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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1994, Az.: 2 StR 186/94

Betäubungsmittel; Weiterveräußerung ; Handel mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1994
Aktenzeichen
2 StR 186/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau

Redaktioneller Leitsatz

Wird eine größere Gesamtmenge an Betäubungsmitteln in kleineren Teilmengen veräußert, so spricht man dennoch nur von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin und Kokain) und unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Berichtigung und Ergänzung des Urteilsspruches. Darüberhinaus ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

In der unverändert zugelassenen Anklage vom 29. April 1993 ist den Angeklagten neben einem Verstoß gegen das Ausländergesetz (Fall I der Anklage) zur Last gelegt worden, durch zwei weitere selbständige Handlungen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben (Fälle II und III der Anklage). Das Landgericht hat die dem Angeklagten in den Fällen II und III der Anklage zur Last gelegte Beteiligung an der Einfuhr von Heroin und Kokain und dem Handeltreiben mit den eingeführten Betäubungsmitteln durch mehrere Kurierfahrten von Holland (Fall II der Anklage) und von Norddeutschland, insbesondere Hamburg (Fall III der Anklage), nach Erlensee jedoch nicht als erwiesen angesehen (UA S. 8).

4

Es hat insoweit lediglich festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von Ende 1992 bis Anfang 1993 aus einer größeren Menge Heroin und Kokain über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten täglich zumindest 1 g Heroin und 1 g Kokain an Drogenabhängige verkaufte und Mitte Januar 1993 jeweils mindestens 125 g Heroin und Kokain gegen einen beträchtlichen Geldbetrag an einen Landsmann veräußerte (UA S. 5 f).

5

Danach liegt nur eine einzelne, nicht eine "fortgesetzte" Tat vor, denn der gesetzliche Tatbestand des Handeltreibens selbst verbindet die aufeinanderfolgenden Teilakte der Veräußerung von Teilmengen aus einer zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereit gehaltenen Gesamtmenge von Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28 (31); BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4). Um den Eröffnungsbeschluß in den Fällen II und III der Anklage auszuschöpfen, hätte das Landgericht daher den Angeklagten im übrigen freisprechen müssen.

6

Der Senat hat den Urteilsspruch durch Streichung des Wortes "fortgesetzten" berichtigt und den gebotenen Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.