat im Gegenteil ausdrücklich vorgetragen, die Aktivlegitimation der Klägerinnen werde nicht bestritten. Ersichtlich ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen deshalb davon ausgegangen, sein Vortrag zur Aktivlegitimation der Klägerinnen werde genügen.

11

Unstreitig war auch, daß die Klägerinnen die Versicherungsleistungen erbracht haben. Das hat auch das Berufungsgericht nicht angezweifelt. Es hätte deshalb als naheliegend ansehen müssen, daß die Klägerinnen die Voraussetzungen eines Regresses gegen die Beklagte schafften, soweit ihnen dies möglich war. Dazu gehört auch, daß sie sich die Forderung von der VuW KG abtreten ließen. Ersichtlich konnte die VuW KG auch kein Interesse daran haben, daß die Klägerinnen für ihre Versicherungsleistungen keinen Ausgleich erhielten. Es kommt sogar in Betracht, daß die VuW KG aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu 1) verpflichtet war, die ihr abgetretene Forderung an die Klägerinnen weiterzuleiten, wenn ein Forderungsübergang, wie ihn das Gesetz mit § 67 VVG vorsieht, nicht stattgefunden hat.

12

Bei dieser Sachlage und der erkennbaren Möglichkeit einer Weiterabtretung an die Klägerinnen mußte das Berufungsgericht auf seinen Rechtsstandpunkt hinweisen, die Klägerinnen seien nicht aktivlegitimiert, einen Standpunkt, von dem beide Parteien nicht ausgegangen waren. Ohne einen solchen Hinweis stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die sich aus den §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO ergebende Hinweis- und Aufklärungspflicht ist geeignet, das bessere Wissen der Parteien darüber, was aufgrund des Rechts Standpunktes des Gerichts zur Substantiierung noch vorzutragen ist, nicht ungenutzt zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - III ZR 94/66 - VersR 1967, 1095f. unter 2 b). Das zeigt auch der vorliegende Fall. Denn die Klägerinnen hätten - wie die Revision vorträgt - bei Kenntnis des Rechtsstandpunktes des Gerichts dargetan, daß die VuW KG die Forderung noch vor Klageerhebung an sie weiter abgetreten hat.

13

4.

Eine abschließende Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht nur die Frage der Verjährung offengelassen, sondern auch ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte als Frachtführerin für den Schaden aus dem Transportunfall vom 8. März 1990 hafte. Damit es auch darüber befinden kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Schmidt-Kesel,
Dr. Ritter,
Römer,
Dr. Schlichting,
Ball